Reform: Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen - geplante Neuerungen und Gestaltungsoptionen

22.04.2021 | FGS Blog

Das deutsche Einkommensteuerrecht sah bisher keine besonderen Vergünstigungen für Mitarbeiterbeteiligungen vor. Der bislang geltende Freibetrag des § 3 Nr. 39 EStG für und die sofortige Lohnbesteuerung von vergünstigt gewährten Vermögensbeteiligungen des Arbeitgeberunternehmens hat viel Kritik erfahren. Der Gesetzgeber beabsichtigt nun mit dem Fondsstandortgesetz (FoStoG) Abhilfe zu schaffen. Dies gelingt ihm nur bedingt.

Status quo und Erhöhung des Freibetrags

Nach derzeitiger Rechtslage sind (teil-)unentgeltlich an Arbeitnehmer*innen ausgegebene Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f bis l und Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ausschließlich durch § 3 Nr. 39 EStG in Form eines Freibetrags von EUR 360 pro Kalenderjahr begünstigt. Dazu gehören Anteile, stille Beteiligungen und Genussrechte am Arbeitgeberunternehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gewährung der Beteiligung durch nichtselbständige Arbeit im Sinne des § 19 EStG veranlasst ist und allen Mitarbeitern angeboten wird, die länger als ein Jahr im Unternehmen beschäftigt sind. Die Vergünstigung stellt sich dabei als geldwerter Vorteil oder Sachbezug dar, der mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist. Ansonsten kommt es zu einer „Sofortbesteuerung“ des geldwerten Vorteils.

Das FoStoG bezweckt durch eine Neuregelung der Besteuerung von Vermögensbeteiligungen die Förderung der Mitarbeiter*innenbindung und der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Bislang erschöpfte sich die Verfolgung dieser Zwecke im Freibetrag des § 3 Nr. 39 EStG. Nun soll § 19a EStG-E kleinen und mittleren Startups (KMU-Startups) durch einen Besteuerungsaufschub einen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt verschaffen. Hierdurch ergeben sich einige Handlungsoptionen für KMU-Startups hinsichtlich der Gewährung von unterschiedlichen Vermögensbeteiligungen.

Optimierung der Freibetragsnutzung

Der Freibetrag gilt unternehmensbezogen. Daher können Steuerpflichtige diesen auch mehrfach binnen eines Kalenderjahres ausschöpfen. Zum 1. Juli 2021 soll er auf EUR 1.440 vervierfacht werden. Die jährliche Gewährung des Freibetrages eröffnet den Steuerpflichtigen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Es empfiehlt sich insoweit, diesen durch die Stückelung und Streckung der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme über mehrere Jahre zu nutzen. Im europäischen Vergleich (beispielsweise mit Österreich EUR 3.000, Italien EUR 2.100) ist der Freibetrag in Deutschland selbst nach der Vervierfachung eher gering.

Tatbestand des § 19a EStG

Das FoStoG sieht § 19a EStG-E als Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen vor. Die Norm stellt auf die gleichen Vermögensbeteiligungen wie § 3 Nr. 39 EStG ab, wobei der dortige Freibetrag anzurechnen ist. § 19a EStG-E setzt aber kein Angebot an alle Arbeitnehmer*innen voraus. Wichtige Voraussetzung ist vielmehr die nicht nachholbare Zustimmung des Arbeitnehmers. Über Umfang und Folgen der Zustimmung sollten die Arbeitgeberunternehmen rechtzeitig aufklären. Die Gründung des KMU-Startups, das die Beteiligung gewährt, darf gemäß § 19a Abs. 3 EStG-E nicht länger als zwölf Jahre zurückliegen. Das Unternehmen darf derweil nicht mehr als 250 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Mio. erzielen beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von maximal EUR 43 Mio. aufweisen.

Rechtsfolge des § 19a EStG

Bei Vorliegen der Voraussetzungen sieht § 19a Abs. 1 EStG-E einen Besteuerungsaufschub von bis zu zwölf Jahren vor. Neben dem reinen Zeitablauf führen die (bereits teilweise) Übertragung, Veräußerung oder Einlage der Vermögensbeteiligungen in ein Betriebsvermögen beziehungsweise die Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 19a Abs. 4 EStG-E zum Lohnsteuerabzug. Das Ziel der Regelung, die Vermeidung von dry income Besteuerung (d.h. einer Besteuerung ohne Zufluss liquider Mittel), wird damit nicht in jedem Fall erreicht. Lediglich eine vollständige und entgeltliche Übertragung innerhalb von zwölf Jahren nach Erhalt der Beteiligung bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis führt zu einer Vermeidung von dry income Besteuerung.

Mehrwert: Management-Beteiligungen

Für Management-Beteiligungsprogramme bei M&A Transaktionen im Private-Equity/Venture Capital-Bereich wird § 19a EStG in der Praxis wenig Anwendung finden, da die Voraussetzungen dort oftmals nicht vorliegen werden. Auch die verbreiteten virtuellen Bonusregelungen fallen weder unter den Freibetrag noch den geplanten Besteuerungsaufschub. Die Regelung gewährt aber einen beachtlichen Handlungsspielraum für KMU-Startups bei der Incentivierung einzelner Mitarbeiter*innen, etwa Geschäftsleitern, Prokurist*innen und Führungskräften.

Kritik

Der Vorschlag der Bundesregierung ist auf teils starke Kritik gestoßen. So seien insbesondere Freibetrag und Besteuerungsaufschub nicht weitreichend genug gefasst. Hierdurch werde das Ziel der Vorschrift, die Bindung von Mitarbeitern an das Arbeitgeberunternehmen zu incentivieren, verfehlt. Außerdem illustrieren die Auslegung der Norm, etwa der Begriff der Gründung in § 19a Abs. 3 a.E. EStG-E und das dogmatisch nicht nachvollziehbare Gegenüber von § 3 Nr. 39 und § 19a EStG-E auch normative Mängel des Vorhabens. Abschließend ist die Vereinbarkeit der Regelung mit der unionsrechtlichen Niederlassung- und Kapitalverkehrsfreiheit fraglich, da der Begriff Vermögensbeteiligung ein Arbeitgeberunternehmen mit Sitz in Deutschland voraussetzt.