Regierungsentwurf zur Stiftungsrechtsreform veröffentlicht

09.02.2021 | FGS Blog

Am vergangenen Mittwoch, 3. Februar 2021, hat die Bundesregierung den mit großer Spannung erwarteten Kabinettsentwurf eines Gesetzes zu einer grundlegenden Reform des Stiftungsrechts verabschiedet. Die beiden wesentlichen Ziele der Reform bestehen darin, das bislang föderal zersplitterte Stiftungsrecht bundeseinheitlich und abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu bündeln und ein zentral geführtes Stiftungsregister mit (negativer) Publizitätswirkung einzurichten. Es sollen neue und bundeseinheitliche Regelungen unter anderem zum Namen, Sitz und Vermögen einer Stiftung, zu Rechten und Pflichten der Organmitglieder, zur Änderung der Stiftungssatzung sowie zur Beendigung von Stiftungen, unter anderem im Wege der Zulegung und Zusammenlegung, geschaffen werden.

Der Regierungsentwurf basiert auf langjährigen Vorbereitungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht. Der vorangegangene Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom Herbst vergangenen Jahres (dazu unser Blog-Beitrag vom 29. September 2020) war in Wissenschaft und Praxis teilweise sehr heftig kritisiert worden. In Reaktion auf diese Kritik hat die Bundesregierung in manchen praktisch grundlegenden Punkten Verbesserungen für Stifter und Stiftungen vorgenommen. Gleichwohl besteht aus Sicht der Praxis weiterer Nachbesserungsbedarf.

Wir rechnen damit, dass das Gesetzgebungsverfahren bis zum Sommer, vor Ende der Legislaturperiode, abgeschlossen sein wird. Die meisten Änderungen sollen am 1. Juli 2022 in Kraft treten, das Stiftungsregister erst zum 1. Januar 2026 eingerichtet werden.

Der nachfolgende Beitrag stellt die wichtigsten geplanten Neuregelungen des Regierungsentwurfs („BGB-RegE“) in Kürze dar, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.

Entstehung von Stiftungen / Verbrauchsstiftung / mutmaßlicher Stifterwille

Nach wie vor unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einer Dauerstiftung und der Verbrauchsstiftung. Die Teilverbrauchsstiftung wird als zulässig in § 83b Abs. 3 BGB-RegE vorausgesetzt, ist aber kein eigener Typ von Stiftung. Bei der Verbrauchsstiftung wird nicht mehr auf die Existenz für einen bestimmten Zeitraum abgestellt, sondern für eine bestimmte Zeit. Das bedeutet, dass die Stiftung auch dann enden kann, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt, wie z.B. die erfolgreiche Erfüllung eines bestimmten Projekts.

Bei der Errichtung der Stiftung hat der Gesetzgeber den Begriff der „Errichtungssatzung“ aus dem Referentenentwurf beibehalten als die für die Stiftung maßgebliche Satzung. Erfreulich ist, dass der Regierungsentwurf nun auch ausdrücklich den mutmaßlichen Willen des Stifters als Auslegungsmaßstab berücksichtigt. Nach § 83 Abs. 2 BGB-RegE haben die Stiftungsorgane und die Stiftungsbehörden nicht nur den bei der Errichtung zum Ausdruck kommenden Willen, sondern hilfsweise auch den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten. Dies ist eine relevante Änderung im Verhältnis zum Referentenentwurf, der den mutmaßlichen Willen im Gesetzestext nicht erwähnt hatte. Gerade bei Satzungsänderungen und Umstrukturierungen von Stiftungen, deren Stifter verstorben ist, kommt dem mutmaßlichen Stifterwille eine entscheidende Bedeutung zu, lässt sich doch der historische Stifterwille in der Praxis nicht immer ermitteln.

