Registerfälle: Gesetzesänderung durch das JStG 2022

[Hinweis: Der Beitrag wurde zuletzt am 23. Dezember 2022 aktualisiert]
Die beschränkte Steuerpflicht von im Inland eingetragenen Rechten (sog. Registerfälle) hat international tätige Unternehmensgruppen in den vergangenen zwei Jahren intensiv beschäftigt (zum Hintergrund siehe Blog-Beitrag). Zuletzt wurde das sog. vereinfachte Verfahren kurz vor Ablauf der Frist mit BMF-Schreiben v. 29. Juni 2022 um ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Basierend auf dem Bericht des Bundesfinanzministeriums zur geltenden Rechtslage bzgl. Registerfälle sieht nun der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 v. 28. Juli 2022 (JStG 2022) wesentliche Änderungen des Tatbestands in § 49 EStG vor. [Update: Das JStG 2022 wurde am 16. Dezember 2022 beschlossen und ist mit Verkündung im BGBl am 20. Dezember in Kraft getreten. Siehe dazu der Hinweis am Ende des Beitrags.]
Nach aktuellem Gesetzeswortlaut führt die Lizensierung oder Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, zu einer beschränkten Steuerpflicht, auch wenn im Inland überhaupt keine Verwertung der Rechte erfolgt. Der Referentenentwurf des JStG 2022 sieht diesbezüglich sowohl Änderungen für die Vergangenheit als auch für die Zukunft vor. Die beschränkte Steuerpflicht bei Lizensierung an Dritte soll rückwirkend abgeschafft werden. Vergütungen für Registerfälle ab dem 1. Januar 2023 sollen nicht mehr zu einer beschränkten Steuerpflicht führen. Ausnahmen sollen jedoch weiterhin für Steueroasen gelten.
Konkret sieht der Entwurf folgende Änderungen bzgl. Registerfällen vor:
Die geplante Abschaffung der beschränkten Steuerpflicht von Registerfällen ist zu begrüßen, denn die bisherige Behandlung sorgt sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen als auch auf Seiten der Finanzverwaltung für erheblichen Verwaltungs- und Befolgungsaufwand. Ob nach derzeit geltender Rechtslage überhaupt ein Steueraufkommen für den deutschen Fiskus entsteht, wird sich vermutlich erst in Zukunft zeigen, denn sämtliche Bescheide über die bisher festgesetzten Steuern befinden sich derzeit im Rechtsbehelfsverfahren (siehe Evaluation). Die Position des BMF-Schreibens v. 6. November 2020, dass die bloße Eintragung von Rechten in ein inländisches Register zu einer beschränkten Steuerpflicht führen soll, wird mit guten Gründen angezweifelt.
Das Bundesfinanzministerium hatte bereits mit dem Referentenentwurf des AbzStEntModG v. 20. November 2020 eine rückwirkende vollständige Streichung des Steuertatbestands für Registerfälle vorgesehen, welcher aber letztlich nicht umgesetzt wurde. Ob die nunmehr entschärfte Gesetzesänderung mehrheitsfähig sein wird, wird der weitere Gesetzgebungsprozess zeigen. Auf Basis der Evaluation des Bundesfinanzministeriums hat sich zumindest gezeigt, dass aufgrund der Verlagerung von Intellectual Property in Staaten mit Abkommensschutz künftig ohnehin kein steuerliches Mehrergebnis für den deutschen Fiskus zu erwarten ist. Angesichts dessen scheint die Aufrechterhaltung der derzeitigen Gesetzeslage nicht mehr notwendig.
[Update: Das verkündete JStG 2022 sieht – abweichend vom Referentenentwurf – die Abschaffung der beschränkten Steuerpflicht bei konzerninterner Lizensierung ab dem 1. Januar 2023 nur dann vor, sofern für den Lizenzgeber DBA-Schutz besteht (sog. DBA-Fälle). Ohne Abkommensschutz bleibt es weiterhin bei der beschränkten Steuerpflicht. Ob ein DBA-Schutz vorliegt, wird unter Berücksichtigung der Anwendung von DBA regelnden Vorschriften des EStG (z.B. § 50d Abs. 3 EStG) beurteilt. Problematisch hierbei ist, dass die Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG (sog. anti-treaty-shopping-rule) jüngst reformiert wurde und nach wie vor erhebliche Anwendungsschwierigkeiten in Bezug auf die notwendige wirtschaftliche Substanz des Gläubigers bestehen. Es ist daher in vielen Fällen unsicher, ob tatsächlich von einem DBA-Schutz ausgegangen werden kann. Insofern ist die erhoffte Erleichterung bzgl. der Registerfälle durch das JStG 2022 ausgeblieben.