BFH: Steuerfreiheit von zweckgebundenen Zuwendungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. Juli 2025 – II R 12/24 die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen für Zuwendungen an Gebietskörperschaften bzw. zu ihren Gunsten sowie für Zuwendungen, die gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind, konkretisiert. Die Entscheidung verdeutlicht, dass an die Zweckbindung von Zuwendungen hohe Anforderungen zu stellen sind. Zuwendungen, die nicht eindeutig und ausschließlich Zwecken einer Gebietskörperschaft oder steuerbegünstigten Zwecken dienen, unterliegen danach regelmäßig der Schenkungsteuer.

Zuwendungen an Klimaschutzstiftung Mecklenburg-Vorpommern

Die Klimaschutzstiftung Mecklenburg-Vorpommern, eine Stiftung bürgerlichen Rechts, wurde Anfang 2021 durch das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet und mit einem Grundstockvermögen von 200.000 € ausgestattet. Sie verfolgte nach ihrer Satzung verschiedene Zwecke mit öffentlichem Bezug, im Wesentlichen des Klima-, Umwelt-, Natur-, Arten-, Gewässer- und Trinkwasserschutzes. Eine Anerkennung als steuerbegünstigte – gemeinnützige – Körperschaft erfolgte nicht. Nach der Anerkennung wendete die Nord Stream 2 AG, ein Tochterunternehmen des russischen Staatskonzerns Gazprom, der Stiftung 20 Mio. € zu. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen als schenkungsteuerbare und steuerpflichtige freigebige Zuwendungen und setzte Schenkungsteuer in Höhe von rd. 9,8 Mio. € fest. Die hiergegen gerichtete Klage blieb bereits vor dem Finanzgericht ohne Erfolg (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.1.2024 – 1 K 231/22).

BFH verneint Steuerbefreiung trotz ausdrücklicher Zwecksetzung

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts und der Finanzverwaltung und verneinte beide in Betracht kommende Steuerbefreiungen. Im Ergebnis erachtete der BFH die Steuerbefreiung für Zuwendungen an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde (Gebietskörperschaften) oder zur ausschließlichen Verwendung für deren Zwecke (§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG) als nicht einschlägig. Auch die Befreiung für Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG), war im Streitfall nicht anwendbar. Die Steuerbefreiung, die für als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften regelmäßig in Betracht kommt, § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b) ErbStG, schied vorliegend mangels Steuerbegünstigung der Stiftung von vorneherein aus.

Ausschließlichkeit als zentrale Hürde

Nach Auffassung des BFH erfordern beide Befreiungstatbestände eine strikte Ausschließlichkeit der Zweckverfolgung.

Die Steuerbefreiung für Zuwendungen an Gebietskörperschaften bzw. für deren Zwecke (§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG) kommt nur dann in Betracht, wenn die Zuwendung ausnahmslos und uneingeschränkt den Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Die Steuerbefreiung scheidet hingegen aus, wenn die Zuwendung weiteren nicht begünstigten Zwecken dient und eine eindeutige Abgrenzung zwischen begünstigter und nicht begünstigter Zweckbestimmung nicht möglich ist. Der Zuwendende muss demnach festlegen, dass seine Zuwendung ausschließlich für Zwecke einer bestimmten Gebietskörperschaft verwendet wird. Wenn er – wie vorliegend – die Verwendung lediglich an die Satzungszwecke des Empfängers knüpft, greift die Befreiung nur, wenn die vom Empfänger verfolgten Zwecke ausschließlich die der jeweiligen Gebietskörperschaft sind. Entscheidend ist dabei die konkrete Satzung, insbesondere die Zweckbestimmung, die Regelungen zur Zweckänderung und zum Verbleib des Vermögens bei Auflösung der Stiftung.

Auch die Steuerbefreiung für Zuwendungen, die ausschließlich gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG), wäre vorliegend nur dann anwendbar gewesen, wenn die Zwecke der Stiftung ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke gewesen wären.

Tatsächliche Mittelverwendung irrelevant

Der BFH stellt ferner klar, dass für die steuerliche Beurteilung auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung abzustellen ist. Im Zuwendungszeitpunkt müsse gewährleistet sein, dass der Anfall ausschließlich Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Eine spätere tatsächliche Mittelverwendung oder eine faktische Ausrichtung der Tätigkeit reiche ebenso wenig aus wie eine bloß überwiegende Zweckverfolgung.

Abgrenzungsfragen bei Stiftungen mit mehreren Zwecken

Besondere Bedeutung kommt der Entscheidung für Stiftungen oder anderen Körperschaften mit mehreren oder offen formulierten Satzungszwecken zu. Bereits die Möglichkeit, Mittel auch für Zwecke, die nicht allein der Gebietskörperschaft dienen oder für nicht begünstigte Zwecke einzusetzen, schließt nach diesem Urteil des BFH die Anwendung der Steuerbefreiungen aus.            

Gestaltungs- und Prüfungsbedarf bei Zuwendungen an Stiftungen

Die Entscheidung unterstreicht den erheblichen Gestaltungs- und Prüfungsbedarf bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften oder Stiftungen außerhalb des klassischen Gemeinnützigkeitsrechts. Für die Praxis ist insbesondere zu beachten:

  • Es sollte stets eine vertragliche Vereinbarung zur konkreten Verwendung der Zuwendung erfolgen. Dies geschieht in der Regel in Form einer Auflage, so dass bei Nichterfüllung die Rückgabe der Zuwendung gefordert werden kann.
  • Bleibt die konkrete Verwendung durch den Zuwendungsempfänger offen, ist die Satzung des Zuwendungsempfängers zentraler Prüfungsmaßstab für die Steuerbefreiung.
  • Gemischte oder nicht eindeutig abgegrenzte Zwecke bergen ein erhebliches Schenkungsteuerrisiko.
  • Eine steuerliche Privilegierung lässt sich nicht allein über die tatsächliche Verwendung der Mittel absichern.

Zuwendungen an Gebietskörperschaften und nicht steuerbegünstigte Stiftungen sollten daher frühzeitig auf ihre erb- und schenkungsteuerlichen Folgen überprüft und – soweit möglich – strukturell abgesichert werden.