Update: Anforderungen an die Satzung ausländischer NPOs

24.12.2022 | FGS Blog

Unter bestimmten Voraussetzungen können im EU/EWR Raum ansässige NPOs (ohne Sitz und ohne Geschäftsleitung in Deutschland) in den Genuss der deutschen Steuerprivilegien kommen. Dies ist vor allem interessant, wenn sie in Deutschland Einkünfte erzielen. Außerdem ist es für anerkannte NPOs deutlich einfacher, in Deutschland Spenden einzusammeln. Voraussetzung ist, dass solche NPOs die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllen und in ihrer Satzung hinreichend abbilden. Was einfach klingt, stellt in der Praxis eine Herausforderung dar, wie das letzte Woche veröffentliche Urteil des BFH bestätigt (Urteil v. 18.08.2022 – V R 15/20).

Formelle Satzungsmäßigkeit als Hürde für ausländische NPO

Die Satzung spielt im deutschen Gemeinnützigkeitsrecht eine wesentliche Rolle. Gemeinnützig im Sinne des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts können nur Körperschaften sein, die in ihrer Satzung sowohl die verfolgten gemeinnützigen Zwecke (gleiches gilt für mildtätige und kirchliche Zwecke) als auch ihre Tätigkeiten, die sie zur Verwirklichung der Zwecke entfalten, so genau bestimmen, dass das zuständige Finanzamt allein auf Grund der Satzung die Gemeinnützigkeit überprüfen kann (formelle Satzungsmäßigkeit). Entscheidend sind allein die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben. Dies gilt nicht nur für deutsche, sondern auch für ausländische NPOs, wie der BFH gerade wieder bestätigt hat (Urt. v. 18.08.2022 – V R 14/20, vgl. zuvor schon BFH, Urt. v. 25.10.2016 – I R 54/14).

Erleichterungen oder Ausnahmen für im Ausland anerkannte NPOs existieren bedauerlicherweise nicht, obwohl die Kriterien für Steuerbegünstigungen in vielen Ländern sehr ähnlich geregelt sind (Fremdnützigkeit, Mittelbindung, Gewinnausschüttungsverbot etc.). Erschwerend kommt hinzu, dass Deutschland grundsätzlich verlangt, dass die Satzung die Festlegungen der gesetzlichen Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) enthält. Insbesondere muss in der Satzung abgesichert sein, dass die Mittel der NPO dauerhaft für die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gebunden sind (Vermögensbindungsklausel).

Dazu hat der BFH in dem gerade veröffentlichten Urteil vom 18.08.2022 (V R 15/20) noch einmal klargestellt, dass der deutsche Gesetzgeber auch nicht aus Gründen des Unionsrechts verpflichtet sei, den Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen. Die gesetzlichen Vorgaben könnten nicht im Lichte der EU-Grundfreiheiten gelockert werden.

Strenge Sicht des BFH

Der entschiedene Fall betraf die Anerkennung einer österreichischen Stiftung. Die Stiftung fördert laut Satzung u.a. mildtätige Zwecke, indem sie Künstler unterstützt, die „nachweislich einer finanziellen Unterstützung bedürfen, um ihre Kunst ausüben zu können“. Die Satzung verwies auf die gesetzliche Definition der Mildtätigkeit in der österreichischen Bundesabgabenordnung (§ 37 BAO). Die Gemeinnützigkeit wurde versagt, weil die Satzung die Hilfebedürftigkeit der geförderten Personen nicht vergleichbar der deutschen Regelung definiere. Die Satzung enthalte zwar Vorgaben dazu, wann ein Künstler als bedürftig angesehen wird, dieser Maßstab entspreche aber nicht dem deutschen Maßstab. Der deutsche Maßstab für wirtschaftliche Bedürftigkeit ist in § 53 Nr. 2 AO niedergelegt und knüpft an den Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes gemessen an den deutschen sozialrechtlichen Grenzen an. Die Vorschrift macht zudem detaillierte Vorgaben zum Nachweis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit.

Offen lässt der BFH, wie in der Praxis seiner Ansicht nach die mildtätige Zwecksetzung in einer ausländischen Satzung hinreichend dargestellt werden könnte. Der Hinweis, dass nur nachweislich hilfebedürftige Empfänger gefördert werden, genügt dem BFH nicht. Deutsche NPOs verweisen in ihren Satzungen regelmäßig auf den § 53 AO. Bei ausländischen Satzungen ist ein solcher Verweis auf eine fremde Rechtsordnung in der Regel nicht möglich und kann daher nicht gefordert werden. Ebenso wenig macht eine Übernahme der Regelungen des § 53 Nr. 2 AO in die Satzung Sinn, da dann an die deutschen Sozialhilfegrenzen anzuknüpfen wäre. Hier darf es nicht zu einer Überspannung der Anforderungen kommen, da andernfalls mildtätige NPOs die deutschen Anforderungen nicht erfüllen können. Es sollte daher unseres Erachtens als ausreichend angesehen werden, wenn die Satzung als Maßstab für die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit an den Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes anknüpft.

Fazit

Für ausländische NPOs bleibt es weiterhin schwierig, die deutschen Anforderungen an die Satzung zu erfüllen. Das jüngste Urteil des BFH zeigt einmal mehr, von welch engem nationalen Denken die deutsche Rechtsprechung nach wie vor geprägt ist. Es gibt derzeit eine Initiative für eine Harmonisierung des Gemeinnützigkeitsrechts auf europäischer Ebene. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass die Forderung nach gegenseitiger Anerkennung des Status der Gemeinnützigkeit in naher Zukunft tatsächlich durchdringen wird.

NPOs aus dem EU/EWR-Raum mit inländischen Einkünften, die in Deutschland als gemeinnützig anerkannt sind und eine Befreiung von der Ertragsteuer möchten, oder Spenden aus Deutschland einwerben wollen, sollten ihre Satzung kritisch prüfen. Allein der Umstand, dass die Rechtsordnungen gleiche Begrifflichkeiten (bspw. mildtätig) verwenden, reicht für eine Anerkennung nicht aus.

Im Vergleich zu inländischen NPOs können ausländische NPOs auch nicht einfach auf das Gesetz und dessen nationale Auslegung verweisen (der Verweis auf das eigene Recht im Ansässigkeitsstaat reicht in der Regel nicht aus, der auf die deutsche Rechtsordnung wird häufig nicht durchgesetzt werden können). Sie kommen daher nicht umhin, den Maßstab zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit der geförderten Personen in ihrer Satzung näher und vergleichbar dem deutschen Recht zu definieren. Dabei muss die Regelung beide betroffenen Rechtsordnungen erfüllen. Im Einzelfall kann die Gründung eigener deutscher Strukturen (z.B. Tochtergesellschaft), die dann Mittel an die ausländische Körperschaft weitergeben kann, eine Alternative darstellen.

Lesen Sie auch unsere Beiträge zu Steuerbegünstigungen für ausländische NPOs in Deutschland, Direktspenden an ausländische NPOs und grenzüberschreitende Mittelweitergabe an ausländische NPOs.