Steuerneutrale Verschmelzungen von Drittstaaten­gesellschaften werden leichter

05.12.2016

 

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Umwandlungssteuererlass angepasst und damit die Verschmelzung von Drittstaatenkapitalgesellschaften mit inländischen Anteilseignern erleichtert (BMF Schreiben vom 10. November 2016, IV C 2 - S 2761/0-01).

 

 

Betroffen ist die Konstellation, dass eine in Deutschland ansässige Gesellschaft Alleingesellschafterin von zwei ausländischen Aktiengesellschaften ist, von denen die eine auf die andere verschmolzen werden soll. Für den Fall, dass die übertragende ausländische AG in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist, regelt § 12 Körperschaftsteuergesetz (KStG) hierzu bislang, dass die Buchwerte unter bestimmten Voraussetzungen fortgeführt werden können.

Problematischer war bislang die steuerliche Behandlung der Anteilseigner: Können auch bei ihnen die Buchwerte in den Anteilen fortgeführt werden? Grundsätzlich ist dies möglich, weil § 12 Abs. 2 Satz 2 KStG bei einem „Vorgang i.S.d. Satzes 1“ § 13 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) für entsprechend anwendbar erklärt. Die Finanzverwaltung hat diesen Verweis allerdings so verstanden, dass die übertragende Körperschaft in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sein müsse, um das Buchwertprivileg in Anspruch nehmen zu können. Begründet wurde dies damit, dass es sich um einen Vorgang i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 KStG handeln müsse, der nun einmal die beschränkte Steuerpflicht voraussetze.

Diese Auffassung ergab nur wenig Sinn. Die beschränkte Steuerpflicht der übertragenden Gesellschaft vorauszusetzen, ist im Hinblick auf die übertragende Körperschaft nur deshalb sachgerecht, weil es andernfalls überhaupt keines Buchwertprivilegs in Deutschland bedürfte. Dagegen gibt es auf Ebene der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft keinen sachlichen Grund für diese Voraussetzung.

In den neuen Körperschaftsteuerrichtlinien 2015 war zu § 12 KStG nichts geregelt. Daraus hätte man als Steuerpflichtiger bereits schlussfolgern dürfen, dass die beschränkte Steuerpflicht für § 12 Abs. 2 Satz 2 KStG nicht (mehr) erforderlich ist. Eine klarstellende Regelung, wie sie das BMF nunmehr im Umwandlungssteuererlass vorsieht, schafft aber die nötige Rechtssicherheit: Anstelle der bislang erforderlichen beschränkten Steuerpflicht muss es sich bei der übertragenden Körperschaft künftig nur noch um einen nicht unbeschränkt Steuerpflichtigen handeln.

Damit sollte es bei künftigen Verschmelzungen von Drittstaatengesellschaften jedenfalls nicht mehr erforderlich sein, dass die beschränkte Steuerpflicht des übertragenden Rechtsträgers hergestellt wird (etwa durch Erwerb deutscher Aktien oder den Erwerb einer inländischen Immobilie).