Im Februar 2025 wurde das französische Jahressteuergesetz 2025 beschlossen (loi de finances n°2025-127 vom 14.02.2025). Neben befristeten Schenkungsteuerbefreiungen enthält es unter anderem eine Mindeststeuer für hohe Einkommen und eine Verlängerung der Festsetzungsverjährung für vermeintliche Wegzügler. Wir haben die wesentlichen Regelungen zusammengefasst.

Wegfall der französischen unbeschränkten Steuerpflicht für Auslandsansässige nach DBA

Nach französischem Recht werden vier Anknüpfungspunkte herangezogen, um die steuerliche Ansässigkeit (résidence fiscale) natürlicher Personen zu bestimmen: der Haushalt, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, der Ort der Ausübung der Haupterwerbstätigkeit und der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen. Gilt eine Person aber nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen als im Ausland ansässig, entfällt auch die unbeschränkte Steuerpflicht nach nationalem Recht (Art. 83 JStG 2025).

Verlängerung der Festsetzungsfrist für vermeintliche Wegzügler

Beruft sich ein Steuerpflichtiger auf eine tatsächlich nicht vorhandene steuerliche Ansässigkeit im Ausland, wird die Festsetzungsfrist von drei Jahren auf zehn Jahre verlängert (Art. 61 JStG 2025). Dies gilt für sämtliche Steuerarten. Folglich sollten Wegzügler geeignete Nachweise mindestens für zehn Jahre aufbewahren.

Temporäre Steuerbefreiungen für Schenkungen zum Erwerb des Familienheims

Barschenkungen an Abkömmlinge oder, falls keine Abkömmlinge existieren, an einen Neffen oder eine Nichte sind von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Barschenkung des jeweiligen Schenkers an den jeweiligen Beschenkten EUR 100.000 nicht übersteigt. Schenkungen mehrerer Schenker an denselben Beschenkten dürfen insgesamt EUR 300.000 nicht überschreiten. Ferner müssen die Beträge vom Beschenkten innerhalb von sechs Monaten, spätestens bis zum 31.12.2026, zum Erwerb des Familienheims oder zur energetischen Sanierung von Wohnungen verwendet werden (Art. 71 JStG 2025).

Mindeststeuer für hohe Einkommen

Für jährliche Einkommen von mindestens EUR 250.000 (EUR 500.000 bei Zusammenveranlagung) wird eine Mindeststeuer von 20% eingeführt (Art. 10 JStG 2025). Außerordentliche Einkünfte werden lediglich zu einem Viertel berücksichtigt. Die Mindeststeuer ist insbesondere für Steuerpflichtige relevant, die hohe passive Einkünfte wie Zinsen und Dividenden erzielen, für die eine Flat Tax in Höhe von 12,8% gilt (zzgl. 17,2% Sozialabgaben).

Besteuerung der Veräußerungsgewinne von wesentlichen Beteiligungen bei beschränkter Steuerpflicht

Die Gewinne aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen (>25%) an französischen Unternehmen wurden bisher ohne Wahlrecht mit einer Flat Tax von 12,8% besteuert (zzgl. 7,5% Sozialabgaben). Unbeschränkt Steuerpflichtige haben hingegen ein Wahlrecht, den Gewinn alternativ mit dem persönlichen Steuersatz unter Berücksichtigung von Freibeträgen bei langer Haltedauer zu besteuern. Dieses Wahlrecht steht nun auch beschränkt Steuerpflichtigen zu (Art. 16 JStG 2025).

Einmalige Abgabe für große (Familien-)Unternehmen

Unternehmen, die in Frankreich einen Umsatz von mehr als EUR 1 Mrd. erzielen, müssen eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 20,6% der Körperschaftsteuer zahlen (Gesamtsteuerbelastung somit 30,15%). Übersteigt der Umsatz in Frankreich EUR 3 Mrd., wird eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 41,2% der Körperschaftsteuer fällig (Gesamtbelastung folglich 35,3%). Dies gilt für Geschäftsjahre, die ab dem 31.12.2025 enden (Art. 48 JStG 2025).