Weiterhin hohe Anforderungen an steuerliche Geltendmachung des Spendenabzugs
Der Wunsch, auch im Ausland gemeinnützige Organisationen (NPO) zu unterstützen, ist vielen Menschen nicht zuletzt aufgrund der prekären Weltlage infolge von Kriegen, Hungersnöten und Umweltkatastrophen ein Anliegen. Viele gehen dabei davon aus, dass auch Auslandspenden steuerlich abzugsfähig sind. Die Hürden für den Spendenabzug sind hierfür aber ungleich höher als bei Inlandsspenden. Dies führt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) erneut vor Augen. In diesem Beitrag zeigen wir, was die Beteiligten im Rahmen von Auslandsspenden beachten müssen.
Maßgeblich ist allein das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht
Wer an eine NPO spendet, kann die Spende grundsätzlich im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgabe steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Spendenempfänger eine aus Sicht des deutschen Rechts gemeinnützige Körperschaft ist. Diese muss dem Spender zudem eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt haben. Bei Auslandsspenden ist beides problematisch. Dies hat der BFH mit dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 1.10.2025 – X R 20/22 nochmals verdeutlicht.
Europäische NPOs, die keine steuerpflichtigen Einkünfte in Deutschland erzielen, unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht und können daher nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Spenden an solche NPOs können gleichwohl abzugsfähig sein. Allerdings nur, wenn die europäische NPO nach den deutschen Vorschriften steuerbefreit sein könnte, wenn sie ihren Sitz im Inland hätte (sog. Inlandsfiktion). Die steuerliche Abziehbarkeit einer Spende an eine solche NPO richtet sich demnach allein nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht. Die europäische NPO muss ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Die Erfüllung dieser Kriterien muss einerseits durch die Satzung und andererseits durch die tatsächliche Geschäftsführung nachgewiesen werden. Der BFH hat schon vor längerer Zeit klargestellt, dass der gemeinnützige Status im Heimatstaat dabei keine Rolle spielt und eine Anknüpfung allein an die deutschen Vorschriften zulässig ist. Der EuGH hat dies als unionsrechtskonform akzeptiert.
Hohe Hürden insbesondere an die Konkretisierung der Mildtätigkeit
Verfolgt die europäische NPO beispielsweise mildtätige Zwecke, so muss sich in der Satzung eine dem deutschen Recht vergleichbare Regelung dazu finden. Die Satzung muss konkretisieren, wer zum hilfsbedürftigen Personenkreis gehört. Zudem muss ein Maßstab festgelegt sein, an dem die Unterstützung der Begünstigten ausgerichtet ist. Bei einer deutschen NPO erfolgt dies regelmäßig schlicht durch einen Verweis in der Satzung auf das deutsche Gesetz. Ausländische NPOs tun dies naturgemäß nicht. Häufig gelingt die Vergleichsprüfung in diesen Fällen daher nicht, weil die jeweiligen nationalen Vorschriften nicht in jedem Detail gleich sind. Allein der Umstand, dass ausländische Rechtsordnungen ähnliche oder gar gleiche Begriffe (bspw. mildtätig) verwenden, reicht für eine positive Vergleichbarkeitsprüfung nicht aus. Es muss feststehen, dass damit auch das Gleiche gemeint ist.
Das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht unterscheidet zwischen der Hilfsbedürftigkeit eines Menschen aufgrund seines körperlichen, seelischen oder geistigen Zustands (§ 53 Nr. 1 AO) und der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit (§ 53 Nr. 2 und 3 AO). Wann eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit vorliegt, ist sehr konkret unter Bezugnahme auf das deutsche Sozialrecht bzw. Erlasse des deutschen Bundesfinanzministeriums geregelt. Dass diese Kriterien in einer ausländischen Satzung abgebildet sind, dürfte kaum je der Fall sein (siehe zu den hohen Hürden an die formelle Satzungsmäßigkeit auch schon unseren Beitrag).
Nachweispflicht allein beim Spender
Wenn die Satzung der europäischen NPO den Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts entspricht, treffen den Spender jedoch weitere praktische Hindernisse auf dem Weg zum Spendenabzug.
Er muss nämlich auch noch nachweisen, dass die tatsächliche Geschäftsführung der ausländischen NPO dem deutschen Gemeinnützigkeitsrecht entspricht. Dies kann beispielsweise durch die Vorlage eines aussagekräftigen Tätigkeitsberichts geschehen. Allein die Vorlage eines Diagramms mit prozentualen Angaben zur Mittelverwendung genügt nicht als hinreichender Nachweis.
Die Nachweispflicht obliegt vollständig dem Spender. Dieser muss sich selbst darum bemühen, alle relevanten Nachweise zu erlangen. Die Finanzämter sind nicht dazu verpflichtet, Unterlagen im Ausland anzufordern. Das Finanzamt kann zudem verlangen, dass die Dokumente in deutscher Sprache eingereicht werden. Gleichwohl akzeptieren mittlerweile viele Finanzbeamte auch englischsprachige Dokumente.
Vereinfachung durch Zuwendungsempfängerregister
NPOs können sich seit 2025 auf Antrag im Zuwendungsempfängerregister eintragen lassen. Voraussetzung ist, dass sie nach deutschen Vorstellungen gemeinnützig tätig sind. Bevor an eine ausländische NPO gespendet wird, lohnt sich also ein Blick in das Register. Jedoch sind bislang lediglich sehr wenige ausländische NPOs eingetragen.
Keine Entscheidung im Hinblick auf Spenden in Nicht-EU/EWR Staaten
Weiterhin offen ist, ob es unionsrechtskonform ist, dass der Spendenabzug für Spenden an eine NPO ausgeschlossen ist, die keinen Sitz in der EU oder dem EWR, sondern in einem Drittstaat hat. Der BFH hat die Beantwortung der Frage offengelassen, weil schon die hohen Anforderungen an die Satzung nicht erfüllt waren. Von einer Vorlage an den EuGH zur Klärung der Vereinbarkeit mit der Kapitalverkehrsfreiheit konnte der BFH daher absehen. Direkte Spenden an NPOs in Drittstaaten bleiben somit vorerst nicht abziehbar.
Vorsicht geboten, erhöhter Prüfungsbedarf
Es bleibt bei den hohen Hürden im Hinblick auf Auslandsspenden. Sie sollten daher stets sorgfältig auf ihre Abzugsfähigkeit überprüft werden. Prüfungsbedarf besteht vor allem im Hinblick auf:
- Vergleichbarkeit der Satzung mit dem deutschen Gemeinnützigkeitsrecht
- Besonderes Augenmerk bei mildtätigen Zwecken
- Einhaltung des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts durch die tatsächliche Geschäftsführung
Direkte Spenden in Drittstaaten sollten vermieden werden. Steuerlich begünstigt ist eine solche Spende gegenwärtig nur über den Umweg, dass die Spende einer deutschen NPO zugewendet wird, welche die Spende ins Ausland weiterleitet.
Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Maximilian Meyer verfasst.