Steuerbefreiung für Leistungen einer Kostenteilungsgemeinschaft
Oftmals schließen sich Unternehmer, die steuerfreie Leistungen im Gemeinwohlbereich erbringen, zu einer Kostenteilungsgemeinschaft zusammen. Damit können Ressourcen gebündelt und gemeinsam genutzt werden. Diese Gestaltungsmöglichkeit der Kostenteilungsgemeinschaft beschäftigt derzeit wieder den europäischen Gerichtshof (EuGH). In einem Vorlageverfahren soll er darüber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen einer Kostenteilungsgemeinschaft an ihre Mitglieder selbst von der Umsatzsteuer befreit sind. Die beiden Vorlagefälle betreffen kleinere Unternehmen, die steuerbefreite Tätigkeiten im Heilbehandlungs- bzw. Erziehungssektor ausüben und sich zu Kostenteilungsgemeinschaften zusammenschlossen. Diese stellten Reinigungspersonal ein und erbrachten Reinigungsleistungen an ihre Mitglieder. Die Kosten dafür wurden ohne Gewinn auf die Mitglieder umgelegt. Es handelt sich hierbei um typische Fälle einer Kostenteilungsgemeinschaft, deren zukünftige rechtliche Bewertung für viele steuerfreie Unternehmen relevant sein dürfte.
Sowohl im Unionsrecht als auch in den nationalen Rechtsordnungen ist ein Vorsteuerabzug für Unternehmen, die steuerfreie Leistungen erbringen, nicht vorgesehen. Damit sind die von ihnen erbrachten Leistungen zwar steuerfrei, dennoch zahlen sie selbst auf die von ihnen bezogenen Leistungen Umsatzsteuer. Ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bleiben sie mit der Umsatzsteuer belastet, was zwei entscheidende Auswirkungen hat. Zum einen schlägt sich die Steuerbelastung auf die Preiskalkulation nieder, sodass der Endverbraucher (doch) mittelbar die Steuerlast trägt. Zum anderen ist es für Unternehmen günstiger, Dienstleistungen durch eigenes Personal statt von externen Anbietern erbringen zu lassen. Denn so fällt keine Umsatzsteuer an. Ökonomisch sinnvoll ist dies aber erst ab einer gewissen Unternehmensgröße. Den so entstehenden Wettbewerbsnachteil können kleine Unternehmen ausgleichen, indem sie sich zu einer Kostenteilungsgemeinschaft zusammenschließen und Personal teilen. Die Gemeinschaft erbringt an ihre Mitglieder dann z.B. Reinigungsdienstleistungen gegen Kostenerstattung. Diese werden steuerbefreit, damit die Mitglieder der Kostenteilungsgemeinschaft gegenüber größeren Konkurrenten gleichgestellt werden.
Zur Auslegung der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung hat das Obergericht Katalonien dem EuGH zwei Fragen vorgelegt. Erstens, wann die Leistungen der Kostenteilungsgemeinschaft „unmittelbar für die Zwecke der Ausübung“ der steuerfreien Tätigkeiten durch die Mitglieder erbracht werden. Und zweitens, wann die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, weil sie zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann. Im Vergleich zur bisherigen Rechtspraxis in Deutschland, gemäß dem BMF-Schreiben vom 19.07.2022, fordert die Generalanwältin nur bezüglich der ersten Frage eine abweichende Beurteilung der „Unmittelbarkeit“. Ihre Auffassung von der Wettbewerbsverzerrung entspricht hingegen derjenigen des BMF-Schreibens.
Die Voraussetzung, dass Leistungen der Kostenteilungsgemeinschaft nur steuerbefreit sein können, wenn sie unmittelbar für die Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeit von den Mitgliedern bezogen werden, verlangt nach Auffassung der Generalanwältin nur einen gewissen Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der steuerbefreiten Tätigkeit. Die Dienstleistungen müssen hingegen nicht unerlässlich für die Ausübung der Tätigkeiten sein. Auch der EuGH verlangt in seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich, dass die von der Kostenteilungsgemeinschaft erbrachten Leistungen unmittelbar zur Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeiten beitragen. Sie müssen also dafür üblicherweise bezogen werden und z.B. aufgrund von Hygieneanforderungen notwendig sein.
Wenn der EuGH der Ansicht der Generalanwältin folgt, würde dies bedeuten, dass im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtspraxis in Deutschland zukünftig mehr Dienstleistungen einer Kostenteilungsgemeinschaft an ihre Mitglieder steuerfrei sein könnten. Denn nach dem BMF-Schreiben vom 19.07.2022 fallen sogenannte „allgemeine Verwaltungsleistungen“, also Dienstleistungen, die nur mittelbar der Ausübung steuerfreier Tätigkeiten durch die Mitglieder dienen und diese allenfalls fördern, nicht unter die Befreiungsvorschrift. Dazu zählen ausdrücklich auch allgemeine Reinigungsleistungen, obwohl diese z.B. zu Heilbehandlungs- und Erziehungstätigkeiten sehr wohl beitragen können. Ihr Bezug durch die Mitglieder ist zwar nicht unerlässlich, aber dennoch üblich und notwendig. Die Forderung der Generalanwältin, auch diese Leistungen steuerfrei zu stellen, würde die unpraktikable Unterscheidung zu speziellen, direkt für die Ausübung der steuerfreien Tätigkeiten notwendigen Dienstleistungen hinfällig machen. Das Kriterium der Unmittelbarkeit hat dann maßgeblich Relevanz bei der Abgrenzung, wenn Mitglieder der Kostenteilungsgemeinschaft nicht ausschließlich steuerbefreite, sondern auch steuerpflichtige Tätigkeiten ausüben.
Im Ergebnis fordert Generalanwältin Kokott im Vergleich zur jetzigen deutschen Verwaltungspraxis eine Aufweichung des Kriteriums der Unmittelbarkeit. Schließt der EuGH sich dem an, dürften zukünftig mehr Leistungen einer Kostenteilungsgemeinschaft an ihre Mitglieder steuerbefreit sein. Dies ist insbesondere für kleinere Unternehmen relevant, die eine Kostenteilungsgemeinschaft gründen, um für ihre steuerbefreiten Tätigkeiten übliche und notwendige, aber nicht unerlässliche allgemeine Leistungen zu beziehen. Da der deutsche Gesetzgeber sich im Vergleich zum spanischen bei der Umsetzung der europäischen Richtlinie auch stärker an deren Wortlaut orientiert hat, wird die Auslegung des EuGH wohl wegweisend für die zukünftige rechtliche Handhabung der Kostenteilungsgemeinschaft in Deutschland sein. Die Entscheidung des EuGH ist also mit Spannung abzuwarten.
Dieser Beitrag ist in Zusammenarbeit mit unserer Interns-Programm-Teilnehmerin Lena Klopp entstanden.