Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10.2.2026 (II ZR 71/24) seine über 40 Jahre geltende Rechtsprechung zu freien Hinauskündigungsklauseln in Gesellschaftsverträgen präzisiert. Solche Klauseln regeln den Ausschluss eines Gesellschafters ohne sachlichen Grund, sind aber grundsätzlich unwirksam. Der BGH erweitert jedoch die Voraussetzungen, unter denen sie ausnahmsweise zur Personalbindung wirksam sein können („Managermodell“).

Verfahren

Der Kläger war im Private-Equity-Bereich als Geschäftsführer („Manager“) tätig und erhielt eine vermeintlich attraktive Kommanditbeteiligung („Managerbeteiligung“): Er erwarb Anteile zum Verkehrswert (ca. 150.000 Euro); laufende Gewinnbezugsrechte waren nicht vorgesehen, ein Erlösanteil war nur im Fall der Unternehmensveräußerung („Exit“) definiert. Der Gesellschaftsvertrag verknüpfte die Gesellschafterstellung mit dem Managermandat und sah eine Option zum (Rück-)Erwerb der Managerbeteiligung im Fall jeder Mandatsbeendigung vor, die beliebig durch einen anderen Gesellschafter herbeigeführt werden konnte („Call-Option“). Das Mandat wurde beendet und die Call-Option zum Verkehrswert ausgeübt. Der Manager erhielt für seinen Anteil nur ca. 20 % des initialen Investments (ca. 35.000 Euro).

Die Vorinstanzen bewerteten diese Gestaltung als nichtig. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies an das OLG München zurück.

Rechtliche Einordnung des BGH

Freie Hinauskündigungsklauseln – wozu die streitgegenständliche Gestaltung zählt – bleiben im Grundsatz nichtig, da sie typischerweise sittenwidrig sind. Sie greifen tief in die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen ein, da sie seine Entscheidungsfreiheit innerhalb der Gesellschaft beeinträchtigen können und den ausschlussberechtigten Gesellschaftern die Möglichkeit eröffnen, einen Mitgesellschafter nach Belieben aus der Gesellschaft zu entfernen (Willkürherrschaft).

In der Vergangenheit waren Hinauskündigungsklauseln nach dem BGH ausnahmsweise insbesondere dann wirksam, wenn „einem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführerstellung eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, für die er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts zu zahlen hat und die er bei Beendigung seines Geschäftsführeramts gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurückzuübertragen hat“. In solchen Konstellationen sah der BGH den legitimen Zweck der Beteiligung vor allem darin, den Manager u.a. durch stetige Gewinnausschüttungen an die Gesellschaft zu binden.

Hiervon ausgehend entwickelt der BGH seine Rechtsprechungslinie nun dahingehend fort, dass Gestaltungen ausnahmsweise auch dann wirksam sein können, wenn der „mitgliedschaftlichen Beteiligung als Gesellschafter in Anbetracht der Ausgestaltung und im Übrigen keine relevante eigenständige Bedeutung gegenüber der Geschäftsführerstellung beizumessen ist.“

Damit positioniert sich der BGH gegen Teile der Rechtsprechung und Literatur, die aus den bisherigen Leitentscheidungen kumulative Anforderungen für die Zulässigkeit ableiten wollen, etwa eine laufende Gewinnbeteiligung und eine wirtschaftliche Risikofreiheit der Beteiligung. Der BGH sieht davon ab, allgemeingültige Maßstäbe festzulegen, und betont, dass stattdessen eine Würdigung der Gesamtumstände maßgeblich ist.
Das Gericht arbeitet überzeugend heraus, dass reine Erlösbeteiligungen von Managern in Exit-Fällen typisch und sachgerecht für Private-Equity-Strukturen sind. Die Bindungsfunktion bleibt bestehen, da die Beteiligung einer Bonuszahlung entspricht.

Der BGH differenziert insoweit zwischen der Wirksamkeit der Hinauskündigung und der davon unabhängigen Angemessenheit der zu zahlenden Abfindung.

Zugleich wird erfreulicherweise klargestellt, dass zulässige Gestaltungen „nicht zwingend voraus[setzen], dass der Geschäftsführer mit der Beteiligung kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko übernimmt.“ Das unternehmerische Risiko, welches der Manager etwa durch den Verkehrswerterwerb bzw. -verkauf trägt, dient – so der BGH – dem berechtigten Gesellschaftsinteresse, den Manager zu einer verantwortungsvollen Geschäftsführung anzuhalten.

Gleichwohl erkennt der BGH zutreffend Missbrauchsgefahren: Ausschlussberechtigte Gesellschafter könnten Manager kurz vor dem Exit entfernen, um eine Partizipation am Exit zu verhindern. Außerdem wäre ein Ausschluss in einem für den Manager ungünstigen Zeitpunkt möglich. Insoweit verweist der BGH auf die Möglichkeit, die Ausübung des Hinauskündigungsrechts im Einzelfall an § 242 BGB zu messen, um Missbrauch zu verhindern. Die Beantwortung dieser Folgefrage ist im vorliegenden Verfahren offen geblieben, weshalb die Sache zurückverwiesen wurde.

Praktische Implikationen

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Gestaltung von Managermodellen, insbesondere im Private-Equity-Bereich:

  • Im Grundsatz bleiben freie Hinauskündigungsklauseln unwirksam. Ausnahmen bestehen nur, wenn u.a. die Bindung von Managern im Vordergrund steht und deren Gesellschafterstellung mit Beendigung des Managermandats ihren Zweck verliert.
  • Die Wirksamkeit hängt maßgeblich von der Gesamtwürdigung der konkreten Ausgestaltung und der Interessenlage der Beteiligten ab; einzelne Gestaltungselemente (z.B. laufende Gewinnbeteiligung oder Verlustfreiheit) sind nicht allein entscheidend, verkehrswertbasierte Investments sind möglich.
  • Unabhängig von der Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel unterliegt im Einzelfall die Ausübung des Hinauskündigungsrechts einer Ausübungskontrolle gem. § 242 BGB, um missbräuchliches Verhalten zu sanktionieren.

Fazit

Der BGH stärkt die Praxistauglichkeit von Hinauskündigungsklauseln und erleichtert damit die Beteiligung von Managern. Wegen der maßgeblichen Einzelfallprüfung ist eine sorgfältige Ausgestaltung und Dokumentation des funktionalen Zusammenhangs zwischen Beteiligung und Managermandat zur rechtssicheren Umsetzung angeraten. Der Zeitpunkt der Hinauskündigung ist bedeutsam, da Missbrauch ggf. zum Fortbestand der Gesellschafterstellung des Managers führen kann.