Es ist da, das eine, das große, das wunderschöne (Steuer-)Gesetz, das Donald Trump den Amerikanern vollmundig versprochen hatte. Das Ways and Means Committee des Repräsentantenhauses hat am 9. und 12. Mai 2025 den ersten Steuerreformvorschlag der neuen Trump-Administration zirkuliert.

Der Gesetzesentwurf sieht zunächst die versprochenen Entlastungen für natürliche Personen vor. Nicht vorgesehen ist beispielsweise eine Besteuerung für Trinkgelder und Überstundenentgelte, außerdem soll es steuerliche Entlastungen für Senioren geben. Der Spitzensteuersatz für die (Bundes-)Einkommensteuer sowie die Grundfreibeträge werden dauerhaft auf das Niveau des Tax Cuts and Jobs Acts („TCJA“) aus 2017 festgelegt, das eigentlich zeitlich befristet war und am 31. Dezember 2025 ausgelaufen wäre. Die zum gleichen Datum vorgesehene Halbierung des Freibetrags für Nachlass- und Schenkungsteuerzwecke (Lifetime Estate and Gift Tax Exemption) soll ebenfalls wegfallen. Der aktuell etwa 14 Mio. USD betragende Wert soll ab dem Steuerjahr 2026 (inflationsbereinigt) auf 15 Mio. USD festgeschrieben werden.

Der Gesetzesentwurf sieht zudem umfangreiche Entlastungen für Unternehmen vor. Die Highlights werden nachstehend skizziert.

Reformvorschläge zu den „Sunset“-Regelungen des TCJA

Mit dem TCJA wurden diverse Regelungen nach dem „Zuckerbrot und Peitsche“-Konzept eingeführt. Sowohl incentivierende Neuregelungen (bspw. Bonus-AfA, FDII), als auch die Abwehrbestimmungen (bspw. BEAT, GILTI, Zinsschranke) sollten dabei im Zeitablauf immer weniger steuerzahlerfreundlich werden. Im zirkulierten Gesetzesentwurf wurden einige dieser sog. „Sunset“-Mechanismen zugunsten der Steuerzahler eliminiert.

Die Vorschriften zum GILTI („global intangible low taxed income“) stellen eine Hinzurechnungsbesteuerung für aktive ausländische Einkünfte dar. Die komplexen Regeln führen im Ergebnis zu einer (Nach-)Besteuerung der Einkünfte ausländischer Tochtergesellschaften, wenn die ausländische Vorbelastung <13,125% beträgt. Für Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, sollte die erforderliche Mindestbelastung im Ausland im Ergebnis auf 16,41% angehoben werden. Der Gesetzesentwurf sieht nun aber eine dauerhafte Fortgeltung der bisherigen Berechnung und damit des bisherigen Grenzwerts vor.

Auch die als Gegenstück zu den GILTI-Vorschriften eingeführten Regelungen zum FDII („foreign derived intangible income“) werden zu den bisherigen Konditionen verlängert. Aktuell wird einer US-Kapitalgesellschaft ein Abzug von 37,5% bestimmter Einkünfte mit Auslandsbezug gewährt. Für Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, sollte der Abzug auf 21,875% verringert werden. Der Gesetzesentwurf streicht nun aber die vorgesehene Anpassung des Abzugsbetrags.

Der mit dem TCJA eingeführte Mindeststeuermechanismus der BEAT („base erosion and anti-abuse tax“) soll für US-Konzerne mit einem Bruttojahresumsatz von >500 Mio. USD vermeiden, dass die inländische Steuerbemessungsgrundlage durch bestimmte Zahlungen an ausländische (verbundene) Unternehmen verringert wird. Der Tarif der Mindeststeuer sollte für nach dem 31. Dezember 2025 beginnende Steuerjahre auf 12,5% ansteigen, soll laut Gesetzesentwurf nun aber dauerhaft auf den bisherigen Wert (10%) fixiert werden.

