Umsatzsteuer bei Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten – neue Verwaltungsauffassung
Spätestens seit der Coronapandemie sind Online-Angebote im Bereich von Bildung, Kunst und Kultur keine Seltenheit mehr. Sowohl für die Anbieter als auch für die Teilnehmer der Veranstaltungen ist eine digitale Teilnahme häufig einfacher und regelmäßig mit geringeren Kosten verbunden, so dass sich diese Art der Darbietung nachhaltig etablieren konnte.
Anzutreffen sind Angebote, die in den unterschiedlichsten Formaten bereitgestellt werden. Je nachdem, ob es sich um Live-Veranstaltungen, vorproduzierte Aufzeichnungen oder hybride Angebote handelt, die mit oder ohne weitere Leistungen wie Schulungsunterlagen, Download-Zugang etc. zugänglich gemacht werden, kann dies Auswirkungen auf den Ort der Leistung, die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes oder von Steuerbefreiungen (§ 4 Nr. 20, 21, 22 UStG) haben.
Zu diesen Abgrenzungsfragen hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) nun erstmals ausführlich geäußert und teilweise erstaunliche Aussagen getroffen, die für Anbieter in diesem Bereich erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Für alle Veranstalter, die ihre Angebote (auch) online verfügbar machen, ist es daher unumgänglich, sich mit den neuesten Ausführungen des BMF auseinanderzusetzen – und zwar möglichst rasch, da die geänderte Verwaltungsauffassung bereits zum 1. Juli 2024 zwingende Anwendung finden soll!
Im Einzelnen geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:
Die Grundsätze sollen für alle Sparten gelten. Das heißt insbesondere für den Bildungsbereich (z. B. Schulungsveranstaltungen), für den Bereich des Sports (z. B. Fitnesskurse) wie auch den breit gefächerten Unterhaltungsbereich (z. B. Konzerte).
Dreh- und Angelpunkt der umsatzsteuerlichen Einordnung im B2C-Bereich ist die Abgrenzung von elektronisch erbrachten Dienstleistungen und sonstigen Veranstaltungsdienstleistungen. Während bei vorproduzierten Inhalten, welche zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden können, von elektronisch erbrachten Dienstleistungen auszugehen ist, auf welche weder die Steuerbefreiung noch die Steuerermäßigung Anwendung finden kann, sollen Live-Streaming-Angebote (auch Hybrid-Veranstaltungen) regelmäßig weiterhin keine elektronisch erbrachten Leistungen sein, so dass hier Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen möglich sind. Handelt es sich um elektronisch erbrachte Dienstleistungen im B2C-Sektor, richtet sich der Ort der Leistung zudem nach dem Wohnsitz des Empfängers (§ 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG), bei sonstigen Veranstaltungsleistungen kommt im B2C-Sektor hingegen der Veranstaltungs-/Tätigkeitsort (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG) in Betracht.
Den hierzu gemachten Ausführungen des BMF zur Leistungsortbestimmung gem. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG sollte man besondere Aufmerksamkeit schenken! Ging man bisher regelmäßig davon aus, dass die sonstige Leistung in diesen Fällen an dem Ort erbracht wird, wo der Veranstalter tätig wird, also wo der Vortragende gefilmt wird (sog. Übertragungsortprinzip), so geht das BMF (nunmehr explizit) davon aus, dass der Ort der Tätigkeit am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder dem (Wohn-) Sitz des Teilnehmers liegen soll.
Wird das Seminar von Teilnehmern von unterschiedlichen Orten aus verfolgt, führt dies potenziell zu unterschiedlichen Leistungsorten. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass ein ausländischer Seminaranbieter, der für (private) deutsche Teilnehmer Live-Seminare anbietet, nunmehr in Deutschland Umsatzsteuer abzuführen hat.
Zumindest die Klarheit der Aussage des BMF ist „neu“ und wird bei einigen Anbietern zur Steuerpflicht im Inland führen. Es stellt sich zudem die Frage, wie dies zu den Aussagen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtsache „L.W. Geelen“ passt, wonach eine Live-Webcam-Darbietung, die eine unterhaltende Tätigkeit darstellt, dort „tatsächlich bewirkt“ wird, wo der Leistungserbringer – in diesem Fall der Betreiber der Internetseite – seinen Sitz hat (vgl. EuGH v. 08.05.2019 – C-568/17 – L.W. Geelen, UR 2019, 456.)
Aufgrund der Tatsache, dass das BMF mit seiner Interpretation aber lediglich die geplante Gesetzesänderung vorwegnimmt (vgl. § 3a Abs. 3 UStG-E, der den im April 2022 geänderten Art. 54 Abs. 1 S. 2 MwStSystRL umsetzt), wäre ein Umdenken in diesem Bereich aber ohnehin spätestens mit Inkrafttreten der Norm erforderlich geworden.
Bei den ebenfalls erörterten Dienstleistungskommissionen, die insbesondere bei Streamingdiensten anzutreffen sein dürften, bekräftigt das BMF insbesondere seine Auffassung, dass personenbezogene Merkmale für jede Leistung gesondert zu prüfen sind und nicht auf den zwischengeschalteten Unternehmer übertragbar sind. Diese Ausführungen sorgen zumindest für Klarheit und helfen damit Unternehmen, die Tätigkeiten in diesem Umfeld nachgehen.
Für Fernlehrinstitute und andere Bildungseinrichtungen hält das BMF-Schreiben hingegen noch eine weitreichende Überraschung im Zusammenhang mit Leistungskombinationen bereit:
Unter Berücksichtigung der letzten Verfügungen weniger erstaunlich ist zunächst, dass bei der Frage nach dem Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung wesentliches Abgrenzungsmerkmal ein eigenständiges Entgelt sein soll. Wird demnach ein einheitliches Entgelt entrichtet, soll es sich im Grundsatz um eine einheitliche Leistung handeln.
Konsequenterweise soll eine einheitliche Leistung immer dann vorliegen, wenn zusätzlich zum Live-Streaming-Angebot auch eine Aufzeichnung der Veranstaltung (kostenlos) zur Verfügung gestellt wird.
Aber: Hierbei soll es sich nach Ansicht des BMF dann stets um eine dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung handeln - d.h. in diesem Falle greift keine Steuerbefreiung/-ermäßigung mehr, sondern es ist stets in Gänze vom Regelsteuersatz auszugehen.
Sobald demnach eine Aufzeichnung zur Verfügung gestellt wird, infiziert diese das Angebot und aus der häufig steuerbefreiten Live-Veranstaltung wird eine dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung sui generis!
Akuten Handlungsbedarf erzeugt das BMF-Schreiben insbesondere im Bereich der befreiten Veranstaltungsleistungen sowie bei Online- oder hybriden Veranstaltungen, die im Ausland veranstaltet werden bzw. an denen auch Kunden mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands teilnehmen. Hier sollte der Steuerpflichtige einerseits überprüfen, ob er noch am „richtigen“ Leistungsort versteuert und andererseits, welche Leistungsinhalte er anbietet. Wird ein einheitliches Entgelt verlangt, stehen hier die Leistungskombinationen aus Live-Stream und Aufzeichnung auf dem Prüfstand.