Seit Jahren besteht ein Spannungsverhältnis zwischen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen von Vereinen (z. B. Sportvereine oder Berufsverbände). Während die Finanzverwaltung weiterhin an der Unterscheidung zwischen „echten“ und „unechten“ Mitgliedsbeiträgen festhält, folgt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Kennemer Golf aus dem Jahr 2002 der Sichtweise, dass Vereine die Mitgliedsbeiträge im Gegenzug für eine Leistungsbereitschaft bezüglich der Nutzung der Vereinseinrichtungen erhalten. Die Nichtumsetzung der Rechtsprechung hat zu faktischen Wahlrechten für die Steuerpflichtigen, z. B. bei größeren Investitionsvorhaben, geführt, die der BFH in mehreren Folgeurteilen einzudämmen versucht hat. (Zur Umsatzbesteuerung von Vereinen im Sportbereich siehe auch unseren Blog-Beitrag)

In seinem jüngsten Urteil vom 13.11.2025 (V R 4/23) musste sich der BFH erneut mit dem Thema befassen. Hierbei greift der BFH die Finanzverwaltung mit ungewohnter Schärfe wegen der Nichtumsetzung der Rechtsprechung an und zeigt zahlreiche umsatzsteuerliche Folgeprobleme auf, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben.

Kernpunkte der Entscheidung

Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge – endgültige Klarstellung

Der BFH bekräftigt in seltener Schärfe: Mitgliedsbeiträge sind regelmäßig als Entgelt für Leistungen des Vereins anzusehen und damit steuerbar. Daran ändere auch nichts die fortbestehende gegenteilige Verwaltungspraxis, die als unionsrechtswidrig einzustufen ist.

Unerheblich ist, ob einzelne Mitglieder die Angebote tatsächlich nutzen. Das bloße Einräumen der Möglichkeit stellt bereits eine Leistung dar, wobei der konkrete Inhalt der Leistung für die Beurteilung ihrer Steuerbarkeit entscheidend ist.

Unmittelbare Folge der Umsetzung der Rechtsprechung

Wenn die Finanzverwaltung dem Appell des BFH nachkommt und Abschn. 1.4 UStAE revidiert, wären Mitgliedsbeiträge zu Vereinen künftig oftmals umsatzsteuerbar. Ganz entscheidend ist dann, ob diese steuerbaren Leistungen umsatzsteuerbefreit sind.

Viele Tätigkeiten von Vereinen können nach EU-Recht steuerbefreit werden. Derzeit sind sie es aber nicht, da die Finanzverwaltung die Beiträge bereits als nichtsteuerbar ansieht. Der Gesetzgeber muss hier also tätig werden und Umsatzsteuerbefreiungen insbesondere für Sportvereine, aber auch für Gewerkschaften und ähnliche Einrichtungen erst einmal schaffen.

Hier droht den Vereinen Ungemach. Denn es ist aufgrund der Besonderheiten des unionalen Rechtsrahmens und der allgemeinen Grundsätze des Umsatzsteuerrechts nicht 100% sicher, dass künftig alles steuerfrei wäre, was derzeit nichtsteuerbar ist – unseres Erachtens ein wesentlicher Grund dafür, warum der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung die Rechtsprechung bislang nicht umgesetzt haben.

Grenzen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG

Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen zur Reichweite der Steuerbefreiung für Sportvereine. Derzeit befreit sind nur sportliche „Veranstaltungen“.

Erforderlich ist dafür eine organisatorische Maßnahme, die aktiven Sportlern die Sportausübung ermöglicht. Eine sportliche Veranstaltung im Sinne der Norm ist dabei anzunehmen, wenn der Verein aufgrund seiner Organisationsleistung als Veranstalter wahrgenommen wird oder aktiv an einer drittorganisierten sportlichen Veranstaltung teilnimmt.

Keine sportliche Veranstaltung liegt dagegen vor, sofern sich der Inhalt der Leistung in der bloßen Nutzungsüberlassung von Anlagen oder Geräten oder aber in individuellen Dienstleistungen wie Einzeltraining erschöpft. Ebenso wenig liegt nach dem BFH bei freiem Training ohne Anleitung eine Steuerfreiheit vor.

Damit stellt der BFH klar: Nicht jede sportbezogene Vereinsleistung erfüllt – nach derzeitigem Recht – die Voraussetzungen des Befreiungstatbestands.

Einheitliche oder mehrere Leistungen? – zentrale Weichenstellung

Im Zentrum der Bewertung der Steuerfreiheit wird bei Umsetzung der BFH-Rechtsprechung folgende Frage stehen:

Sind die vom Verein angebotenen Leistungen ein Gesamtpaket, das aus Sicht der Mitglieder eine einheitliche Leistung bildet, oder handelt es sich um mehrere eigenständige Leistungen, die umsatzsteuerlich jeweils für sich zu würdigen sind?

