Steuerliche Risiken beim Earn-Out vermeiden

Beim Verkauf von Anteilen an einem Unternehmen vereinbaren Käufer und Verkäufer häufig, dass ein Teil des Kaufpreises in Abhängigkeit von der zukünftigen Unternehmensentwicklung gezahlt werden soll. Ein solcher Earn-Out ist in der Regel das Ergebnis längerer Verhandlungen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass Earn-Out-Klauseln negative steuerliche Folgen nach sich ziehen können. Bei der Ausgestaltung ist daher besondere Sorgfalt geboten. Dieser Beitrag soll einen Überblick zu der steuerlichen Behandlung von Earn-Outs geben und Hinweise zur rechtssicheren Ausgestaltung der Klauseln bieten.
Der Begriff „Earn-Out“ (auf Deutsch wörtlich „Verdienst-Auszahlung“) hat sich in der Transaktionspraxis für solche Kaufpreisbestandteile etabliert, die erst zu einem späteren Zeitpunkt und in Abhängigkeit bestimmter, im Kaufvertrag festgelegter Leistungsziele fällig werden. Die Parteien eines Unternehmensverkaufs vereinbaren Earn-Outs insbesondere dann, wenn bei Unterzeichnung des Kaufvertrags noch Unsicherheiten in Bezug auf die Bewertung des verkauften Unternehmens bestehen. Da die Parteien keine Gewissheit darüber haben, wie sich das verkaufte Unternehmen in der Zukunft entwickeln wird, besteht für den Käufer das Risiko, einen zu hohen Kaufpreis zu zahlen, während der Verkäufer befürchten muss, dass er sein Unternehmen unter Wert verkauft. Diese Bewertungsunsicherheiten können dadurch abgeschwächt werden, dass ein Teil des Kaufpreises von der Entwicklung des Unternehmens abhängig gemacht wird. In den meisten Fällen knüpft der Earn-Out an bestimmte Leistungskennzahlen des Unternehmens an, zum Beispiel an das in den Folgejahren erzielte EBITDA, den Umsatz oder die Kundenzahlen.
Aus steuerlicher Sicht können Earn-Outs in Anteilskaufverträgen negative Folgen nach sich ziehen. Es besteht das Risiko, dass der Earn-Out von den Finanzämtern nicht als Kaufpreisbestandteil anerkannt wird. Dies ist deshalb nachteilig, weil Gewinne aus einer Anteilsveräußerung einer günstigeren Besteuerung unterliegen als andere Einkünfte. Ist der Verkäufer eine natürliche Person, bleibt der Veräußerungsgewinn bei der Einkommensteuer zu 40 % steuerfrei, sodass es zu einer effektiven Steuerbelastung von maximal rd. 28,5 % kommt (sog. Teileinkünfteverfahren). Ist der Verkäufer eine Kapitalgesellschaft, so ist der Veräußerungsgewinn sogar zu 95 % steuerfrei. Der effektive Steuersatz beträgt maximal rd. 1,8 % (sog. Schachtel-Privileg). Für den Anteilsverkäufer besteht daher stets ein wirtschaftliches Interesse daran, dass der Earn-Out als Kaufpreisbestandteil anerkannt wird und das begünstigte Steuerregime zur Anwendung kommt.
Die günstigen Steuersätze bleiben dem Verkäufer versagt, wenn das Finanzamt die Zahlung eines Earn-Outs nicht als Kaufpreiskomponente, sondern als Tätigkeitsvergütung ansieht. Dazu kann es kommen, wenn ein Anteilsverkäufer zugleich für das Unternehmen tätig ist, zum Beispiel als Geschäftsführer. Tätigkeitsvergütungen unterliegen in der Einkommensteuer stets der vollen Besteuerung mit einem effektiven Steuersatz von bis zu rd. 47,5 % einschließlich Solidaritätszuschlag. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlung als Lohn für nichtselbstständige Arbeit oder als Entgelt für selbstständige Tätigkeiten erfolgt. Bei Letzterem fällt zudem Umsatzsteuer an.
Das Steuerrisiko beschränkt sich nicht nur auf den Verkäufer. Qualifiziert das Finanzamt eine Zahlung als Lohn, so haftet der Arbeitgeber für die darauf entfallende Lohnsteuer. Arbeitgeber ist in diesen Fällen das verkaufte Unternehmen und damit – wirtschaftlich betrachtet – der Käufer.
Um steuerliche Unsicherheiten zu vermeiden und sicherzustellen, dass ein Earn-Out steuerlich als Kaufpreiszahlung anerkannt wird, sind bei der Ausgestaltung der betreffenden Vertragsklauseln bestimmte Punkte zu beachten:
Halten sich die Beteiligten bei der Ausgestaltung eines Earn-Outs an die genannten Punkte, lassen sich dadurch steuerliche Unsicherheiten vermeiden. Die Finanzverwaltung wird den Earn-Out in diesem Fall als Kaufpreiszahlung anerkennen und bei den Anteilsverkäufern als Teil ihres Veräußerungsgewinns begünstigt besteuern.