Mit Urteil vom 24.7.2025 hat der Oberste Gerichtshof von Indien (Supreme Court of India) in der Rechtssache Hyatt International Southwest Asia Ltd. entschieden, dass die Dienstleistungen eines in Dubai ansässigen Unternehmens für einen indischen Auftraggeber eine Betriebsstätte in Indien begründen. Entscheidend war, dass die Tätigkeit über eine reine Beratungsfunktion hinausging und eine umsatz- und gewinnabhängige Vergütung vereinbar war. Damit wurde nach Auffassung des Gerichts die Geschäftstätigkeit durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, obwohl die Dienstleistungen vor allem von Dubai aus erbracht wurden.

Sachverhalt

Die Klägerin, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Hyatt International Southwest Asia Ltd. (Hyatt UAE), schloss mit der in Indien ansässigen Asian Hotels Limited (AHL) ein Strategic Oversight Service Agreement (SOSA) im Zusammenhang mit zwei von AHL unter der Marke „Hyatt“ betriebenen Hotelimmobilien in Delhi und Mumbai ab. Gegenstand des SOSA war die Erbringung von strategischen Planungsleistungen, Beratungsleistungen sowie die Zurverfügungstellung von Know-how für die Entwicklung von Hotels unter der Marke „Hyatt“. Nach den Vereinbarungen unter dem SOSA stand Hyatt UAE ein eigenständiger Entscheidungsspielraum bei der Erstellung und Festlegung strategischer Konzepte zu, die sämtliche Bereiche des Hotelbetriebs umfassten, insbesondere Markenführung, Marketing, Produktentwicklung sowie die laufende operative Betriebsführung. Auch zentrale Unternehmensrichtlinien, etwa zu Personalwesen, Beschaffung, Preisgestaltung, Vertrieb, Reservierungssystemen und Nutzung der Hotelinfrastruktur, wurden von Hyatt UAE festgelegt. Darüber hinaus konnte Hyatt UAE eigenes Personal in den Hotels einsetzen, Schlüsselpositionen (unter anderem General Manager) besetzen und Mitarbeiter dauerhaft in den operativen Betrieb eingliedern. Die Leistungen wurden gemäß SOSA grundsätzlich von Dubai aus erbracht. Einzelne Mitarbeiter waren jedoch regelmäßig vor Ort in den Hotels tätig. Für die Leistungen unter dem SOSA erhielt Hyatt UAE eine umsatz- und gewinnabhängige Vergütung.

Die indischen Steuerbehörden vertraten die Auffassung, dass die Tätigkeiten von Hyatt UAE eine Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Indien und den Vereinigten Arabischen Emiraten (DBA Indien-VAE) begründen und die aus dem SOSA erzielten Einkünfte deshalb in Indien steuerpflichtig waren. Der High Court of Delhi folgte dieser Auffassung und bejahte das Vorliegen einer Betriebsstätte in Indien (siehe Blogbeitrag vom 25.03.2024). Gegen diese Entscheidungen legte Hyatt UAE Revision beim Supreme Court ein.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

Nach Art. 5 Abs. 1 DBA Indien–VAE, der Art. 5 Abs. 1 OECD-Musterabkommen entspricht, setzt das Vorliegen einer Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung voraus, durch die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Der Supreme Court stützt die Prüfung, ob eine feste Geschäftseinrichtung vorliegt, auf drei Kriterien: das Verfügungsrecht des ausländischen Unternehmens über die Geschäftseinrichtung, das Ausmaß der ausgeübten Kontrolle und Aufsicht sowie das Vorhandensein von Eigentums-, Verwaltungs- oder Betriebsbefugnissen. Nach Auffassung des Gerichts war das Merkmal der Verfügungsmacht erfüllt, da Hyatt UAE durch die Hotels über Räumlichkeiten zur Ausübung eigener unternehmerischer Tätigkeit tatsächlich verfügen konnte, obgleich kein spezifisches Nutzungsrecht bestand. Die langfristige Vertragsdauer des SOSA belegte zudem die erforderliche Dauerhaftigkeit als Voraussetzung einer festen Geschäftseinrichtung. Im Hinblick auf die weiteren Kriterien war entscheidend, dass Hyatt UAE über umfassende Rechte verfügte und wesentliche Funktionen ausübte, die über eine reine Beratungsfunktion hinausgehen. Zudem war Hyatt UAE durch die erfolgsabhängige Vergütung nicht nur organisatorisch, sondern auch wirtschaftlich eng in den laufenden Hotelbetrieb eingebunden. Die Tatsache, dass die Mitarbeiter der Hyatt UAE ihre Tätigkeiten nur teilweise vor Ort in den Hotels erbrachten, war vor diesem Hintergrund unerheblich.

Damit bestätigte der Supreme Court das Ergebnis der Vorinstanz, dass Hyatt UAE durch die Tätigkeiten unter dem SOSA eine indische Betriebsstätte begründete. Dieser wurden die unter dem SOSA erzielten Einkünfte zugeordnet und der Besteuerung in Indien unterworfen.

Auswirkungen für die Praxis

Dem Urteil kommt vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen im internationalen Steuerrecht besondere Bedeutung zu. Hierzu zählen insbesondere die Überarbeitung des OECD-Musterabkommens sowie des OECD-Musterkommentars (siehe Blogbeitrag vom 19.11.2025) sowie der Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung, das insbesondere die aktuelle BFH-Rechtsprechung aufgreift (siehe hierzu auch unsere dreiteilige Blogserie: Teil 1, Teil 2 und Teil 3). Der im vorliegenden Urteil eher weit gefassten Auslegung des Begriffs der festen Geschäftseinrichtung und Verfügungsmacht durch den indischen Supreme Court steht eine eher enge Auslegung im nationalen Recht entgegen, die zu einer unterschiedlichen Beurteilung von Betriebsstättensachverhalten und damit zu einer Doppelbesteuerung der damit verbundenen Einkünfte führen kann. Diese Entwicklungen sind bei der Beurteilung konzerninterner Dienstleistungsverträge zu berücksichtigen.