Referentenentwurf des Public Country-by-Country Reporting veröffentlicht

17.10.2022 | FGS Blog

Am 30. September 2022 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Public Country-by-Country Reporting (CbCR)-Richtlinie veröffentlicht. Durch das Public CbCR (sog. öffentlicher länderbezogener Ertragsteuerinformationsbericht) sollen die Berichtspflichten multinationaler Unternehmen verschärft werden.

Hintergrund

Mit der Veröffentlichung der Public CbCR-Richtlinie der EU im Dezember 2021 wurde die EU-weite Einführung des Public CbCR beschlossen. Die Public CbCR-Richtlinie zielt darauf ab, die Steuertransparenz multinationaler umsatzstarker Unternehmen zu verbessern. Die durch das CbCR bereits bestehenden Mitteilungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung sollen durch das Public CbCR gegenüber der Öffentlichkeit ausgeweitet werden.

Umsetzung

Durch das Gesetz folgt Deutschland der Vorgabe, die EU-Richtlinie bis 22. Juni 2023 in nationales Recht umzusetzen. Das Gesetz soll erstmals Anwendung finden für Geschäftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen. Die konkrete Umsetzung der Public CbCR-Richtlinie erfolgt durch Ergänzung eines vierten Unterabschnitts im Dritten Buch des HGB.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich orientiert sich an dem des § 138a AO, wobei lediglich Unternehmen betroffen sind, die konsolidierte Umsatzerlöse von mehr als 750 Mio. EUR in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erzielen. Betroffen sind zusätzlich zu den bisher erfassten und im Inland ansässigen multinationalen Unternehmen auch in Drittstaaten ansässige multinationale Unternehmen, die vergleichbar umsatzstark sind und über ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung im Inland verfügen. Die genauen Voraussetzungen sind abhängig davon, ob es sich um ein unverbundenes inländisches Unternehmen mit ausländischer Niederlassung (§ 342b HGB-E), ein inländisches oberstes Mutterunternehmen mit ausländischer Niederlassung (§ 342c HGB-E), ein inländisches Tochterunternehmen mit ausländischem Mutterunternehmen (§ 342d HGB-E) oder eine inländische Zweigniederlassung (§ 342e und 342f HGB-E) handelt. Ausgenommen sind CRR-Kreditinstitute, sofern diese nach den einschlägigen aufsichtsratsrechtlichen Vorgaben einen länderbezogenen Bericht veröffentlichen.

Berichtsinhalte

Inhalt und Form des Public CbCR sind in § 342g - § 342l HGB-E enthalten. Diese orientieren sich an denen des CbCR gemäß § 138a AO. Pflichtangaben sind unter anderem die Art der Geschäftstätigkeit, die Zahl  der Beschäftigten, sowie die Höhe der Erträge und der zu entrichtenden Ertragsteuer. Die Ausweisung hat für jeden Mitgliedstaat der EU und jeden Staat der EU-Blacklist bzw. EU-Greylist getrennt zu erfolgen. Für Drittstaaten, die nicht auf der EU-Blacklist bzw. EU-Greylist stehen, sind die Angaben lediglich auf aggregierter Basis abzugeben (§ 342i Abs. 1 Satz 2 HGB-E).

Zuordnung der Berichtsinhalte

Angaben sind einem Steuerhoheitsgebiet dann zuzuordnen, sofern in diesem eine Niederlassung oder feste Geschäftseinrichtung belegen ist oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit besteht, die der Ertragsteuer unterliegen kann. Existieren mehrere verbundene Unternehmen, sind die Angaben auf aggregierter Basis abzugeben.

Ausnahmen

Die genannten Angaben müssen nicht in das Public CbCR aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung den Unternehmen, auf die sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Wenn die Ausnahme angewendet werden soll,  ist dies entsprechend zu begründen. Die Informationen können jedoch maximal für fünf Jahre zurückgehalten werden (§ 342k HGB-E). Die Ausnahme gilt nicht für Angaben, die sich auf Staaten der EU-Blacklist bzw. EU-Greylist beziehen.

Veröffentlichung und Prüfungspflicht

Vorschriften hinsichtlich der Offenlegung sind in §§ 342m und 342n HGB-E enthalten. Das Public CbCR ist spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache im Unternehmensregister offenzulegen. Ferner ist der Bericht spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums für mind. fünf Jahre kostenlos und in deutscher Sprache auf der Website des Unternehmens zu veröffentlichen. Alternativ kann dies auch durch einen Hinweis ausbleiben.

Eine inhaltliche Prüfung des Public CbCR erfolgt nicht durch den Abschlussprüfer. Dieser hat vielmehr zu beurteilen, ob die Pflicht zur Erstellung eines  Public CbCR für das vorangegangene Geschäftsjahr besteht und entsprechend erfüllt worden ist (§ 317 Abs. 3 HGB-E). Das Public CbCR soll zukünftig auch durch den Aufsichtsrat bzw. Aufsichts- oder Verwaltungsorgane geprüft werden müssen.

Sanktionen

Grundsätzlich kann ein nicht, nicht richtig, nicht vollständig erstelltes oder nicht rechtzeitig eingereichtes Public CbCR mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 EUR belegt werden.

Zusammenfassung

Vor dem Hintergrund des erweiterten Anwendungsbereichs stellt die Einführung des Public CbCR einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für multinationale Unternehmen dar. Abgeschwächt werden dürfte dies insofern, als die Berichtsinhalte sich weitgehend an denen des § 138a AO orientieren. Das Public CbCR wird vor allem im Hinblick auf das durch die Offenlegung resultierende Risiko von Fehlinterpretationen durch die Öffentlichkeit kritisch diskutiert. Ergänzende Erläuterungen können dieses Risiko ggf. abschwächen. Darüber hinaus hat das Public CbCR hohe Relevanz für mittelständische Familienunternehmen, die bislang nicht publizitätspflichtig sind.