Am 18.10.2024 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 22.11.2024 zugestimmt. 

Dieses enthält auch eine Vielzahl an Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer, wobei sich aufgrund von Änderungsanträgen im Finanzausschuss in einigen zuletzt teils umstrittenen Bereichen, wie z.B. der Steuerbefreiung bei Bildungsleistungen oder der Verwaltung von Krediten, Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf ergeben haben.

Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf

So wurde die angedachte Neuregelung der Steuerbefreiung für im Zusammenhang mit Sport stehende sonstige Leistungen (§ 4 Nr. 22 Buchst. c) UStG-E) gestrichen, um insbesondere die Verunsicherung auf Seiten der Kommunen zu beseitigen.

Ebenfalls ist die geplante Erweiterung der Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten aufgrund der finanziellen Auswirkungen und der angespannten Haushaltslage entfallen.

Daneben tritt die Änderung beim Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Leistungsbezügen von Istversteuerern, wonach dieser erst bei Zahlung und nicht bereits bei Vorliegen der Rechnung möglich ist, erst zum 01.01.2028 in Kraft.

Für Istversteuerer tritt ein zusätzlicher Rechnungshinweis nach § 14 Abs. 4 Nr. 6a UStG („Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“) hinzu.

Auch wurde die sowohl die Vorsteuerpauschale als auch der Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte zunächst auf 8,4 % festgelegt. Es wurde des Weiteren in Anlage 5 eine Formel für die Ermittlung der Pauschalsätze ab 2026 eingeführt, welche im ursprünglichen Regierungsentwurf nicht enthalten war.

Bildungsleistungen

Die umfassendsten Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf betreffen die Bildungsleistungen.

Nachdem § 4 Nr. 21 UStG im Regierungsentwurf des JStG 2024 noch umfangreich geändert werden sollte, fallen die Änderungen in der nun beschlossenen Fassung deutlich zurückhaltender aus. Insbesondere bleibt das im Regierungsentwurf noch entfallene Bescheinigungserfordernis in § 4 Nr. 21 Buchst. a), bb) UStG nun doch erhalten. Es kommt daher weiterhin zu einer mit bürokratischem Mehraufwand verbundenen parallelen Einbeziehung mehrerer Behörden. Für betroffene Unternehmer positiv hervorzuheben ist, dass die im Regierungsentwurf vorgesehene zusätzliche Anforderung an Fortbildungsleistungen, die im Gegensatz zu Ausbildungsleistungen nur steuerfrei sein sollten, wenn keine systematische Gewinnerzielung angestrebt wird, nicht mehr enthalten ist.

Im Vergleich zur aktuell gültigen Fassung wurden in Buchstabe a) auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts ergänzt. Zudem wurde § 4 Nr. 21 Buchst. a), bb) UStG angepasst und „der Umfang der begünstigten Leistungen von derzeit ‚Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten‘ auf ‚Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen‘ ausgedehnt“. Außerdem ist „Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird“, nun steuerbefreit.

Mit der Gesetzesänderung wird auf eine Annäherung an die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) und j) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abgezielt, ohne dabei jedoch den Status Quo zulasten aktuell begünstigter Unternehmer verändern zu wollen. So heißt es ausdrücklich in der Gesetzesbegründung der geänderten Fassung des Finanzausschusses, dass mit der Gesetzesänderung „die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert steuerfrei [bleiben]“ sollen. Unternehmer, deren Leistungen in diesem Bereich bisher umsatzsteuerfrei waren, dürften daher in der Regel keine Änderungen zu befürchten haben. Abzuwarten bleibt allerdings, ob aufgrund des inhaltlich geänderten Zuschnitts des § 4 Nr. 21 Buchst. a), bb) UStG auch noch gültige Bescheinigungen neu zu beantragen sind.

In der beschlossenen Fassung werden die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL genannten steuerfreien Leistungen in § 4 Nr. 21 Buchst. a), bb) UStG aufgegriffen und deren inhaltliche Prüfung damit der zuständigen Behörde zugewiesen. Der von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung könnte daher nun eine noch höhere Bedeutung für die Prüfung der Steuerbefreiung durch die Finanzämter zukommen. Vor diesem Hintergrund sollten auch Unternehmer, die Leistungen im Bildungsbereich bisher als steuerpflichtig behandelt haben, die Beantragung einer Bescheinigung nochmals prüfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung des Katalogs in § 4 Nr. 21 Buchst. a), bb) UStG etwa um Fortbildungsleistungen.

Weitere Änderungen

Durch das JStG kommt es daneben zu zahlreichen weiteren Änderungen im UStG, die bereits im Regierungsentwurf entsprechend angelegt waren.

So wird u.a. die Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4a UStG) mit Wirkung zum 01.01.2026 aufgehoben.

Die Legaldefintion der Werklieferung wird, wie zuvor bereits die Verwaltungsanweisungen, angepasst. Künftig ist die Bearbeitung eines fremden Gegenstands vorausgesetzt.

Trotz Bedenken durch den Bundesrat, die EU-Kommission könne ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wurde die zwingende Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre auf den 01.01.2027 verschoben.

Der Besteuerungsort von Veranstaltungen im B2C-Bereich wird bei virtueller Teilnahme nun an den Ansässigkeits-, Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers verlagert (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG).

Durch die Aufhebung der Beschränkungen in § 12 Abs. 2 Nr. 1 sowie Nr. 12 und 13 UStG werden die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen. 

Die Regelung zum unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) wird auf die Gutschrift ausgedehnt.

Die Kleinunternehmerregelung ist nicht mehr nur auf im Inland ansässige Unternehmer anwendbar, sondern wird auf Unternehmen in der EU ausgedehnt. Verbunden wird dies mit einem Meldesystem (§ 19a UStG). Des Weiteren wird aus der Nichterhebung nunmehr eine Steuerbefreiung, die greift, wenn der inländische Gesamtumsatz EUR 25.000 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und EUR 100.000 im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Bei Überschreiten dieser Umsatzgrenze im laufenden Jahr fällt die Steuerbefreiung nach § 19 UStG schon für den nächsten Umsatz weg. Die Kleinunternehmerbefreiungen von EU-Kleinunternehmern gelten ab dem 1.1.2025 auch in anderen EU-Staaten, sofern der Jahresumsatz im gesamten Gemeinschaftsgebiet weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro überschreitet. Der neu eingeführte § 34a UStDV legt die Anforderungen an Rechnungen von Kleinunternehmern fest.