Am 1. Juni 2026 hat die OECD einen Diskussionsentwurf zur Überarbeitung von Kapitel VII der OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu konzerninternen Dienstleistungen veröffentlicht (Kap. VII-E). Ziel ist es, die bestehenden Regelungen stärker an die Grundprinzipien von Kapitel I bis III anzubinden sowie durch zusätzliche Beispiele mehr Rechtssicherheit in der Praxis zu schaffen. Die Überarbeitung stellt dabei keine grundlegende Abkehr von den bisherigen Regelungen dar, sondern will diese vielmehr konkretisieren und präzisieren. Tatsächlich enthält der Entwurf jedoch Verschärfungen in der Dokumentation und lässt Vereinfachungen und Präzisierungen zu bisher strittigen Themen missen.

Sachgerechte Abgrenzung des Geschäftsvorfalls

Im Mittelpunkt der Überarbeitung steht die sachgerechte Abgrenzung des Geschäftsvorfalls, entsprechend der bereits seit 2017 geltenden Regelungen in Kapitel I der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Danach sind konzerninterne Dienstleistungen zunächst auf Grundlage ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Merkmale zu analysieren. Es wird klargestellt, dass weder bloße vertragliche Bezeichnungen noch interne Verrechnungen ausreichen, um das Vorliegen einer Dienstleistung zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, welche Funktionen tatsächlich ausgeübt werden, welche Risiken übernommen und welche Vermögenswerte eingesetzt werden.

Fokus auf den Benefit Test („Vorteilstest“)

Konzeption des Benefit Test: Ein zentraler Unterschied zur bisherigen Fassung liegt in der Ausweitung der Bedeutung des Benefit Tests als Maßstab für das Vorliegen einer konzerninternen Dienstleistung. Der Diskussionsentwurf betont dabei insbesondere die ex‑ante‑Perspektive: Entscheidend ist, ob die Dienstleistung zum Zeitpunkt ihrer Erbringung vernünftigerweise einen Vorteil erwarten lässt und daher als verrechenbare konzerninterne Dienstleistung einzuordnen ist. („The benefit should be identified and reasonably expected at the time of the transaction“, vgl. Kap. VII-E, Rn. 7.15). Ob der erwartete Vorteil tatsächlich eintritt, ist dabei nicht ausschlaggebend. Wenn die Aktivitäten jedoch nicht den erwarteten Vorteil bringen, sollen Mehrjahresanalysen herangezogen werden können. Auf deren Grundlage ist zu entscheiden, ob ein fremder Dritter dauerhaft eine Vergütung für diese Art von Dienstleistung zahlen würde. Damit vollzieht die OECD eine klare Trennung zwischen der Frage, ob eine Dienstleistung vorliegt, und der anschließenden Verrechnungspreisanalyse.

Shareholder-Aktivitäten: Bei der Abgrenzung konzerninterner Dienstleistungen von Shareholder-Aktivitäten gilt weiterhin: Letztere liegen vor, wenn die betreffenden Tätigkeiten ausschließlich im Interesse des Anteilseigners erbracht werden und anderen Konzerngesellschaften keinen wirtschaftlichen Nutzen bringen. Der Diskussionsentwurf betont nun allerdings stärker eine funktionale Betrachtung. Danach ist eine Tätigkeit nicht allein deshalb als Shareholder-Aktivität einzuordnen, weil diese von der Muttergesellschaft ausgeführt wird oder weil ihre Verrechnung schwer zu quantifizieren ist (vgl. Kap. VII-E, Rn. 7.27).

Anpassungen der Verrechnungspreisbestimmung

Mit der Einführung eines eigenständigen Abschnitts zur Verrechnungspreisbestimmung (Kapitel C) wird die Bepreisung konzerninterner Dienstleistungen weiter systematisiert. Dabei wird klargestellt, dass keine Methode von vornherein bevorzugt werden kann. Die bislang häufig anzutreffende Praxis, Dienstleistungen standardmäßig mittels Cost-Plus-Ansätzen oder der TNMM (transaktionsbezogene Nettomargenmethode) zu bepreisen, wird relativiert. Neu ist zudem, dass die Gewinnaufteilungsmethode (Profit Split) auch bei konzerninternen Dienstleistungen ausdrücklich anerkannt wird. Als Beispiel nennt die OECD hier Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Übertragung immaterieller Werte. Die in der Praxis häufig strittige Frage zur Anwendung eines Gewinnaufschlags auf Durchlaufkosten (pass-through costs) bleibt dagegen offen. Sie soll vom Einzelfall und dem Verhalten fremder Dritter in vergleichbaren Transaktionen abhängen. Hier wäre eine klare Empfehlung von Seiten der OECD wünschenswert gewesen.

Dokumentation: Stärkere Ausrichtung auf wirtschaftliche Substanz

Mit dem neuen Kapitel D wird der Dokumentation konzerninterner Dienstleistungen erstmals ein eigener systematischer Rahmen gegeben. Ziel ist es, die allgemeinen Vorgaben aus Kapitel V zu ergänzen und stärker auf die Besonderheiten konzerninterner Dienstleistungen zuzuschneiden. Im Fokus steht dabei der substanzielle Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung anstelle rein formaler Anforderungen. Besonders hervorgehoben wird die Bedeutung zeitnaher Belege für den Nachweis des Benefit Tests. Hierzu zählen insbesondere die Beschreibung des erwarteten Nutzens, Erläuterungen bei fehlender Realisierung des erwarteten Nutzens, interne Kommunikation zwischen den beteiligten Konzerngesellschaften sowie konkrete Arbeitsergebnisse, etwa in Form von Projektunterlagen oder Präsentationen (vgl. Kap. VII-E, Rn. 7.72). Darüber hinaus werden die Nachweise für die Dokumentation bei der indirekten Verrechnung von Dienstleistungen präzisiert, etwa zur Begründung der gewählten Allokationsschlüssel oder zur Erläuterung von Abweichungen zwischen den auf die Leistungsempfänger verteilten Gesamtkosten und den dem Konzern insgesamt entstandenen Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen. Auch die spezifischen Anforderungen an Durchleitungskosten werden näher bestimmt (vgl. Kap. VII-E, Rn. 7.73). Wenngleich es sich hier explizit lediglich um Empfehlungen und keine verpflichtende Mindestanforderung an die Dokumentation von Dienstleistungen handelt, steht zu befürchten, dass die Finanzverwaltung zukünftig entsprechende Nachweise und Belege anfordern wird. Der Compliance-Aufwand des Steuerpflichtigen würde in diesem Fall signifikant steigen.

Fazit und Ausblick

Stellungnahmen zum Diskussionsentwurf sind bis zum 22. Juli 2026 möglich. Sollte der Diskussionsentwurf in der veröffentlichten Fassung eingeführt werden, würde dies einen erhöhten Analyse- und Dokumentationsaufwand für den Steuerpflichtigen mit sich bringen. An Stelle standardisierter Ansätze würde einer detaillierten Einzelfallanalyse der Vorrang gegeben, wobei sich diese Analyse an der tatsächlichen Wertschöpfung innerhalb des Konzerns ausrichten muss. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der Nachweis des Benefit Tests im Rahmen von Betriebsprüfungen künftig verstärkt in den Fokus der Finanzverwaltung rücken wird.

Dieser Beitrag ist in Zusammenarbeit mit unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Lara Maxwitat entstanden. 

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