Der niederländische Staatssekretär für Finanzen hat am 4. Dezember 2024 einen Erlass veröffentlicht, welcher die Umsetzung des unter Pillar 1 gefassten Amount B in den Niederlanden regelt.

Hintergrund

Am 19. Februar 2024 hatte die OECD den finalen Bericht zu Amount B veröffentlicht und als Anhang zu Kapitel IV der OECD-Verrechnungspreisleitlinien aufgenommen. Amount B enthält standardisierte Vereinfachungsregelungen zur Ermittlung einer fremdüblichen Routinevergütung für bestimmte risikoarme Marketing- und Vertriebstätigkeiten, den sogenannten simplified and streamlined approach.

Eine am 17. Juni 2024 von der OECD veröffentlichte Liste umfasst 66 Staaten, darunter Argentinien, Brasilien, Mexiko und Südafrika, welche als sogenannte covered jurisdictions bezeichnet werden (im finalen Bericht noch low-capacity jurisdictions genannt). Für diese covered jurisdictions haben sich die Mitgliedsstaaten des Inclusive Frameworks im finalen Bericht dazu verpflichtet, die Ergebnisse im Rahmen des Amount B anzuerkennen.

Amount B entfaltet durch den finalen Bericht der OECD keine Self-Executing-Wirkung; seine Anwendbarkeit bedarf vielmehr einer Umsetzung durch den einzelnen Staat in sein innerstaatliches Recht. Als einer der ersten (europäischen) Staaten äußert sich nun die Niederlande zu dieser konkreten Umsetzung von Amount B.

Niederländische Umsetzung von Amount B

Der neue Erlass gilt ab dem 1. Januar 2025 und regelt, dass die niederländischen Steuerbehörden Amount B für solche Steuerpflichtigen in den Niederlanden anerkennen, die – zusätzlich zu den im finalen Bericht aufgeführten Kriterien des Anwendungsbereichs von Amount B – noch die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die in den Anwendungsbereich von Amount B fallenden risikoarmen Marketing- und Vertriebsaktivitäten müssen in covered jurisdictions ausgeübt werden;
  • der entsprechende Staat muss ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden abgeschlossen haben,
  • Amount B in seinem nationalen Recht umgesetzt haben, und
  • diese Umsetzung von Amount B muss in Übereinstimmung mit dem finalen Bericht der OECD erfolgt sein.

Somit gilt Amount B nicht für solche risikoarmen Marketing- und Vertriebstätigkeiten, die ausschließlich innerhalb der Niederlande ausgeübt werden. Die niederländischen Steuerbehörden verpflichten sich nur, das Ergebnis der Anwendung von Amount B auf risikoarme Marketing- und Vertriebsaktivitäten von niederländischen Steuerpflichtigen in den covered jurisdictions zu akzeptieren.

Hervorzuheben ist außerdem, dass der niederländische Erlass sowohl für konzerninterne Transaktionen als auch für die Zuordnung von Gewinnen an Betriebsstätten gilt, obwohl der finale Bericht der OECD die Anwendbarkeit von Amount B auf Betriebsstätten nicht abschließend geklärt hatte.

Handlungsempfehlungen für Steuerpflichtige

In Anbetracht des Inkrafttretens dieser neuen Regelungen am 1. Januar 2025 und vor dem Hintergrund, dass für die Anwendbarkeit von Amount B keine Mindestumsatzschwelle existiert, sollten internationale Unternehmen jedweder Größe mit niederländischer Marketing- und Vertriebspräsenz ihre Verrechnungspreisrichtlinien auf Konformität mit Amount B zeitnah prüfen, denn andernfalls drohen internationale Doppelbesteuerungen. Aufgrund der anspruchsvollen formelhaften Ermittlung der Nettogewinnmargen empfiehlt es sich für betroffene Unternehmen, die Überprüfung mit Hilfe eines automatisierten Lösungstools vorzunehmen. Etwaige Anpassungen sollten dokumentiert werden, um potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden. Zudem ist bei Abweichungen von Amount B eine sorgfältige Analyse und Begründung in der Verrechnungspreisdokumentation ratsam. Für Informationen zur nationalen Umsetzung von Amount B in Deutschland wird auf den entsprechenden Blogbeitrag v. 13.12.2024 verwiesen.