Hybride US-Gesellschaftsformen und ihre abkommensrechtliche Behandlung beschäftigen die deutsche Finanzgerichtsbarkeit seit Jahren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem gestern veröffentlichten Urteil vom 11. März 2026 (I R 13/23) nun erneut Stellung genommen. Dabei bestätigt der BFH nicht nur seine gefestigte Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 7 DBA-USA, sondern erteilt zugleich der von der Finanzverwaltung behaupteten materiell-rechtlichen Wirkung des § 50d Abs. 11 Satz 1 EStG a.F. eine klare Absage.

Gerade für den von S-Corporations geprägten US-Mittelstand dürfte das Urteil ein großes Aufatmen nach jahrzehntelanger Unsicherheit bedeuten. Gleichzeitig hat das Urteil weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Es betrifft strukturell alle Konstellationen in welchen in den USA ansässige Gesellschafter über hybride US-Gesellschaften, die für US-steuerliche Zwecke als transparent, aus deutscher steuerlicher Sicht jedoch als intransparent eingeordnet werden, an deutschen Kapitalgesellschaften beteiligt sind.

Quellensteuerreduktion auf 0% statt 15% für natürliche Personen als Kernproblematik

Hält eine in den USA ansässige Gesellschaft eine Beteiligung von mindestens 80% an einer deutschen Kapitalgesellschaft, ermöglicht das DBA-USA (unter weiteren Bedingungen) eine vollständige Quellensteuerentlastung für Dividenden (sog. Schachtelprivileg). Das klingt zunächst unspektakulär. Streit entsteht, sobald die US-Muttergesellschaft, die aus deutscher steuerlicher Sicht als Körperschaft qualifiziert, in den USA zur transparenten Besteuerung optiert – als S-Corporation oder flow-through bzw. disregarded entity. Die Einkünfte der nach US-Steuerrecht transparenten Gesellschaft – also auch die Dividenden der deutschen Tochterkapitalgesellschaft – werden dann nicht auf Ebene der Gesellschaft selbst, sondern unmittelbar von den dahinterstehenden, in den USA ansässigen natürlichen Personen versteuert.

Dies ist der deutschen Finanzverwaltung nunmehr seit über einem Jahrzehnt ein Dorn im Auge, da das DBA für einen Dividendendirektbezug durch natürliche Personen lediglich eine Reduzierung der deutschen Kapitalertragsteuer auf 15% vorsieht – nicht die vollständige Freistellung. Damit würden natürliche Personen, die Gesellschafter einer in den US-transparent behandelten Gesellschaft – bspw. einer S-Corporation – sind, im Ergebnis von einer Vergünstigung profitieren, die nach der Vorstellung der deutschen Finanzverwaltung ausschließlich Kapitalgesellschaften vorbehalten sein sollte.

Art. 1 Abs. 7 DBA-USA als Schlüsselnorm

Der BFH hatte diese Frage für das aktuelle DBA-USA erstmals mit Urteil vom 26.06.2013 (I R 48/12, BFHE 242, 195, BStBl. II 2014, 367) zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden. Die S-Corporation erfüllt zwar die Ansässigkeitsvoraussetzung des Art. 4 Abs. 1 DBA-USA nicht aus eigener Kraft, weil sie in den USA nicht körperschaftsteuerpflichtig ist. Der BFH vertritt jedoch die Auffassung, dass Art. 1 Abs. 7 DBA-USA diese Lücke schließt. Einkünfte, die von einer in den USA steuerlich transparenten Gesellschaft erzielt werden, gelten als Einkünfte einer in den USA ansässigen Person, soweit sie dort den ansässigen Gesellschaftern zugerechnet werden. Dadurch wird die S-Corporation so behandelt, als wäre sie selbst in den USA (teil-)ansässig – mit der Folge, dass das Schachtelprivileg zur Anwendung kommt und die Dividenden in Deutschland im Ergebnis nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen.

Kein abweichendes Ergebnis durch Einführung § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F.

Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 führte der Gesetzgeber § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. ein. Die Vorschrift bestimmt, dass im Fall hybrider Gesellschaften etwaige abkommensrechtliche Entlastungsansprüche nur der Person zustehen, der die Kapitalerträge nach dem Recht des anderen Vertragsstaats (hier: USA) als Einkünfte einer ansässigen Person zugerechnet werden.

Da die Dividenden einer S-Corporation nach US-Recht unmittelbar bei den natürlichen Personen als Gesellschaftern besteuert werden, greifen dem Wortlaut nach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. ein: Der Entlastungsanspruchgeht auf die Gesellschafter über.

Dieser Mechanismus provozierte die entscheidende Frage, die jahrelang in Literatur und Beratungspraxis kontrovers diskutiert wurde: Was bewirkt § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. eigentlich?

Die Finanzverwaltung und ein Teil der Literatur möchten durch die Vorschrift einen materiell-rechtlichen „Nutzungsberechtigtenwechsel" begründen. Die Norm bestimme neu, wem die Dividendeneinkünfte zuzurechnen sind; sie ist also maßgeblich für die Höhe des Entlastungsanspruchs. Die Gegenauffassung – gestützt auf Wortlaut, Systematik und Gesetzesmaterialien – sieht in der Norm eine verfahrensrechtliche Regelung. Sie bestimme lediglich, wer einen bereits dem Grunde und der Höhe nach entstandenen Entlastungsanspruch gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geltend machen kann – wer also formal den Antrag stellt.

Relevanz für alle Strukturen mit US-Bezug und hybriden Einheiten

Der BFH stärkt mit dem Urteil die Rechtssicherheit sämtlicher Strukturen mit US-Bezug unter Einbindung hybrider Gesellschaften. Ob die Finanzverwaltung die Thematik unter Berufung auf § 50d Abs. 11a EStG erneut aufgreifen wird, bleibt abzuwarten. Nach unserer Auffassung dürfte hierfür jedoch wenig Raum bestehen, da die aktuelle Regelung die vom BFH beurteilte Vorgängervorschrift wortgleich übernommen hat. Die Entscheidung sollte daher gleichermaßen auf die aktuelle Regelung in § 50d Abs. 11a EStG ausstrahlen.

Damit dürfte der BFH dem BZSt auch hinsichtlich seiner jüngst entwickelten Verwaltungspraxis zu Auskehrungen hybrider GmbHen einigen Wind aus den Segeln genommen haben.

Sie möchten keinen Beitrag mehr verpassen? Abonnieren Sie ausgewählte Kategorien des Blogs „Steuern & Recht“ und erhalten Sie regelmäßige Updates direkt in Ihr Postfach.