Stiftungsregister mit Publizitätswirkung

Weiterhin soll ein Stiftungsregister eingeführt werden. Es soll auch eine Einsichtnahme durch jeden ohne Darlegung eines besonderen Interesses möglich sein. Einschränkend ist nun im Regierungsentwurf vorgesehen, dass aber die beim Stiftungsregister eingereichten Dokumente nicht jedermann zur Einsicht vorgelegt werden müssen, wenn ein berechtigtes Interesse der Stiftung oder eines Dritten besteht, bestimmte Inhalte nicht offen zu legen. Dies kann beispielsweise bei personenbezogenen Daten von Destinatären der Fall sein. In der Praxis dürfte dies vor allem für Familienstiftungen Bedeutung haben. Das Stiftungsregister wird anders als erwartet auch nicht das Transparenzregister ablösen. Es gibt keine Meldefiktion. Hintergrund ist, dass durch eine zwischenzeitlich geplante Änderung des Geldwäschegesetzes die Meldefiktion ohnehin abgeschafft werden soll, so dass das Transparenzregister auch nicht mehr zum Auffangregister wird, sondern zum Vollregister. Es muss daher bei Stiftungen im Zweifel eine Eintragung in beide Register erfolgen.

Das Stiftungsvermögen und seine Verwaltung

Die bereits im Referentenentwurf enthaltenen grundlegenden Regelungen zum Stiftungsvermögen und seiner Zusammensetzung wurden in § 83b BGB-RegE weitestgehend übernommen. Das von Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden, dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen, soll fortan als sogenanntes Grundstockvermögen bezeichnet werden; daneben gibt es das sogenannte sonstige Vermögen. Zum Grundstockvermögen gehören das der Stiftung bei Errichtung gewidmete Vermögen (Dotationskapital), spätere Zustiftungen und das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmte Vermögen.

Die im Vorfeld stark diskutierte Regelung zur Behandlung von Umschichtungsgewinnen ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Hiernach sollte alles, was die Stiftung aus der Veräußerung, also der Umschichtung von Grundstockvermögen erwirbt, vorbehaltlich einer abweichenden Satzungsregelung ebenfalls zu Grundstockvermögen werden. Allerdings kann noch nicht endgültig Entwarnung gegeben werden, dass Umschichtungsgewinne künftig auch ohne Satzungsregelung uneingeschränkt für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden können. Kommt es im Gesetzgebungsverfahren nicht noch zu einer klareren Regelung, sollten Stiftungen ihre Satzungen bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften vorsorglich anpassen.

Der bislang in den Landesstiftungsgesetzen unterschiedlich geregelte Grundsatz der Erhaltung des Grundstockvermögens soll künftig zwar im BGB festgeschrieben werden (§ 83c Abs. 1 Satz 1 BGB-RegE: „Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten.“). Wie genau dieser Erhalt aber auszusehen hat, ob gegenständlich, nach dem Real- oder dem Nominalwert, wird gesetzlich nicht weiter konkretisiert. Maßgeblich hierfür wird daher nach wie vor insbesondere der Stifterwille sein, wie er zur Zeit der Errichtung der Stiftung bestand und in der Stiftungssatzung oder einem darauf gründenden Kapitalerhaltungskonzept zum Ausdruck kommt.

Stiftungsorgane und Organpflichten

Die Regelungen zur Anwendung der Business Judgement Rule bei Pflichtverletzungen von Organmitgliedern und der damit verbundenen Haftung sind in den Regierungsentwurf übernommen worden. Ursprünglich war auch vorgesehen, dass bei der Haftung eines Organmitglieds gegenüber der Stiftung im Innenverhältnis die Stiftung - anders als im allgemeinen Schuldrecht - hinsichtlich des Verschuldens des Stiftungsorgans darlegungs- und beweispflichtig sein sollte. Diese Regelung findet sich im Regierungsentwurf nicht wieder, so dass nach der allgemeinen Regelung des § 280 BGB die Beweislastumkehr auf das Verschulden des Organmitglieds anwendbar ist.