Der BFH deutet an, dass aufgrund der Vielfalt des Angebots, der heterogenen Mitgliedergruppen und der freien Auswahl der Sportarten häufig von gleichwertigen Leistungselementen auszugehen ist. Handelt es sich um eine einheitliche Leistung und enthält diese auch nur ein steuerpflichtiges Element, könnte die gesamte Leistung steuerpflichtig werden. Liegt eine einheitliche Leistung bestehend aus einer Haupt- und einer Nebenleistung vor, besteht eine Steuerfreiheit, wenn die Hauptleistung steuerfrei ist, da im Rahmen einer solchen wirtschaftlich einheitlichen Leistung die Nebenleistung das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Dies ist vom Finanzgericht im konkreten Fall näher zu überprüfen.

Kein ermäßigter Steuersatz erwartbar

Soweit keine Steuerbefreiung eingreift, käme bei gemeinnützigen Vereinen noch eine Steuersatzermäßigung (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) in Betracht, die oft günstiger sein kann als die Steuerbefreiung, da sie den Abzug der Vorsteuer erlaubt. Hier deutet der BFH an, dass er seine äußerst restriktive Auslegung des ermäßigten Steuersatzes auch nach Änderung der EU-Richtlinie 2022 zum ermäßigten Steuersatz wohl weiterverfolgen wird.

Hierbei deutet der BFH einen möglichen Verstoß einer zu großzügigen Auslegung gegen das Beihilferecht an und nimmt damit wohl Bezug auf seine EuGH-Vorlage bezüglich § 57 Abs. 3 AO. Dies lässt mit Blick auf die bislang eher großzügige Finanzverwaltungspraxis in Abschn. 12.9 UStAE nichts Gutes erwarten. Unseres Erachtens berücksichtigt der BFH allerdings nicht die Richtlinienänderung im Jahr 2022.

Praktische Bedeutung

Aufgabe der Verwaltungspraxis wohl eine Frage der Zeit

Die Finanzverwaltung wird die bisherige Unterscheidung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen nochmals überdenken müssen. Sie kann sich nach einer so drastisch vorgetragenen Kritik des BFH den rechtsstaatlichen Vorgaben wohl nicht dauerhaft entziehen. Indirekt setzt das auch den Gesetzgeber unter Druck, das Unionsrecht endlich umzusetzen und damit die Steuerbefreiungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umfassend zu reformieren. Die Bundesregierung hatte bereits im Jahressteuergesetz 2024 eine entsprechende Umsetzung geplant, die dann aufgrund politischen Gegendrucks nicht umgesetzt wurde. Bis zu einer (längst überfälligen) Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) bleibt es dadurch bei einem Zustand von erheblicher Planungsunsicherheit.

Flächendeckende Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen zu erwarten

Für die meisten Vereine bedeutet dies:
Mitgliedsbeiträge werden in Zukunft steuerbar sein.

Rein passive Mitgliedschaften könnten hiervon ausgenommen bleiben – hier fehlen jedoch klare Leitlinien.

Risiko einer vollständigen Umsatzsteuerpflicht

Die vom BFH vorgesehene Gesamtleistungsbetrachtung führt zu der hohen Wahrscheinlichkeit, dass ein steuerpflichtiges Element (z. B. freies Training, offene Nutzung von Sportanlagen) die Steuerpflicht des gesamten Mitgliedsbeitrags auslöst, sofern der Gesetzgeber nicht die erforderlichen Steuerbefreiungen schafft.

Gefahr des Verlusts des Vorsteuerabzugs

Die Entscheidung verdeutlicht erneut die klassische Zwickmühle, in der sich viele Sportvereine umsatzsteuerlich befinden: Wird die Leistung als steuerbar eingeordnet, eröffnet dies grundsätzlich die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs. Greift hingegen eine Steuerbefreiung, entfällt dieser Vorteil vollständig. Kommt es schließlich zur Steuerpflicht, führt dies zu einer vollen Umsatzsteuerbelastung der Mitgliedsbeiträge und damit faktisch zu einer Verteuerung des Vereinsangebots.

Gerade Vereine, die sich bislang bewusst auf die Steuerbarkeit berufen haben – etwa im Zusammenhang mit größeren Investitionen – sind nun gefordert, die Struktur und Ausgestaltung ihrer Leistungen noch sorgfältiger zu prüfen, um steuerliche Risiken und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Fazit und offene Fragen

Mit dem Urteil V R 4/23 hat der BFH die Karten im Umsatzsteuerrecht der Sportvereine neu gemischt – oder vielmehr ein seit fast zwei Jahrzehnten bestehendes Spannungsverhältnis endgültig in aller Deutlichkeit klargestellt. Jetzt ist ein Handeln des Gesetzgebers gefordert.

Für die Praxis ist Folgendes angeraten: Vereine sollten ihre Angebotsstruktur, Satzung und Beitragsmodelle zeitnah überprüfen und steuerliche Auswirkungen simulieren. Für viele Vereine ist individuell strategisches Handeln dringend geboten, um die Vereinsziele trotz der zu erwartenden neuen Gesetzeslage zu erreichen, anstatt sie zu gefährden. Besondere Vorsicht ist bei größeren Investitionsvorhaben geboten.

Die Äußerungen des BFH lassen auch jenseits der Vereinsbesteuerung nichts Gutes bezüglich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erwarten. Hier sollte die weitere Rechtsprechungsentwicklung genauestens verfolgt werden.