Umsatzsteuerbefreiung für Wohnungseigentümer-gemeinschaften (WEG) verstößt gegen EU-Recht

06.01.2021

Nach § 4 Nr. 13 UStG werden die Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) an die (Teil-)Eigentümer bezüglich des Gemeinschaftseigentums von der Umsatzsteuer befreit. Auf diese Steuerbefreiung kann nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet werden, wenn die Eigentümer Unternehmer sind. Betroffen sind in aller Regel die laufenden Betriebskosten von Immobilien, die von einer WEG verwaltet werden. WEG können grundsätzlich bezüglich aller Gebäude begründet werden, also nicht nur bezogen auf reinen Wohnraum, auch wenn sie dort häufig verbreitet sind.

 

Die Vereinbarkeit der Befreiung von Leistungen einer WEG an die (Teil-)Eigentümer nach § 4 Nr. 13 UStG mit dem Unionsrecht wurde bereits mehrfach in der Literatur diskutiert und größtenteils in Frage gestellt. Nunmehr hat sich der EuGH aufgrund einer Vorlage des FG Baden-Württemberg erstmals hierzu geäußert (Az. C-449/19).

Sachverhalt

Klägerin ist eine WEG, die im Streitjahr ein Blockheizkraftwerk (BHKW) angeschafft hatte. Dieses wurde teilweise zur Erzeugung von Strom verwendet, welcher an Energieversorgungsunternehmen geliefert wurde. Zum großen Teil diente dieses aber der Lieferung von Wärme an die (Teil-)Eigentümer.

 

Die WEG machte den vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des BHKW geltend, welchen das Finanzamt mit dem Hinweis auf § 4 Nr. 13 UStG versagte, soweit das BHKW für die Lieferung von Wärme an die (Teil-)Eigentümer verwendet wurde. Eine Option zur Umsatzsteuer nach § 9 Abs. 1 UStG war der WEG im konkreten Fall nicht möglich, da die (Teil-)Eigentümer Nicht-Unternehmer waren.

 

Hiergegen richtete sich die Klage beim FG Baden-Württemberg. Die WEG machte im Rahmen des Verfahrens geltend, dass die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 13 UStG über keine unionsrechtliche Grundlage verfüge und daher unionsrechtswidrig sei. Das FG teilte die Bedenken der Klägerin und wendete sich mit dieser Frage an den EuGH.

Die Entscheidung

Der EuGH entsprach mit seiner Entscheidung den Bedenken der Klägerin und des FG Baden-Württemberg.

 

Nachdem der EuGH ohne vertiefte eigene Prüfung die Unternehmereigenschaft der WEG sowie die Steuerbarkeit der streitbefangenen Umsätze festgestellt hat, wirft er die Frage auf, ob die nationale Befreiung sich auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL stützen kann. Die Vorschrift befreit vom Wortlaut her nur die Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, wohingegen die Lieferung von Wärme nicht miterfasst ist.

 

Allerdings verwiesen das FG Baden-Württemberg und die deutsche Regierung im Verfahren auf eine Protokollerklärung des Rates der Europäischen Union, wonach die Kommission und der Rat erklärt hatten, dass die Mitgliedstaaten unter anderem die Lieferung von Wärme durch eine WEG an die (Teil-)Eigentümer von der Mehrwertsteuer befreien können. Diese Protokollerklärung spielt aber vorliegend keine Rolle, so der EuGH, weil sie sich in keiner Weise im Wortlaut des Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL wiederfinde.

 

Folglich besteht für § 4 Nr. 13 UStG keine unionsrechtliche Grundlage, sodass diese Vorschrift unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht.

Folgen der Entscheidung

Das EuGH-Urteil hat mehrere Auswirkungen für die Rechtspraxis:

 

Erstens dürfte der deutsche Gesetzgeber gezwungen sein, § 4 Nr. 13 UStG aufzuheben. Das wird in der Praxis viele WEG mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand belasten. Denn es droht, dass nunmehr jede WEG laufende Betriebskosten mit Umsatzsteuer weiterbelasten muss und im Gegenzug die Vorsteuer abziehen kann. Unter dem Strich ist damit nichts gewonnen oder verloren. Für die WEG besteht aber das Risiko von Fehlern bei den Eingangsrechnungen. Zudem muss die WEG Umsatzsteuererklärungen einreichen, wo dies bisher nicht nötig war. Ein Lösungsansatz könnte sich indessen aus der neueren Rechtsprechung des V. Senats des BFH ergeben, nach der Bruchteilsgemeinschaften nicht Unternehmer sein könnten. Der EuGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass diese Frage vom vorlegenden Gericht selbst zu klären ist.

 

Zweitens können sich WEG, die aus Finanzierungsgründen einen Vorsteuerabzug geltend machen wollen, bis zur Anpassung des § 4 Nr. 13 UStG unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Das hat zur Folge, dass WEG den Vorsteuerabzug geltend machen dürfen, was bis dato bei mangelnder Unternehmereigenschaft der Eigentümer nicht möglich war. Hier ist indes darauf hinzuweisen, dass die Finanzbehörden womöglich solange die Steuerbefreiung weiterhin anwenden könnten, bis der nationale Gesetzgeber auf die EuGH-Entscheidung mit einer Streichung des § 4 Nr. 13 UStG reagiert. Steuerpflichtige, welche die Vorschrift aufgrund des EuGH-Urteils nicht anwenden möchten, müssen deshalb bis dahin mit möglichen Streitigkeiten rechnen.

 

Drittens gibt das Urteil das Signal, allgemein nationale Vorschriften zu hinterfragen, wenn diese nur aufgrund von Protokollerklärungen ergangen sind. Im Einzelfall kann es nämlich vorkommen, dass derartige Erklärungen keinen Anklang im Wortlaut der Richtlinie gefunden haben. Diese Frage wird sich z.B. im Rahmen des § 4 Nr. 26 UStG stellen, welcher keine konkrete Grundlage in der MwStSystRL hat. Der BFH hatte in einer Entscheidung im Jahre 2009 (Az. V R 23/08) zwar festgestellt, dass die Unionsrechtskonformität dieser Vorschrift problematisch sei, weil auch diese allein auf einer Protokollerklärung beruht, allerdings wurde diese Frage ausdrücklich offengelassen. Mit dem Urteil des EuGH dürfte diese Rechtsprechung wohl in ernstliche Zweifel gezogen werden.

 

Auf die Frage, ob im konkreten Fall eine Kostenteilungsgemeinschaft gemäß § 4 Nr. 29 UStG vorlag (was nicht völlig ausgeschlossen erscheint) kam es nicht an, da die Vorschrift erst 2020 in das UStG aufgenommen wurde.