Referentenentwurf zum Mindeststeuer-Anpassungsgesetz veröffentlicht
Am 6.8.2025 wurde der Referentenentwurf (Ref-E) zum Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG) vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht. Die beiden Diskussionsentwürfe (Disk-E) ergänzend, bezieht der Ref-E nun auch die aktuellsten OECD-Verwaltungsleitlinien aus Januar 2025 ein (welche bereits in diesem und diesem Blog-Beitrag ausführlich behandelt wurden).
Mit §§ 87a und 87b MinStG-E wurden zusätzliche Anforderungen an die Datenbasis des länderbezogenen Berichts i.R.d. Safe-Harbour-Tests bereits durch den ersten Disk-E eingeführt (wie in bereits diesem Blog-Beitrag beleuchtet). Zudem wurde klargestellt, dass auch nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB zulässigerweise nicht bilanzierte Aktivüberhänge latenter Steuern mindeststeuerlich zu berücksichtigen sind. Dies war lange ungewiss und bedarf nun dringend einer gesetzlichen Klarstellung.
Der zweite Disk-E beinhaltet Änderungen in der Behandlung latenter Steuern (wie bereits in diesem Blog-Beitrag beleuchtet). Latente Steuern sollen fortan teilweise auf Basis eines sog. MinSt-Buchwertes zu ermitteln sein (§ 50 Abs. 1a MinStG-E). Auch die bisher in § 50 Abs. 4 MinStG geregelte Nachversteuerung soll durch die Bildung von sog. „Nachversteuerungsgruppen“ erleichtert werden (§ 50a MinStG-E). Zudem werden Anwendungs- und Auslegungsregelungen i.R.d. CbCR-Safe-Harbours, transparenter Strukturen sowie Übernahmegewinne/-verluste i.R.v. Umstrukturierungen kodifiziert.
Der Ref-E beinhaltet weitere Klarstellungen, Ergänzungen und Erklärungen unter anderem zu dem bereits durch den zweiten Disk-E eingeführten § 50 Abs. 5 MinStG-E (nicht geltend gemachte Abgrenzungen) und zu § 50a MinStG-E (Nachversteuerung). Beispielsweise erfolgt in der Gesetzesbegründung eine Zuordnung der Begrifflichkeiten zwischen OECD-Materialien und Gesetzesentwurf. Auch weitere Normen werden redaktionell angepasst.
Größere Unterschiede im Vergleich zu den Disk-E bestehen zudem in folgenden Normen:
Die allgemeine Kritik an der globalen Mindeststeuer wird nicht zurückhaltend formuliert und ist in großen Teilen berechtigt. Neben CDU-Landesfinanzministern forderte zuletzt auch Bundeskanzler Merz (kurzzeitig) eine Abschaffung der Mindeststeuer. Vizekanzler und Bundesfinanzminister Klingbeil widersprach öffentlich. Die Bundesregierung hält seitdem an der Mindeststeuer fest.
Nach dem faktischen Ausstieg der USA aus dem Mindeststeuerprojekt ist die Veröffentlichung des RefE nun ein Zeichen, dass die deutsche Finanzverwaltung am Mindeststeuerkonzept festhält. Künftig soll wohl ein „side-by-side“-System gelten, d.h. die globale (OECD-)Mindeststeuer und die US-Mindestbesteuerungsinstrumente (GILTI/BEAT) werden nebeneinander anzuwenden sein. Auch im Bereich der technischen Umsetzung der Mindeststeuer werden Fortschritte erzielt, wie das BMF-Schreiben vom 5.8.2025 (Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Datensatzbeschreibung für die Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte) verdeutlicht.
Der Ref-E zum MinStAnpG ergänzt vorherige Entwürfe um Inhalte aus neuen OECD-Verwaltungsanweisungen und beinhaltet redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen. Kritikwürdig ist weiterhin die Komplexität der Regelungen, insbesondere zum MinSt-Buchwert (§ 50 Abs. 1a MinStG-E) und zur Nachversteuerung (§ 50a MinStG-E). Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Einwände in das finale MinStAnpG umsetzt.
Für betroffene Unternehmen heißt es nun, den eingeschlagenen Kurs fortzusetzen und die Implementierungsprojekte abzuschließen. Die Erfahrung mit der Anwendung der CbCR-Safe Harbour-Regelungen zeigt zudem, dass bisweilen auch an sich „unverdächtige“ Jurisdiktionen die Tests nicht erfüllen und vollständige Mindeststeuerberechnungen vorgenommen werden müssen. Darauf gilt es vorbereitet zu sein.