Die beschränkte Steuerpflicht von im Inland eingetragenen Rechten (sog. Registerfälle) hat international tätige Unternehmensgruppen in den vergangenen zwei Jahren intensiv beschäftigt (zum Hintergrund siehe Blog-Beitrag). Zuletzt wurde das sog. vereinfachte Verfahren kurz vor Ablauf der Frist mit BMF-Schreiben v. 29. Juni 2022 um ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Basierend auf dem Bericht des Bundesfinanzministeriums zur geltenden Rechtslage bzgl. Registerfälle sieht nun der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 v. 28. Juli 2022 (JStG 2022) wesentliche Änderungen des Tatbestands in § 49 EStG vor.

Vorgesehene Änderungen durch das JStG 2022

Nach aktuellem Gesetzeswortlaut führt die Lizensierung oder Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, zu einer beschränkten Steuerpflicht, auch wenn im Inland überhaupt keine Verwertung der Rechte erfolgt. Der Referentenentwurf des JStG 2022 sieht diesbezüglich sowohl Änderungen für die Vergangenheit als auch für die Zukunft vor. Die beschränkte Steuerpflicht bei Lizensierung an Dritte soll rückwirkend abgeschafft werden. Vergütungen für Registerfälle ab dem 1. Januar 2023 sollen nicht mehr zu einer beschränkten Steuerpflicht führen. Ausnahmen sollen jedoch weiterhin für Steueroasen gelten.

Konkret sieht der Entwurf folgende Änderungen bzgl. Registerfällen vor:

  • Definition der „sonstigen Rechte“: In § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f und Nr. 6 EStG soll künftig zwischen „sonstigen Rechten“ (insbesondere Patent-, Marken- oder Sortenrechte) und Rechten i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG (im Wesentlichen Grundstücksrechte) unterschieden werden. Vergütungen für letztere Rechte sollen unverändert zu einer beschränkten Steuerpflicht führen.
  • Begrenzung der Steuerpflicht für Registerfälle bis 31.Dezember 2022: Der Besteuerung sollen nur noch Vergütungen im Zusammenhang mit „sonstigen Rechten“ unterliegen, die zwischen nahestehenden Personen i.S. des § 1 Abs. 2 AStG geleistet werden. Entsprechende Vergütungszahlungen zwischen fremden Dritten sollen dagegen nicht mehr zu einer beschränkten Steuerpflicht führen. Von der Änderung erfasst sind nur die Registerfälle, d.h. Fälle, bei denen im Inland lediglich eine Registereintragung besteht. Sofern die sonstigen Rechte dagegen im Inland auch verwertet werden, sollen die Vergütungen weiterhin der deutschen Besteuerung unterliegen. Dies soll für solche Vergütungen gelten, die bis zum 31. Dezember 2022 zufließen. Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Änderungen auf alle offenen Fälle anwendbar sind (vgl. § 52 Abs. 45a EStG-E).
  • Weitestgehende Abschaffung der Steuerpflicht für Registerfälle ab dem 1. Januar 2023: Vergütungen für „sonstige Rechte“, die im Inland lediglich in ein Register eingetragen sind und nach dem 31. Dezember 2022 zufließen, sollen grundsätzlich nicht mehr der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
  • Aufrechterhaltung der beschränkten Steuerpflicht für Registerfälle in Zusammenhang mit Steueroasen: Eine Ausnahme von der oben dargestellten Abschaffung der Besteuerung von Registerfällen soll im Zusammenhang mit unkooperativen Steuerhoheitsgebieten gelten. Ist der Lizenzgeber bzw. Rechteveräußerer in einer solchen Steueroase ansässig, sollen die Vergütungen auch weiterhin der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Hierzu sieht der Referentenentwurf eine entsprechende Anpassung in § 10 Nr. 5 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) vor (zum StAbwG siehe Blog-Beitrag). Potenzielle Steueroasen sind in der sog. EU-Blacklist aufgelistet.

Ausblick

Die geplante Abschaffung der beschränkten Steuerpflicht von Registerfällen ist zu begrüßen, denn die bisherige Behandlung sorgt sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen als auch auf Seiten der Finanzverwaltung für erheblichen Verwaltungs- und Befolgungsaufwand. Ob nach derzeit geltender Rechtslage überhaupt ein Steueraufkommen für den deutschen Fiskus entsteht, wird sich vermutlich erst in Zukunft zeigen, denn sämtliche Bescheide über die bisher festgesetzten Steuern befinden sich derzeit im Rechtsbehelfsverfahren (siehe Evaluation). Die Position des BMF-Schreibens v. 6. November 2020, dass die bloße Eintragung von Rechten in ein inländisches Register zu einer beschränkten Steuerpflicht führen soll, wird mit guten Gründen angezweifelt.

 

Das Bundesfinanzministerium hatte bereits mit dem Referentenentwurf des AbzStEntModG v. 20. November 2020 eine rückwirkende vollständige Streichung des Steuertatbestands für Registerfälle vorgesehen, welcher aber letztlich nicht umgesetzt wurde. Ob die nunmehr entschärfte Gesetzesänderung mehrheitsfähig sein wird, wird der weitere Gesetzgebungsprozess zeigen. Auf Basis der Evaluation des Bundesfinanzministeriums hat sich zumindest gezeigt, dass aufgrund der Verlagerung von Intellectual Property in Staaten mit Abkommensschutz künftig ohnehin kein steuerliches Mehrergebnis für den deutschen Fiskus zu erwarten ist. Angesichts dessen scheint die Aufrechterhaltung der derzeitigen Gesetzeslage nicht mehr notwendig.