Am 6.8.2025 wurde der Referentenentwurf (Ref-E) zum Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG) vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht. Die beiden Diskussionsentwürfe (Disk-E) ergänzend, bezieht der Ref-E nun auch die aktuellsten OECD-Verwaltungsleitlinien aus Januar 2025 ein (welche bereits in diesem und diesem Blog-Beitrag ausführlich behandelt wurden).

Mit §§ 87a und 87b MinStG-E wurden zusätzliche Anforderungen an die Datenbasis des länderbezogenen Berichts i.R.d. Safe-Harbour-Tests bereits durch den ersten Disk-E eingeführt (wie in bereits diesem Blog-Beitrag beleuchtet). Zudem wurde klargestellt, dass auch nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB zulässigerweise nicht bilanzierte Aktivüberhänge latenter Steuern mindeststeuerlich zu berücksichtigen sind. Dies war lange ungewiss und bedarf nun dringend einer gesetzlichen Klarstellung.

Der zweite Disk-E beinhaltet Änderungen in der Behandlung latenter Steuern (wie bereits in diesem Blog-Beitrag beleuchtet). Latente Steuern sollen fortan teilweise auf Basis eines sog. MinSt-Buchwertes zu ermitteln sein (§ 50 Abs. 1a MinStG-E). Auch die bisher in § 50 Abs. 4 MinStG geregelte Nachversteuerung soll durch die Bildung von sog. „Nachversteuerungsgruppen“ erleichtert werden (§ 50a MinStG-E). Zudem werden Anwendungs- und Auslegungsregelungen i.R.d. CbCR-Safe-Harbours, transparenter Strukturen sowie Übernahmegewinne/-verluste i.R.v. Umstrukturierungen kodifiziert.

Hauptunterschiede zu den bislang bekannten Disk-E

Der Ref-E beinhaltet weitere Klarstellungen, Ergänzungen und Erklärungen unter anderem zu dem bereits durch den zweiten Disk-E eingeführten § 50 Abs. 5 MinStG-E (nicht geltend gemachte Abgrenzungen) und zu § 50a MinStG-E (Nachversteuerung). Beispielsweise erfolgt in der Gesetzesbegründung eine Zuordnung der Begrifflichkeiten zwischen OECD-Materialien und Gesetzesentwurf. Auch weitere Normen werden redaktionell angepasst.

Größere Unterschiede im Vergleich zu den Disk-E bestehen zudem in folgenden Normen:

  • § 81 Abs. 1 MinStG (sog. QDMTT-Safe-Harbour) werden durch den Ref-E drei neue Nummern hinzugefügt. So soll der Safe-Harbour für Steuerhoheitsgebiete nicht in Anspruch genommen werden können, wenn dort:
    • Nr. 5 (n.F.) sog. Verbriefungsgesellschaften keiner Mindeststeuer unterliegen.
    • Nr. 6 (n.F.) bestimmter latenter Steueraufwand aus der Umkehrung von aktiven latenten Steuern im Zusammenhang mit bestimmten staatlichen Maßnahmen, Rückwirkungswahlrechten und Bewertungsunterschieden verbucht wird.
    • Nr. 7 (n.F.) eine Wahlmöglichkeit zur Anwendung einer Mindeststeuer besteht.

  • § 82 MinStG (Steuerattribute des Übergangsjahres) wird neu gefasst und zum Teil in die neu eingefügten §§ 82a, 82b und 82c MinStG-E überführt:
    • § 82 MinStG-E entspricht größtenteils dem bisherigen § 82 Abs. 1 MinStG.
    • § 82a MinStG-E (ausgeschlossene Steuerattribute) entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 82 Abs. 2 MinStG, ergänzt um Inhalte der Administrative Guidance aus Januar 2025 zu Art. 9.1 zur Vermeidung von Umgehungen der Mindeststeuer.
    • § 82b MinStG-E (Gruppeninterne Übertragungen von Vermögenswerten) entspricht dem Regelungsinhalt des bisherigen § 82 Abs. 3 MinStG mit einigen redaktionellen Änderungen.
    • § 82c MinStG-E (Übergangsjahr) entspricht dem bisherigen § 82 Abs. 4 MinStG.

  • § 84 Abs. 2 MinStG (CbCR-Safe-Harbour) wird hinsichtlich unterschiedlicher Belegenheits- und Betriebsstättendefinitionen zwischen CbCR und MinStG neu gefasst und setzt damit den OECD-Kommentar (Annex A, Kapitel 1 Rn. 21) um.
  • § 86 Nr. 3 MinStG (Ausschluss vom CbCR-Safe-Harbour) wird klarstellend dahingehend ergänzt, dass transparente Einheiten für CbCR-Zwecke abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 MinStG auch als staatenlose Einheiten gelten.
  • § 87 MinStG (Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour) beinhaltet weitere redaktionellen Änderungen, Klarstellungen und Ergänzungen.
  • § 99 MinStG (Ermächtigungen) wird um einen neuen Abs. 5 ergänzt, der das BMF ermächtigt, eine Liste mit Hoheitsgebieten mit deren jeweiligem MinSt-Umsetzungsstand zu erstellen.

Ref-E als Bekenntnis der Finanzverwaltung zum Mindeststeuerkonzept

Die allgemeine Kritik an der globalen Mindeststeuer wird nicht zurückhaltend formuliert und ist in großen Teilen berechtigt. Neben CDU-Landesfinanzministern forderte zuletzt auch Bundeskanzler Merz (kurzzeitig) eine Abschaffung der Mindeststeuer. Vizekanzler und Bundesfinanzminister Klingbeil widersprach öffentlich. Die Bundesregierung hält seitdem an der Mindeststeuer fest.

Nach dem faktischen Ausstieg der USA aus dem Mindeststeuerprojekt ist die Veröffentlichung des RefE nun ein Zeichen, dass die deutsche Finanzverwaltung am Mindeststeuerkonzept festhält. Künftig soll wohl ein „side-by-side“-System gelten, d.h. die globale (OECD-)Mindeststeuer und die US-Mindestbesteuerungsinstrumente (GILTI/BEAT) werden nebeneinander anzuwenden sein. Auch im Bereich der technischen Umsetzung der Mindeststeuer werden Fortschritte erzielt, wie das BMF-Schreiben vom 5.8.2025 (Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Datensatzbeschreibung für die Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte) verdeutlicht.

Fazit und Ausblick

Der Ref-E zum MinStAnpG ergänzt vorherige Entwürfe um Inhalte aus neuen OECD-Verwaltungsanweisungen und beinhaltet redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen. Kritikwürdig ist weiterhin die Komplexität der Regelungen, insbesondere zum MinSt-Buchwert (§ 50 Abs. 1a MinStG-E) und zur Nachversteuerung (§ 50a MinStG-E). Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Einwände in das finale MinStAnpG umsetzt.

Für betroffene Unternehmen heißt es nun, den eingeschlagenen Kurs fortzusetzen und die Implementierungsprojekte abzuschließen. Die Erfahrung mit der Anwendung der CbCR-Safe Harbour-Regelungen zeigt zudem, dass bisweilen auch an sich „unverdächtige“ Jurisdiktionen die Tests nicht erfüllen und vollständige Mindeststeuerberechnungen vorgenommen werden müssen. Darauf gilt es vorbereitet zu sein.