Umsatzsteuerpflicht interkommunaler Kooperationen - neue Grenzen für § 2b UStG?
Mit dem Urteil in der Rechtssache T-575/24 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) weitere wichtige Leitplanken für die umsatzsteuerliche Behandlung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen gesetzt. Die Entscheidung wirkt auf den ersten Blick technisch – hat aber erhebliche praktische Bedeutung für Kommunen, Zweckverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Im Fokus stand die Frage, ob Leistungen einer öffentlich kontrollierten Gesellschaft – konkret im Bereich IT- und Telematikdienstleistungen für staatliche Stellen – der Mehrwertsteuer unterliegen oder als Tätigkeiten „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ von der Besteuerung ausgenommen sind. Im Vorlagefall erbrachte eine interkommunale belgische IT-Dienstleistungsvereinigung für ihre Mitglieder Dienstleistungen auf vertraglicher Basis gegen Entgelt. Während die Vereinigung – im Einklang mit einer Billigkeitsregel der belgischen Verwaltung – diese Leistungen behandelte, als habe sie sie „an sich selbst“ erbracht und sie demnach als nicht umsatzsteuerbar einordnete, kam die belgische Finanzverwaltung im Anschluss an eine Betriebsprüfung hingegen zu dem Ergebnis, es handele sich durchaus um steuerbare Leistungen.
Das EuG gab der Finanzverwaltung recht und bejahte das Vorliegen steuerbarer Leistungen. Gleichzeitig verneinte das EuG, dass die Voraussetzungen von Art. 13 MwStSystRL vorliegen, wonach Tätigkeiten der öffentlichen Hand in engen Grenzen von der Besteuerung ausgenommen sind.
Nach Ansicht des EuG sei entscheidend, ob die Einrichtung Leistungen gegen Entgelt erbringe und damit eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübe. Dies sei vorliegend anzunehmen, da Dienstleistungsverträge abgeschlossen worden waren, die eine Erbringung der Leistungen gegen Entgelt vorsahen, so dass auch kein Aufwandspool vorliegen kann. In der Folge ist eine Vereinigung – unabhängig davon, wem gegenüber sie die Leistungen erbringt – als Steuerpflichtige anzusehen.
Eine Verwaltungsentscheidung, die derartige Leistungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften von der Besteuerung ausnehme, verstößt nach Ansicht des EuG gegen Unionsrecht. Lediglich in sehr engen Grenzen, die Art. 13 MwStSystRL vorgebe und die hier „überschritten“ seien, könne die Eigenschaft als Steuerpflichtige und damit die Erbringung steuerbarer Leistungen verneint werden.
Die Steuerbefreiung für Leistungen einer Kostenteilungsgemeinschaft wurde vom vorlegenden Gericht anscheinend nicht thematisiert. Jedenfalls aus deutscher Sicht wäre eine Befreiung der streitigen Leistungen aber grundsätzlich denkbar.
Das Urteil ist ein neuerlicher Weckruf für die öffentliche Hand. Denn die Übergangsfrist soll nun endgültig Ende des Jahres auslaufen. Gegen eine erneute Verlängerung sprechen nicht zuletzt die jüngst vom BMF herausgegebenen Fragebögen zur Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Das Urteil bestätigt den bereits vom EuGH eingeschlagenen restriktiven Weg, der auch vom BMF verfolgt wird (vgl. BMF v. 18.09.2019 - III C 2 - S 7107/19/10006 :003 BStBl 2019 I S. 921):
Juristische Personen des privaten Rechts werden von Art. 13 MwStSystRL grundsätzlich nicht erfasst. Nur ausnahmsweise kann sich eine juristische Person des privaten Rechts auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs. Saudaçor, C-174/14, berufen und wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG behandelt werden. Hierfür ist aber erforderlich, dass
Und selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist anschließend die Wettbewerbsprüfung nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG vorzunehmen, was eine weitere nicht zu unterschätzende Einschränkung des nichtsteuerbaren „Bereichs“ der öffentlichen Hand darstellt.
Die Entscheidung ist ein erneuter Fingerzeig auf die Auswirkungen des § 2b UStG. Öffentliche Einrichtungen müssen nun sauber analysieren:
Gerade im Zuge der endgültigen Anwendung des § 2b UStG wird deutlich: Die Abgrenzung ist kein formaler Akt, sondern eine inhaltliche Bewertung.
Das Urteil T-575/24 bringt keine revolutionäre Wende, aber eine Präzisierung. Die Ausnahme für Tätigkeiten der öffentlichen Hand bleibt bestehen – sie wird jedoch, wie jede Ausnahme, eng ausgelegt. Demgegenüber ist der Unternehmerbegriff grundsätzlich weit zu verstehen. Das Urteil bestätigt damit die bisherige „harte“ Linie, die auch das BMF verfolgt. Körperschaften des öffentlichen Rechts sollten sich daher keinen Illusionen hingeben dürfen, was die bevorstehende 2b-Geltung betrifft.
Vielmehr sollten sie die verbleibende Zeit nutzen, noch einmal genau zu hinterfragen, ob an alles gedacht ist und ob realistische Maßstäbe bei der Vorbereitung angelegt wurden.