Als pragmatische Sofort-Liquiditätshilfe in der Corona-Krise haben sich für viele Unternehmen die staatlichen Steuererleichterungen erwiesen. Mit den ersten Schritten aus dem Lockdown rücken nun auch in den Steuerabteilungen die mittel- und langfristigen Planungen in den Vordergrund. Im Fokus stehen diverse krisenverschärfende Vorschriften des deutschen Steuerrechts sowie die Folgen einer angepassten Finanzierungsstruktur. Hier gilt es, die Planungsrechnungen zu überprüfen und wesentliche Weichen richtig zu stellen, um auch die Spätfolgen der Krise zu meistern.

 

Mit Umsatzeinbrüchen von teilweise 100 Prozent bei gleichbleibenden Kosten hat der Lockdown für zahlreiche Unternehmen einen immensen kurzfristigen Liquiditätsbedarf ausgelöst. Als erste Abhilfe haben Bund und Länder ein Sofortmaßnahmenpaket kreiert, das – neben der Flexibilisierung der Kurzarbeit – u.a. Steuererleichterungen und Förderkredite beinhaltet. Flankiert werden diese regelmäßig von Gesellschafterbeiträgen wie Bareinlagen oder neuen Darlehen.

Zweite Stufe des Krisenmanagements

Nach überstandenem ersten Schock gilt es diese Liquiditätsspritzen in die bestehende Finanzierungsstruktur und Liquiditätsplanungen einzubauen. Dies beinhaltet zunächst, die künftigen Liquiditätsabflüsse aus zeitlich aufgeschobenen Steuerzahlungen sowie Zins- und Tilgungsleistungen auf zusätzliche Fremdmittel in der Planungsrechnung zu reflektieren. Des Weiteren ist die angepasste Ertrags- und Verschuldungssituation im Rahmen der Steueranalyse neu zu evaluieren, um etwaige Überraschungen in der nächsten Betriebsprüfung zu verhindern.

Überprüfung der Finanzierungsstruktur

Dies betrifft speziell die konzerninterne Finanzierungsstruktur, die weiterhin dem Fremdvergleichsgrundsatz genügen muss. Mit einer jedweden Veränderung von Leistungsverrechnungen (z.B. Gewährung oder Anpassung von Gesellschafterdarlehen, Garantien, Cash-Pooling) gehen steuerliche Risiken für die Vergangenheit und für die Zukunft im In- und Ausland einher.

Analyse krisenverschärfender Steuervorschriften

Daneben sind die Implikationen einiger (potenziell) krisenverschärfender Vorschriften des deutschen Steuerrechts auf die neue Situation hin zu beleuchten.

 

Im Fokus steht insbesondere die Zinsschranke, deren Grundregel die abziehbaren Zinsaufwendungen auf 30 Prozent des steuerlichen EBITDA des Unternehmens beschränkt. Diese Anknüpfung an die geminderte Ertragskraft im Krisenjahr führt automatisch zu einem geminderten Abzugspotential, dem – angesichts krisenbedingt neuer Schulden – regelmäßig noch erhöhte Zinsbelastungen gegenüberstehen.

 

Hinzu kommt, dass die Verluste des Krisenjahrs aufgrund der allgemeinen Verlustabzugsbeschränkungen nur in den engen Grenzen des Verlustvor- und -rücktrags genutzt werden können. Die steuermindernde Nutzung hoher operativer Verluste wird damit – selbst bei rascher Erholung der Ertragslage – zeitlich stark in die Länge gezogen.

 

Dieser Effekt wird verstärkt durch den potenziellen Verlustuntergang im Falle eines Anteilseignerwechsels von mehr als 50 Prozent. So kann es zum Untergang der laufenden Verluste und Verlustvorträge kommen, wenn ein Investor dringend benötigtes, frisches Geld – im Zuge einer Mehrheitsbeteiligung – in das Unternehmen gibt.

 

Ein ähnliches Hindernis besteht für Finanzspritzen des bestehenden Gesellschafters aufgrund der beschränkten Abzugsmöglichkeit für Finanzierungsverluste bei Beteiligungen, wenn die Forderung gegenüber dem krisengeschüttelten Unternehmen später ausfallen sollte.

 

Weitere Fallstricke drohen im Falle einer ertragsteuerlichen Organschaft sowie im Rahmen der Lohnsummenkontrolle nach Erbschaften oder Schenkungen, wenn das Unternehmen durch den exogenen Schock in eine Schieflage gerät.

Ausblick

Solange der Gesetzgeber für diese krisenverschärfenden Vorschriften keine (vorübergehende) Abhilfe schafft, liegt es auch hier an den Steuerabteilungen und Beratern, frühzeitig die richtigen Weichen zu stellen.

 

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