Nicht nur Nachzahlungen werden zulasten des Steuerpflichtigen verzinst, sondern auch Erstattungsbeträge zu seinen Gunsten. Die Verzinsung von Erstattungsbeträgen im Steuerrecht dient dazu, einen Ausgleich für die entgangene Nutzung von Kapital zu schaffen. Dadurch wird der Liquiditätsnachteil kompensiert, der bei lange andauernden Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreitigkeiten eintreten kann. Die Abgabenordnung (§ 233a AO) sieht Zinsen jedoch nur für Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer vor. Nicht umfasst sind z.B. Verbrauchsteuern. Neben den Zinstatbeständen im nationalen Recht kann sich jedoch auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein unionsrechtlicher Zinsanspruch ergeben, welcher in der Praxis mangels ausdrücklicher Kodifizierung leicht zu übersehen ist.

Gesetzliche Regelungen zur Verzinsung

Der Abschnitt über die Verzinsung in der AO (§§ 233 ff. AO) legt die einzelnen Zinstatbestände fest und grenzt zugleich Sachverhalte ab, die nicht verzinst werden. Insoweit ergibt sich aus § 233 AO, dass eine Verzinsung nur dann in Betracht kommt, wenn diese durch Bundesrecht oder durch Unionsrecht vorgeschrieben ist. So sieht etwa § 233a AO Tatbestände für die Vollverzinsung von Steuererstattungen (und Steuernachforderungen) bei den o.g. Steuerarten vor. Neben weiteren Zinsregelungen im nationalen Recht, wie beispielsweise Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen, sind unionsrechtliche Zinsvorschriften etwa für das Zollrecht im Unions-Zollkodex normiert.

Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung

Daneben kann es aber auch sein, dass ein ungeschriebener Anspruch auf Verzinsung von Erstattungsbeträgen zu berücksichtigen ist. Da das Unionsrecht nicht über ein eigenes Steuerverfahrensrecht verfügt, hat der EuGH in seiner Rechtsprechung einen unionsrechtlichen Zinsanspruch entwickelt und in den Rechtssachen (Rs.) Zuckerfabrik Jülich und Irimie konkretisiert. Danach besteht neben dem Erstattungsanspruch für Beträge, die wegen einer ungültigen Verordnung oder eines unionsrechtswidrigen nationalen Gesetzes zu Unrecht gezahlt wurden, auch ein Anspruch auf Verzinsung dieser Beträge – für den Zeitraum von der Zahlung bis zur Erstattung.

In der Rs. Wortmann bestätigte der EuGH dies auch für Antidumpingzölle als Einfuhrabgaben, die auf einer später für unwirksam erklärten Verordnung beruhten. Zudem entschied der EuGH, dass das unrechtmäßige Vorenthalten einer Erstattung und das unrechtmäßige Auferlegen einer Zahlungspflicht gleich zu behandeln sind.

In der Rs. Hauptzollamt B bestimmte der EuGH, dass bei einer zu Unrecht erhobenen Steuer auch dann ein Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrags bestehe, wenn der Fehler auf der fehlerhaften Nichtanwendung einer fakultativen Steuerermäßigung beruhe. Somit gilt der unionsrechtliche Zinsanspruch auch bei Regelungen, welche im Unionsrecht vorgesehene fakultative Steuerermäßigungen in das nationale Recht umsetzen.

Zusammenfassendes Urteil des EuGH

In der Rs. Gräfendorfer hat der EuGH umfassend zur Pflicht der Mitgliedstaaten entschieden, bei Verstoß gegen das Unionsrecht entsprechende Erstattungsbeträge zu verzinsen.

  • Die Grundsätze gelten sowohl für zu Unrecht gezahlte Ausfuhrerstattungen als auch für finanzielle Sanktionen, die unionsrechtswidrig verhängt wurden.
  • Sie finden ebenso Anwendung, wenn sich aus einer Entscheidung des EuGH oder eines nationalen Gerichts ergibt, dass Zahlungen – etwa von Ausfuhrerstattungen, finanziellen Sanktionen, Antidumpingzöllen oder Einfuhrabgaben – auf Basis einer falschen Auslegung oder fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts von nationalen Behörden unrechtmäßig verweigert oder eingefordert wurden.
  • Zudem ist der unionsrechtliche Zinsanspruch nicht nur auf den Zeitraum, der zwischen dem Tag der Einlegung des gerichtlichen Rechtsbehelfs, mit dem die Zahlung bzw. die Erstattung des fraglichen Geldbetrag begehrt wird, und dem Tag, an dem das zuständige Gericht seine Entscheidung erlässt, anzuwenden.
  • Allerdings steht es dem Unionsrecht nicht entgegen, wenn nationale Vorschriften eine Verzinsung nur dann vorsehen, wenn ein solcher Rechtsbehelf eingelegt wurde – vorausgesetzt, dies erschwert die Geltendmachung unionsrechtlicher Ansprüche nicht in unangemessener Weise.

Das Urteil bestätigt den Anspruch auf Verzinsung nicht nur für Fälle unionsrechtswidriger Rechtsvorschriften, sondern auch für klassische Rechtsanwendungsfehler der Verwaltung. Obwohl die Entscheidung ursprünglich im Zusammenhang mit der Stromsteuer getroffen wurde, haben Finanzgerichte den unionsrechtlichen Zinsanspruch auch in anderen Fällen angewendet, z.B. bei unrechtmäßig einbehaltener Kapitalertragsteuer, bei der Erstattung von Einfuhrzöllen oder bei der Rückzahlung zu Unrecht erhobener Antidumpingzölle.

Wechselwirkung mit dem nationalen Recht

Da der unionsrechtliche Zinsanspruch einen Ausgleich für den Liquiditätsverlust bzw. den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Kapitals gewährt, entsteht er bei unrechtmäßigen Zahlungen an die Finanzbehörde ab dem Zeitpunkt der Zahlung. Zu prüfen sind hier auch Fälle, in denen – wie im Strom- oder Energiesteuerrecht – eine Steuerzahlung später durch eine Steuerentlastung kompensiert werden soll. Für den Zinslauf billigt der Bundesfinanzhof (BFH) den Steuerbehörden eine angemessene Frist zur Bearbeitung von Entlastungsanträgen zu.

Die Bedingungen der Berechnung und Auszahlung der Zinsen werden durch die Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen Verfahrensrecht festgelegt. In Deutschland ergibt sich der Zinssatz aus § 238 AO. Die Regelung des § 238 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach Zinsen nur für volle Monate gewährt werden, soll laut BFH hingegen unionsrechtlich nicht anwendbar sein, da sie gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoße.

Fazit

Wir empfehlen Unternehmen, neben den möglichen nationalen Zinsansprüchen stets auch die Grundlagen der unionsrechtlichen Erstattungszinsen zu prüfen. Denn die Geltendmachung der Ansprüche kann sich nicht nur bei hohen Beträgen und übermäßig langen Verfahrensdauern wirtschaftlich lohnen. Der EuGH hat dabei einen grundsätzlichen Rahmen geschaffen, dessen Konkretisierung der nationalen Rechtsprechung überlassen wurde. Die fehlenden gesetzlichen Regelungen können daher weiterhin zu Schwierigkeiten im Einzelfall führen.