Rückwirkender Vorsteuerabzug: EuG lässt Abzug bei Rechnungserhalt bis zur Erklärungsabgabe zu
Mit Urteil vom 11. Februar 2026 (Rechtssache T‑689/24) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) klargestellt, dass der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum des Erhalts der Leistung möglich ist, wenn die ordnungsgemäße Rechnung spätestens bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung für diesen Zeitraum vorliegt. Nationale Regelungen, die den Vorsteuerabzug allein aufgrund eines (verspäteten) Rechnungseingangs im unmittelbar nachfolgenden Erklärungszeitraum in diesen späteren Zeitraum verlagern, verstoßen laut EuG gegen die Grundsätze der Neutralität und Verhältnismäßigkeit und damit gegen das Unionsrecht.
Nach Ansicht des EuG kommt es mithin in bestimmten Fällen zu einer Vorverlagerung des Vorsteuerabzugs im Vergleich zu der bislang in Deutschland geltenden Verwaltungsauffassung. Nach dieser kann der Vorsteuerabzug bei einem Auseinanderfallen des Leistungs- und Rechnungseingangszeitraums erst für den Zeitraum vorgenommen werden, in dem erstmalig beide Voraussetzungen vorliegen, Abschn. 15.2 Abs. 2 S. 5, 6 UStAE.
Das polnische Ausgangsverfahren betraf Energieeinkäufe (Gas/Strom), bei denen die Lieferung und der Rechnungseingang zeitlich auseinanderfielen: Die Rechnungen gingen beim Leistungsempfänger erst in dem auf die Lieferung folgenden Monat ein, lagen dort aber noch vor Abgabe der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs vor. Die polnische Finanzverwaltung wollte den Vorsteuerabzug erst für den Zeitraum des Rechnungseingangs zulassen. Das EuG sollte klären, ob dies mit Art. 167, 168 Buchst. a, 178 Buchst. a MwStSystRL und den Grundsätzen der Steuerneutralität und Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.
Das EuG wiederholt in seinem Urteil zunächst umsatzsteuerliche Grundsätze, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug und der Steueranspruch gleichzeitig und regelmäßig mit Leistungserbringung entstehen. Zudem verweist das EuG auf die ständige EuGH-Rechtsprechung, nach der der Besitz der Rechnung eine formelle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs ist, die nur die Ausübung des Rechts betrifft – nicht aber dessen Entstehung.
Liegt die ordnungsgemäße Rechnung bei Abgabe der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum der Leistung vor, muss der Vorsteuerabzug nach Auffassung des EuG bereits für den Leistungszeitraum zugelassen werden. Eine Verzögerung des Abzugs allein wegen eines späteren Rechnungseingangs führe zu einer finanziellen Belastung und damit u.a. zu einem Verstoß gegen das Neutralitätsgebot.
Zur Begründung dieser Auffassung zieht das EuG u. a. die EuGH-Rechtsprechung zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung (Rs. C 518/14 „Senatex“) heran: Wenn eine Rechnungskorrektur Rückwirkung entfalten kann, muss ein Steuerpflichtiger, dem bei Erklärungsabgabe bereits eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, erst recht den Vorsteuerabzug für den Zeitraum des Leistungsbezugs ausüben können. Damit bestätigt das Urteil die Rechtsprechungslinie des EuGH und stärkt einmal mehr die Grundsätze der Neutralität und Verhältnismäßigkeit.
Die bisherige Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung, wonach der Vorsteuerabzug erst für den Zeitraum zulässig sein soll, in dem die Rechnung vorliegt, lässt sich nach dem EuG‑Urteil wohl nicht in allen Fällen aufrechterhalten. Das Urteil stellt ausdrücklich klar, dass keine pauschale zeitliche Verlagerung weg vom Leistungszeitraum gerechtfertigt ist, wenn die Rechnung spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorliegt. Die enge nationale Verwaltungsauffassung sollte für derartige Sachverhalte daher korrigiert werden.
Bereits jetzt können Unternehmen in Betracht ziehen, unter Berufung auf das vorliegende Urteil die Vorsteuer für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs geltend zu machen, sofern die Rechnung bis zur Erklärungsabgabe vorliegt. Dies vermeidet eine temporäre Umsatzsteuerbelastung und stärkt die Liquidität, bedarf aber auch einer – wohl recht anspruchsvollen – Anpassung von bislang etablierten Prozessen in Buchhaltung und Tax-Compliance. Aufgrund der noch abweichenden bisherigen Verwaltungsansicht müsste ein derartiges Vorgehen gegenüber dem Finanzamt offengelegt werden.
Das Urteil bringt vorbehaltlich einer Änderung des UStAE jedoch auch Risiken: Unternehmen, die nach den bisherigen Grundsätzen vorgehen, müssen nunmehr befürchten, den Vorsteuerabzug „zu spät“ geltend zu machen, sodass der spätere Abzug nicht anerkannt wird und die früheren Zeiträume womöglich schon verjährt sind. Insoweit müssen nun die Handlungsoptionen abgewogen werden.
Das EuG‑Urteil T‑689/24 hat erhebliche Breitenwirkung und stärkt das Neutralitätsprinzip deutlich: Liegt die Rechnung spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vor, darf der Vorsteuerabzug nicht in einen späteren Zeitraum verschoben werden. Bis zur Umsetzung der Entscheidung durch die Finanzverwaltung haben Unternehmen mit gleichgelagerten Sachverhalten eine Rechtsunsicherheit, die hoffentlich alsbald von der Finanzverwaltung behoben wird. Unter Umständen haben die Unternehmen ein Wahlrecht, die bisherige Vorgehensweise beizubehalten und den Vorsteuerabzug erst im Voranmeldungszeitraum des Rechnungseingangs geltend zu machen, oder sich auf die abweichende Rechtsprechung zu berufen.
Offen bleiben unter anderem folgende praxisrelevante Fragen:
Das EuG äußert sich nicht dazu, ob eine verlängerte Abgabefrist wie die gesetzliche Frist (in Deutschland: 10. des Folgemonats) zu behandeln ist. Entscheidend scheint jedoch der Zeitpunkt der tatsächlichen Erklärungsabgabe und das Vorliegen der Rechnung zu diesem Zeitpunkt, sodass eine gewährte Dauerfristverlängerung auch die Frist, innerhalb derer die Rechnung eingehen muss, verlängern sollte.
Da das EuG-Urteil den Begriff der „Steuererklärung“ verwendet, ist aktuell offen, ob damit lediglich Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder auch -jahreserklärungen gemeint sind. Unklar ist auch, ob und wie verspätete Rechnungseingänge im Rahmen der Abgabe korrigierter Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu berücksichtigen sind. Wenn die Rechnung erst nach Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eingeht, spricht die vom EuG angewandte Argumentation dafür, eine Korrektur der Umsatzsteuer-Voranmeldung zuzulassen, um den Vorsteuerabzug im materiell richtigen Zeitraum zu ermöglichen.