Für bestimmte Wirtschaftsgüter (bspw. Maschinen) wurde mit dem TCJA eine Bonus-AfA im Jahr der Anschaffung gewährt. Diese ist schrittweise reduziert worden und beträgt für qualifizierende Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2025 bzw. 2026 in Betrieb genommen werden, noch 40% bzw. 20%. Der Gesetzesentwurf erhöht den Abschreibungssatz für diese Wirtschaftsgüter nun auf 100% für alle Anschaffungen zwischen dem 20. Januar 2025 und dem 1. Januar 2030.

Die mit dem TCJA eingeführte Zinsschranke nach deutschem Vorbild stellte zunächst auf das EBITDA ab. Seit 2022 ist der Nettozinsaufwand verschärfend nur in Höhe von 30% des EBIT abziehbar. Der Gesetzesentwurf sieht nun für Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2030 beginnen, eine Rückkehr zum EBITDA als Vergleichsgröße vor.

Weitere Anreize für Investitionen in US-Aktivitäten

Der Gesetzesentwurf sieht eine Sofort-AfA für Investitionen in bestimmte neue Fabrikanlagen und Gebäude vor (Special Allowance for Qualified Production Property). Danach wird dem Steuerpflichtigen für einen begrenzten Zeitraum (Baubeginn/Inbetriebnahme bis 2029/2033) die Möglichkeit eingeräumt, die Anschaffungskosten bestimmter neuer Fabrikanlagen oder die Kosten für Verbesserungen an bestehenden Fabriken und anderen ausgewählten Gebäuden sofort im Jahr der Inbetriebnahme steuerlich geltend zu machen.

Unternehmen können aktuell für bestimmte Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter zwischen der Abschreibung über mehrere Jahre und der sofortigen AfA wählen. Der maximale Sofortabzug beträgt dabei 1 Mio. USD. Soweit die Investition den Wert von 2,5 Mio. USD übersteigt wird der abzugsfähige Betrag entsprechend reduziert (Werte jeweils inflationsbereinigt). Der Gesetzesvorschlag hebt die beiden Schwellenwerte nun auf 2,5 bzw. 4 Mio. USD an.

Außenpolitisches Druckmittel gegen als unfair erachtete ausländische Steuerregime

Neben den dargestellten positiven Anreizen enthält der Gesetzesentwurf eine Vielzahl steuerpolitischer Änderungen. Dazu gehören zunächst einschränkende Maßnahmen vor allem im Bereich der Energie- und Umweltsteuergutschriften. Diese sollen bestimmten ausländischen Unternehmen zukünftig verwehrt werden.

Der Gesetzesentwurf sieht zudem die Einführung einer neuen Norm vor (Sec. 899), die als amerikanische Reaktion auf als „unfair“ betrachtete ausländische Steuerregime zu verstehen ist. Sie ermächtigt den Kongress, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und tritt neben die dem Präsidenten bereits zustehenden Möglichkeiten (Sec. 891). Die Norm soll ausländische Staaten und Unternehmen sanktionieren, die Digitale Dienstleistungssteuern (DST) oder die Undertaxed Profits Rule (UTPR) aus dem Pillar II-Regime eingeführt haben oder bspw. über andere extraterritoriale Besteuerungsmechanismen verfügen. Die Sanktionierung erfolgt über schrittweise zu erhöhende Quellensteuern für (u.a.) Betriebsstätten- oder FDAP-Einkünfte (Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, etc.) sowie über eine automatische Anwendung der BEAT-Regelungen.

Ausblick

Der „Spirit“ der wesentlichen Neuregelungen ist klar und von dem gewohnten „Zuckerbrot- und Peitsche“-Konzept geprägt, das schon kennzeichnend für den TCJA aus Donald Trumps erster Amtszeit war. Inwieweit die dargestellten Regeln das Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der Budget Reconciliation überleben, bleibt abzuwarten.

In jedem Fall ist zu beachten, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen und Neuregelungen ausschließlich die Bundesebene (Federal Tax) betreffen. Nicht alle Bundesstaaten folgen dieser Bundesgesetzgebung automatisch.