Steueränderungsgesetz 2025 – gemeinnützigkeitsrechtliche Neuerungen
Am 1. Januar 2026 ist das Steueränderungsgesetz 2025 in Kraft getreten (siehe hierzu auch unseren Blog-Beitrag zum Regierungsentwurf). Das Gesetz bringt eine ganze Reihe von Verbesserungen für das Gemeinnützigkeitsrecht mit sich. Wir stellen sie nachfolgend im Einzelnen vor
Die Freigrenze, bis zu der die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einer Körperschaft nicht der Körper- und Gewerbesteuer unterliegen, wurde um 5.000 EUR auf nun 50.000 EUR angehoben. Wird diese Freigrenze überschritten, sind die Einnahmen insgesamt steuerpflichtig.
§ 64 Abs. 3 S. 2 AO regelt neu, dass steuerbegünstigte Körperschaften, die insgesamt aus wirtschaftlichen Tätigkeiten (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb) weniger als 50.000 Euro Einnahmen erzielen, keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen müssen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb nach den §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind. Der ursprüngliche Regierungsentwurf begründet dies damit, dass mangels Ertragsbesteuerung die Sphärenzuordnung unterhalb der Grenze von 50.000 EUR entbehrlich sei.
Der Verzicht auf eine Zuordnung zu steuerlichen Sphären bei Körperschaften mit Einnahmen unterhalb von 50.000 EUR dürfte im Ergebnis nur für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer zu einer Vereinfachung führen. Die derzeit geltenden Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer betragen netto 25.000 EUR für das abgelaufene sowie netto 100.000 EUR für das laufende Kalenderjahr. Wird ein Tätigkeitsbereich lediglich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und nicht als Zweckbetrieb qualifiziert, kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Nr. 8 Buchst. a) UStG nicht zur Anwendung, sodass umsatzsteuerlich weiterhin eine Differenzierung erforderlich ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Verbot, Verluste aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Mitteln aus der steuerbegünstigten Sphäre auszugleichen, unabhängig von der Freigrenze gilt.
Auch die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wurde von 45.000 EUR auf jetzt 100.000 EUR angehoben. Soweit die Einnahmen einer Körperschaft 100.000 EUR nicht übersteigen, sind Körperschaften vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung befreit. Der Gesetzgeber verspricht sich von der Anhebung, dass zukünftig für rund 90% der steuerbegünstigten Körperschaften die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt.
Zu den Einnahmen zählen nach der Konkretisierung durch die Finanzverwaltung alle Vermögensmehrungen, die der Körperschaft zufließen – unabhängig davon, aus welcher Sphäre (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb oder ideeller Bereich) sie stammen (Ausnahme: bilanzielle Umschichtungen oder Einnahmen, die nur aus der wirtschaftlichen in die ideelle Sphäre wechseln). Zu den Mitteln zählen etwa Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder Vermögensverwaltung. Mit der Anhebung der Freigrenze geht einher, dass bis zu diesem Betrag auch keine Mittelverwendungsrechnung notwendig ist. Die Körperschaft ist hingegen nicht von der Verpflichtung befreit, diese Mittel für die satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke einzusetzen.
Die Grenze für die Einordnung sportlicher Veranstaltungen eines Sportvereins wurde ebenfalls auf 50.000 EUR angehoben. Sie sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören allerdings nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 S. 1 AO wurde zudem um E-Sport ergänzt. E-Sport „gilt“ nun auch als Sport. Er wird in der Gesetzesbegründung wie folgt näher definiert: „Beim E-Sport („elektronischer Sport“) handelt es sich um einen sportlichen, digitalen Wett-kampf, bei dem Menschen mit Hilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur, etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegeneinander spielen. Das Spielfeld, die zu betrachtenden Regeln sowie das Resultat werden dabei durch die zu Grunde liegende Software definiert. Die motorischen Fähigkeiten der spielenden Personen müssen dabei maßgeblichen Einfluss auf den Spielerfolg haben, er darf gerade nicht lediglich vom Zufall abhängen. Durch die Ausübung von E-Sport wird insbesondere die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult, diese stellen maßgebliche Faktoren für den Erfolg dar.“ Die Regelung soll sich auf das Gemeinnützigkeitsrecht beschränken.
Auch wurde § 58 AO um eine weitere Nr. 11 ergänzt. Sie sieht nun als weitere Ausnahmeregelung zu § 55 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 AO (satzungsgemäße Mittelverwendung als Voraussetzung der Selbstlosigkeit) vor, dass die Steuervergünstigung auch nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.
Ebenfalls relevant für den gemeinnützigen Sektor ist die Erhöhung der Übungsleiterpauschale auf 3.300 EUR (§ 3 Nr. 26 EStG) und die Erhöhung der Ehrenamtspauschale auf 960 EUR (§ 3 Nr. 26a EStG).