Umsatzbesteuerung von Berufsverbänden

09.04.2019

Der Bundesfinanzhof hat sich erstmals mit der Umsatzbesteuerung von Berufsverbänden befasst (Urteil vom 13.12.2018, V R 45/17). Bemerkenswerterweise verknüpft der BFH die umsatzsteuerrechtliche Behandlung mit dem ertragsteuerrechtlichen Status der Berufsverbände. Wenn ein Berufsverband im Schwerpunkt ideelle Zwecke verfolge, von denen die Mitglieder nur mittelbar profierten, so sei dieser Berufsverband grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG körperschaftsteuerbefreit. Er könne dann jedoch auch nur bezüglich seiner wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer sein, was letztlich zu einem nur anteiligen Vorsteuerabzug führt. Sollte der Berufsverband dagegen überwiegend die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder verfolgen, könnte er zwar voll vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sein (Abschn. 1.4 UStAE sei insoweit nicht beachtlich). Er würde aber seine Körperschaftsteuerbefreiung verlieren, da er auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sei.

Kein Wahlrecht für Berufsverbände, aber Gestaltungsspielraum

Für die Berufsverbände besteht damit zwar kein Wahlrecht. Sie können sich jedoch durch entsprechende Sachverhaltsgestaltung dafür entscheiden, wie sie besteuert werden. Für Berufsverbände mit vorsteuerabzugsberechtigten Mitgliedern dürfte es interessant sein, die volle Unternehmereigenschaft anzustreben. Sie müssen ihr Leistungsangebot dann auf die Mitglieder, und nicht die Allgemeinheit ausrichten. Dann muss jedoch der Wegfall der persönlichen Körperschaftsteuerbefreiung bedacht werden. Dies muss jedoch nicht zwangsläufig zu besonderen Belastungen führen. Insbesondere wenn ein Berufsverband nur auf kostendeckender Basis tätig ist und auch keine Einnahmen aus der Vermögensverwaltung hat, stellt sich die Frage, ob er überhaupt einen Gewinn i.S.d. § 15 EStG oder einen Einnahmeüberschuss gemäß § 22 Nr. 3 EStG anstrebt. Soweit dies der Fall ist, dürfte sich die Steuerbelastung in Grenzen halten, wobei aber eine genaue Vergleichsbetrachtung erfolgen sollte.

 

Jedenfalls sollten alle Berufsverbände die Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Ausrichtung noch einmal zu überprüfen und die zutreffenden umsatz- und körperschaftsteuerrechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.