Satzungsänderungen

Im Zuge der Reform sollen auch die Voraussetzungen für die Änderung der Stiftungssatzung durch die Stiftungsorgane, subsidiär durch die zuständige Stiftungsbehörde, bundeseinheitlich und abschließend im BGB geregelt werden (§§ 85 bis 85b BGB-RegE). Bislang sind die Voraussetzungen in den noch geltenden Landesstiftungsgesetzen sehr unterschiedlich ausgestaltet. Künftig soll zwischen drei Arten von Satzungsänderungen unterschieden werden: Je stärker eine Satzungsänderung das Wesen einer Stiftung berührt, desto strenger sind die Voraussetzungen für die Satzungsänderung. So unterliegen beispielsweise Änderungen des Satzungszwecks strengeren Voraussetzungen als Änderungen der Binnenverfassung. Änderungen des Satzungszwecks können ihrerseits unterschiedlich strengen Voraussetzungen unerliegen. Anders als der Referentenentwurf ordnet der Regierungsentwurf die satzungsmäßigen Bestimmungen zu Zusammensetzung und Aufgaben der Stiftungsorgane nicht mehr als prägend ein, so dass sie unter erleichterten Voraussetzungen geändert werden können.

 

Die geplanten gesetzlichen Bestimmungen sind dispositiv; der Stifter – und auch nur er – kann in der Errichtungssatzung die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung abweichend von den gesetzlichen Voraussetzungen regeln. Der Stifter kann eine Satzungsänderung auch unter erleichterten Voraussetzungen zulassen, allerdings nur sofern sie durch die Stiftungsorgane (nicht auch durch die Stiftungsbehörde) beschlossen werden. Eine vom Gesetz abweichende Regelung setzt voraus, dass der Stifter den Inhalt und den Umfang von möglichen Satzungsänderungen bereits in der entsprechenden Satzungsermächtigung hinreichend bestimmt festgelegt hat. Nach der Gesetzesbegründung darf der Stifter keine Blanko- oder Pauschalermächtigung zur Änderung der Satzung erteilen, vielmehr muss er den Stiftungsorganen “Leitlinien und Orientierungspunkte für die Satzungsänderung” vorgeben. Nicht umsetzen möchte die Bundesregierung den Wunsch der Praxis, Stiftern generell die Möglichkeit zu geben, die Stiftungssatzung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Stiftungserichtung einmalig zu ändern.

Auch insoweit sollten bereits bestehende Stiftungen prüfen, ob sie noch vor Inkrafttreten der Reform, also noch vor dem 1. Juli 2022, ihre Satzung dahingehend ändern, dass die Regelungen zu Satzungsänderungen an das geplante neue Recht angepasst werden. Eine solche Satzungsänderung wird nach geltendem Stiftungsrecht in der Regel dann zulässig sein, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Stifter eine solche Regelung aufgenommen hätte, wenn er zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung die Änderung des BGB vorausgesehen hätte. Auch wenn die neuen Satzungsregelungen zur erleichterten Änderbarkeit der Stiftungssatzung nicht in der Errichtungssatzung enthalten waren, genießen sie nach hier vertretener Rechtsauffassung Bestandsschutz und sind so zu behandeln, als seien sie in der “Errichtungssatzung” enthalten.

Beendigung von Stiftungen

Auch die Voraussetzungen für die Beendigung von Stiftungen, die bislang in den Landesstiftungsgesetzen sehr unterschiedlich gefasst sind, sollen im BGB bundeseinheitlich und abschließend geregelt werden (§§ 87 bis 87d BGB-RegE). Damit erledigt sich der seit jeher geführte Meinungsstreit über das Verhältnis zwischen den bestehenden landesrechtlichen Regelungen und § 87 BGB sowie über Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Regelungen.

 

Wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks endgültig unmöglich geworden ist, d.h. auch durch eine Satzungsänderung nicht wiederhergestellt werden kann, soll der Vorstand oder ein anderes satzungsmäßig hierzu berufenes Organ die Stiftung auflösen, subsidiär die Stiftungsbehörde die Stiftung aufheben. Nach der Entwurfsbegründung sollen insbesondere Stiftungen beendet werden können, die nicht mehr über ein ausreichendes Vermögen verfügen und auch nicht zu erwarten ist, dass sie durch Zuwendungen neues Vermögen in ausreichender Höhe erwerben wird. Eine Beendigung soll allerdings nur ultima ratio sein; eine Satzungsänderung, durch die die dauernde und nachhaltige Zweckverfolgung erreicht werden kann, geht vor.

