Unterzeichnung der Verordnung zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

16.05.2023 | FGS Blog

Am 10. Mai 2023 wurde in Straßburg die CBAM-Verordnung offiziell unterzeichnet, die am Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft tritt.

Die EU hat sich im Rahmen ihres „Fit for 55“-Maßnahmenpakets verpflichtet, bis 2030 die CO2-Emissionen im Vergleich zu 1990 um 55% reduzieren. Um Produktionsverlagerungen und Wettbewerbsnachteilen für europäische Unternehmen aufgrund strenger Klimaschutzvorgaben entgegenzuwirken, führt die EU zum 1. Oktober 2023 den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ein. Importeure von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemitteln und Wasserstoffen sowie bestimmter Vorprodukte und einiger nachgelagerter Produkte müssen schon ab Herbst dieses Jahres mit verpflichtenden Maßnahmen rechnen.

Reduktion der kostenlosen ETS-Zertifikate

Im Jahre 2005 wurde in der EU der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) als zentrales Klimaschutzinstrument eingeführt. Um Unternehmen in energieintensiven Sektoren zu entlasten und dadurch das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu steuern, wurden ihnen lange kostenlose EU-ETS Zertifikate zugeteilt.

Die Zahl der Verschmutzungsrechte soll zügiger reduziert werden als bisher vorgesehen und kostenlose Zertifikate bis 2034 sukzessive auslaufen.

Für die Unternehmen in der EU könnte dadurch ein starker Anreiz entstehen, ihre Produktion zumindest teilweise ins nicht-EU Ausland zu verlagern. Damit würde ein sogenanntes Carbon Leakage entstehen, d.h. die CO2-Emissionen werden einfach verlagert – zu einer echten Reduktion hingegen kommt es nicht.

Dem soll der CBAM entgegenwirken. Wer bestimmte Produkte aus Nicht-EU Staaten in die EU importiert, muss laut Verordnung ebenfalls einen CO2-Preis zahlen. Für Unternehmen in der Union, die vergleichbare Produkte herstellen und für die ebenfalls ein EU-ETS Zertifikat erworben werden müsste, entstünde somit kein Wettbewerbsnachteil. Gleichzeitig verringert sich die Gefahr, dass Emissionsreduktionen in der EU in Folge einer schlichten Produktionsverlagerung mit steigenden Emissionen außerhalb der Union einhergehen.

Funktionsweise des CBAM

Betroffen sind alle Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff oder vor- und nachgelagerte Produkte aus Nicht-EU Staaten in die EU einführen. Auf Grundlage der mit den Waren verbundenen Treibhausgasemissionen wird der sog. CO2-Preis berechnet. Je Tonne ausgestoßener Emissionen an CO2, N2O oder FKW bei der Warenproduktion sollen Hersteller zukünftig ein CBAM-Zertifikat erwerben. Der Preis pro CBAM-Zertifikat orientiert sich am durchschnittlichen Wochenpreis für EU-Emissionszertifikate, der derzeit bei ca. 90 Euro liegt.

Hauptanwendungsbereich sind zunächst direkte Emissionen, die beim Produktionsprozess der Güter anfallen. Im Laufe des Übergangszeitraums soll jedoch geprüft werden, inwieweit der CBAM auch auf indirekte Emissionen ausgeweitet werden kann. Indirekte Emissionen entstehen durch den Verbrauch zugekaufter Energieträger, wie beispielsweise Strom, Wärme oder Dampf, und müssen zu diesem Zweck vorerst beim Import von Düngemitteln, Zement und Elektrizität dokumentiert werden, wobei eine baldige Ausweitung wahrscheinlich ist.

Um betroffene Waren überhaupt in das Zollgebiet der EU einführen zu dürfen, müssen Zollanmelder vorher die Erteilung des Status als „zugelassener Anmelder“ beantragen. Die Eigenschaft als zugelassener Anmelder bringt gewisse Verpflichtungen mit sich, wie regelmäßige Erklärungspflichten, die Berechnung und Dokumentation der Emissionen und natürlich der Erwerb der Zertifikate.

Sollte ein Unternehmen bereits im Ursprungsland der Importware einen CO2-Preis entrichtet haben, kann eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend gemacht werden. Voraussetzung sind von einer unabhängigen Person bescheinigte Unterlagen, die das Bestehen eines CO2-Preises im Ursprungsland nachweisen und belegen, dass dieser Preis tatsächlich gezahlt wurde. Außerdem darf dem Anmelder hierfür keine Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich gewährt worden sein. Die Qualifikation der bescheinigenden Person wird durch die EU im Rahmen von Durchführungsrechtsakten festgelegt.

Bei falschen Angaben oder dem Fehlen erforderlicher CBAM-Zertifikate bei der Einfuhr müssen Importeure mit Sanktionen rechnen. Diese werden zu Beginn meist finanzieller Natur sein, können aber bis zur Entziehung des Status des „zugelassenen Anmelders“ reichen.

Übergangs- und Implementierungsphase

Nachdem die EU-Kommission bereits Mitte 2021 den Vorschlag zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus einbrachte, konnten sich Kommission, Rat und EU-Parlament im Dezember 2022 auf den Entwurf einer Verordnung einigen. Am 17. April 2023 hat das Parlament über die Vereinbarung abgestimmt und auch der Europäische Rat nahm die neuen Regelungen Ende April formell an.

Der CBAM selbst wird ab 1. Oktober 2023 wirksam. Bis Ende 2025 soll es dann erst einmal einen Übergangszeitraum geben, in dem der Mechanismus schrittweise eingeführt wird. Importeure sind in dieser Zeit bereits verpflichtet, sich zu registrieren. Zwar muss bis Ende 2025 noch kein finanzieller Ausgleich für die Einfuhr CO2-belasteter Waren geleistet werden, jedoch gibt es bereits Berechnungs- und Dokumentationspflichten zu den „grauen Emissionen“ im Produktionsprozess der importierten Güter. Ab spätestens 31. Januar 2024 müssen Unternehmen dafür vierteljährlich einen CBAM-Bericht einreichen, der die Importmenge der ausgestoßenen CO2-Emissionen und die im Herkunftsland bereits gezahlten CO2-Preise erfasst.

Anfang 2026 treten dann weitreichendere Verpflichtungen in Kraft. Neben der Beantragung des Status als zugelassener Anmelder wird der Kauf der CBAM-Zertifikate beim Import von Waren verpflichtend. Die Berechnungen der Emissionen und sonstigen Daten, die in einer jährlichen CBAM-Erklärung angegeben werden müssen, werden fortan durch eine akkreditierte Prüfstelle überprüft.

Importeure von Waren in die EU sollten sich daher schon bald auf die Neuerungen vorbereiten.

Zeitlicher Ablauf des CBAM: