Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben v. 1.7.2025 die Konsultationsvereinbarung zur Durchführung eines Schiedsverfahrens gem. Art. 24 Abs. 5 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan (BGBl. II 2016, 956, nachfolgend: „DBA Deutschland/Japan“) veröffentlicht. Darin werden Einzelheiten geregelt, wie Schiedsverfahren zwischen den zuständigen Behörden durchgeführt werden sollen. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Verrechnungspreisen in Betriebsprüfungen gewinnen internationale Verständigungslösungen an Relevanz. Klare Verfahrensregeln für die Durchführung (abkommensrechtlicher) Schiedsverfahren können maßgeblich zur Erhöhung der Rechtssicherheit beitragen.

Hintergrund  

Artikel 24 Abs. 5 des DBA Deutschland/Japan regelt, dass Steuerpflichtige nach erfolglosem Verständigungsverfahren ein verbindliches Schiedsverfahren zwischen den zuständigen Behörden beantragen können. Ein Verständigungsverfahren ist dann erfolglos, wenn die zuständigen Behörden innerhalb von zwei Jahren keine einvernehmliche Lösung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung erzielen konnten. Das Schiedsverfahren stellt nun sicher, dass in einem zweiten Verfahrensgang eine endgültige Konfliktlösung herbeigeführt wird. Das DBA Deutschland/Japan gehört damit zu den wenigen bilateralen Abkommen, die bereits eine „Einigungspflicht“ vorsehen. Während die abkommensrechtliche Möglichkeit eines Schiedsverfahrens den Rechtsschutz des Steuerpflichtigen erhöht, ist dessen praktischer Ablauf bislang mit Unsicherheiten verbunden. Die neue Konsultationsvereinbarung setzt hier an und schafft verbindliche Verfahrensregeln für die Durchführung von Schiedsverfahren zwischen Deutschland und Japan.

Zur Konsultationsvereinbarung 

Einleitung des Schiedsverfahrens

  • Ein Schiedsverfahren kann erst nach Ablauf von zwei Jahren beantragt werden; dies verdeutlicht, dass es sich um eine Mindestwartezeit handelt. Auch wenn bereits vor Ablauf dieser Frist absehbar ist, dass eine Verständigungslösung gem. Art. 24 Abs. 1 DBA Deutschland/Japan nicht erzielt wird, bleibt die Einleitung eines Schiedsverfahrens vor Ablauf der Zwei-Jahres-Grenze ausgeschlossen. 

Form und Sprache

  • Der Steuerpflichtige hat einen Antrag schriftlich über eine der zuständigen Behörden zu stellen. Der Antrag kann in englischer oder einer der nationalen Sprachen (Deutsch, Japanisch) eingereicht werden. Um eine zügige Bearbeitung und eine effiziente Kommunikation mit der ausländischen Behörde zu ermöglichen, kann es für Steuerpflichtige vorteilhaft sein, den Antrag in englischer Sprache zu verfassen.

Festlegung des Schiedsauftrags

  • Innerhalb von 90 Tagen legen die zuständigen Behörden gemeinsam die konkreten Streitfragen fest, die der Schiedsstelle zur Entscheidung vorgelegt werden sollen. Darüber hinaus sind sie selbst berechtigt, ergänzende Verfahrensregeln zu vereinbaren, die über die Bestimmungen der Konsultationsvereinbarung hinausgehen.

Auswahl der Schiedsrichter

  • Die zuständigen Behörden benennen jeweils einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter wählen gemeinsam einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz der Schiedsstelle einnimmt. Die Schiedsrichter sollen über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und für keine Steuerbehörde der beiden Vertragsstaaten tätig sein. Der vorsitzende Schiedsrichter darf darüber hinaus weder die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzen noch in einem Staat beschäftigt sein.

Vertraulichkeit sowie Verfahrens- und Beweisregeln

  • Die Staaten verpflichten sich zur vertraulichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit.
  • Die Schiedsrichter beschließen Verfahrens- und Beweisregeln, die sie zur Klärung der schiedsgegenständlichen Fragen für erforderlich erachten. Die zuständigen Behörden verpflichten sich, die zur Klärung der Fragen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  • Die zuständige Behörde, der der Fall im Rahmen des Verständigungsverfahrens vorgelegt wurde, übernimmt die logistische Organisation (bspw. Telefon- oder Videokonferenzen).   

Rechtsgrundsätze und Schiedsspruch

  • Für die Beurteilung der streitgegenständlichen Fragen sind das zugrunde liegende Doppelbesteuerungsabkommen sowie die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften maßgeblich. Bei Zweifels- und Auslegungsfragen können insbesondere die Kommentare zum OECD-Musterabkommen sowie die OECD-Verrechnungspreisleitlinien als Auslegungshilfe herangezogen werden.
  • Der Schiedsspruch wird in Schriftform und mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist grundsätzlich innerhalb von 180 Tagen nach Eingang aller relevanter Unterlagen zu treffen. Die zuständigen Behörden übermitteln den Schiedsspruch anschließend den betroffenen Steuerpflichtigen.   

Würdigung und Auswirkungen

Vor dem Hintergrund bislang ungeklärter Verfahrensfragen ist die neue Konsultationsvereinbarung zur Durchführung von Schiedsverfahren zwischen Deutschland und Japan ausdrücklich zu begrüßen. Sie schafft klare Rahmenbedingungen und leistet einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Rechtssicherheit in grenzüberschreitenden Steuerkonflikten. Insbesondere die Regelungen zur Antragstellung, Fristsetzung, Ausgestaltung des Schiedsauftrags sowie zur Auswahl der Schiedsrichter sind nun klar und verbindlich gefasst und ermöglichen eine zügigere sowie konsistente Durchführung des Verfahrens. Unabhängig vom jeweiligen Einzelfall wird dadurch ein strukturierter Ablauf sichergestellt. Außerdem gewährleisten die in der Konsultationsvereinbarung geregelten Anforderungen an die Schiedsrichter, dass die Entscheidungsfindung unabhängig und fachlich fundiert ist. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil die Erfolglosigkeit des zuvor geführten Verständigungsverfahrens i. d. R. eine gewisse Komplexität des Falls indiziert.

Gleichzeitig bleiben einzelne Bestimmungen der Vereinbarung vage. Nicht abschließend geklärt ist etwa der Fall, in dem doch kein (endgültiger) Schiedsspruch zustande kommt: Abschnitt 16 sieht zwar eine Fristverlängerung sowie die Möglichkeit der Neubestellung von Schiedsrichtern vor, lässt aber offen, wie dadurch auftretende Verzögerungen effektiv vermieden werden können. Dies birgt das Risiko einer fortbestehenden Doppelbesteuerung zulasten des Steuerpflichtigen. Hinzu kommt, dass auch die Umsetzung eines Schiedsspruchs durch die zuständige Behörde bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen kann (vgl. Abschn. 18). Schließlich ist auch die praktische Anwendung der Konsultationsvereinbarung in multilateralen Sachverhalten (d. h. neben Deutschland und Japan ist ein weiterer Staat involviert) bislang nicht erprobt.

Die Wirksamkeit der Konsultationsvereinbarung insbesondere in anspruchsvollen Fallkonstellationen wird sich erst in der praktischen Anwendung zeigen. Gleichwohl ist zu begrüßen, dass die beteiligten Staaten die Rechtssicherheit erhöhen, indem sie das Instrument des Schiedsverfahrens präzisieren.