 

Eine Pflicht zur Auflösung bzw. Aufhebung soll nach dem Regierungentwurf bei Verbrauchsstiftungen nach Ablauf des Errichtungszeitraums bestehen. Ebenso muss eine Stiftungsbehörde eine Stiftung aufheben, wenn diese ihren Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) ins Ausland verlegt hat und diese Verlegung nicht innerhalb “angemessener” Zeit rückgängig gemacht werden kann.

Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen

Schließlich sollen auch die Voraussetzungen und die Abwicklung einer Zulegung und einer Zusammenlegung rechtsfähiger Stiftungen des bürgerlichen Rechts bundeseinheitlich und abschließend geregelt werden (§§ 86 bis 86i BGB-RegE). Auch die Zulegung und die Zusammenlegung von Stiftungen sind auf die Beendigung der übertragenden Stiftungen gerichtet Von einer regulären Aufhebung oder Auflösung sollen sich Zulegung und Zulegung dadurch unterscheiden, dass die Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. In der Folge ist weder eine Liquidation durchzuführen noch ein Sperrjahr einzuhalten.

Die gesetzlichen Neuregelungen sollen zwingend sein; hiervon abweichende Regelungen sollen nicht möglich sein. Eine Zulegung oder Zusammenlegung soll allerdings nicht gegen den historischen, gegebenenfalls mutmaßlichen Willen eines Stifters erfolgen; ein Stifter kann eine Zulegung oder Zusammenlegung in der Satzung ausschließen.

Zulegung und Zusammenlegung werden insbesondere für die zahlreichen wirtschaftlich notleidenden Stiftungen interessante Gestaltungsmöglichkeiten sein, zumal sich die wirtschaftliche Lage vieler Stiftungen angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase und der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie künftig nicht deutlich verbessern dürfte. Zulegung und Zusammenlegung sollen aber lediglich ultima ratio sein; Satzungsänderungen gehen vor. Ob im Einzelfall eine Zulegung bzw. Zusammenlegung oder eine Auflösung bzw. Aufhebung vorzunehmen ist, richtet sich nach allgemeinen stiftungsrechtlichen Grundsätzen maßgeblich nach dem historischen Stifterwillen.

In Erweiterung des Referentenentwurfs soll eine Zulegung und Zusammenlegung auch zulässig sein, wenn die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung von Anfang an endgültig unmöglich gewesen ist und lediglich irrtümlich angenommen wurde.

Fazit

Insgesamt ist der Regierungsentwurf durchaus zu begrüßen, zumal er deutliche Verbesserungen im Vergleich zum Referentenentwurf enthält. Die Vereinheitlichung des Stiftungsrechts schafft Rechtssicherheit. Das Stiftungsregister verhilft dem Stiftungswesen zu mehr Transparenz und den Stiftungen zu erheblichen Erleichterungen im Rechtsverkehr. Durch die neuen Regelungen zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen eröffnen sich neue Perspektiven für Stiftungsfusionen.

Allerdings fehlen im Regierungsentwurf auch einige essentielle Reformpunkte, worauf auch der Bundesverband Deutscher Stiftungen in seiner Presseerklärung hinweist. Es bleibt zu hoffen, dass es im Gesetzgebungsverfahren insoweit noch zu den nötigen Nachbesserungen kommen wird. Andernfalls sollten bestehende Stiftungen ihre Satzungen überprüfen und bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften gegebenenfalls anpassen. Zu erwägen ist insbesondere, in der Satzung eine Grundlage für die Umschichtung von Grundstockvermögen und die Verwendung von Umschichtungsgewinnen für die steuerbegünstigten Satzungszwecke zu schaffen.

Im Ergebnis wird die Stiftungsrechtsreform der Attraktivität der Rechtsform Stiftung nicht schaden. Im Gegenteil: die neuen Regelungen schaffen mehr Klarheit und damit Gestaltungsspielräume. Aufgrund der demnächst auch gesetzlich geregelten Maßgeblichkeit des historischen Stifterwillens und der gesteigerten Bedeutung der “Errichtungssatzung” empfiehlt sich allerdings mehr denn je eine sorgfältige und vorausschauende Formulierung der Stiftungssatzung im Rahmen der Errichtung einer Stiftung.