In Verrechnungspreisfällen droht eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung, wenn in- und ausländische Finanzverwaltung beziehungsweise Steuerpflichtiger unterschiedlich über die Angemessenheit von Verrechnungspreisen urteilen. Zwischen den Parteien ist insbesondere häufig strittig, welche Verrechnungspreismethode gewählt wird und wie diese anzuwenden ist. Vorabverständigungsverfahren (Advance Pricing Agreement, kurz: „APA“) werden durchgeführt, um Meinungsverschiedenheiten zwischen den Steuerverwaltungen verschiedener Staaten und den dort jeweils ansässigen, verbundenen Unternehmen im Vorhinein zu vermeiden.

Geführt werden die Verfahren vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Basis der dem Artikel 25 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten einschlägigen DBA-Regelungen, wobei der Steuerpflichtige auf Konkretisierungen eines Merkblattes (5. Oktober 2006 – IV B 4 – S 1341 - 38/06 -, BStBl I S. 594) zurückgreifen konnte. Die deutsche Zusage erfolgte dann als verbindliche Auskunft.

Das Merkblatt regelt, wie das Verfahren durchzuführen und wie eine gegebenenfalls erzielte Vorabverständigung umzusetzen ist. Außerdem beschreibt es die Antragsvoraussetzungen. Zweck eines Vorabverständigungsverfahrens war gemäß diesem Merkblatt bisher lediglich, Rechtssicherheit im Zusammenhang mit Verrechnungspreisfällen zu erzielen.

Einführung einer eigenständigen nationalen Rechtsgrundlage

Durch die Einführung des § 89a AO durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) besteht nun erstmalig eine eigenständige nationale Rechtsgrundlage für die Durchführung von Vorabverständigungsverfahren. Der neue § 89a AO wird erstmals auf Anträge zur Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens angewendet, die ab dem 9. Juni 2021 (Tag nach der Verkündung des AbzStEntModG) bei dem BZSt eingegangen sind.

Die Einführung des § 89a AO ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Gesetzgeber drückt hierdurch aus, dass er die Einleitung von Vorabverständigungsverfahren unterstützt und damit die Rechtssicherheit für Steuerpflichtige erhöht. Nicht zuletzt signalisiert er damit ausländischen Steuerbehörden, dass der Streitvermeidung im grenzüberschreitenden Kontext ein sehr hoher Stellenwert beigemessen wird.

Erfolg eines Antrags weiterhin abhängig von Mitwirkung ausländischer Finanzverwaltung

Die Bekenntnis des Gesetzgebers zur Schaffung von Rechts- und Planungssicherheit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist zu begrüßen. Jedoch sind auch weiterhin die Einleitung und das Ergebnis eines Vorabverständigungsverfahrens – als rein zwischenstaatliches Verfahren – abhängig von dem Willen und der Gesetzeslage des anderen beteiligten Staats.

Umgekehrt muss der Steuerpflichtige vor Antragstellung prüfen, ob entsprechende Regelungen auch im ausländischen Recht bestehen, die ein APA ermöglichen. Mit anderen Worten: Auch der andere Staat muss rechtlich in der Lage und dazu bereit sein, ein Vorabverständigungsverfahren zu führen und das Ergebnis tatsächlich umzusetzen. Da die inländischen Finanzbehörden von der Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden des anderen Staats abhängig sind, hat der Antragsteller auch weiterhin keinen Rechtsanspruch darauf, dass das Vorabverständigungsverfahren tatsächlich durchgeführt wird.

Gleichwohl wirkt sich das ausländische Verfahrensrecht nicht auf das nationale Verfahrensrecht aus. § 89a AO bietet nunmehr aber die Möglichkeit für ein APA durch die deutschen Finanzbehörden, sobald der andere Staat ebenfalls rechtlich in der Lage und bereit ist. Den erforderlichen Antrag muss – unabhängig von der Antragsstellung im Ausland – ein Berechtigter im Inland stellen.

Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Nicht-Verrechnungspreisfälle

Der Wortlaut des § 89a Abs. 1 AO deutet nicht darauf hin, dass dieser sich nur auf Verrechnungspreissachverhalte beschränkt. Die Gesetzesbegründung zum AbzStEntModG stellt ebenfalls klar, dass sich die Möglichkeit, ein Vorabverständigungsverfahren zu beantragen, nicht mehr nur auf die grenzüberschreitende Gewinnabgrenzung zwischen nahestehenden Personen beziehungsweise die Gewinnzuordnung zu Betriebsstätten – mithin auf Verrechnungspreissachverhalte - beschränkt. Vielmehr soll es von nun möglich sein, sämtliche grenzüberschreitende Sachverhalte, d.h. auch Nicht-Verrechnungspreissachverhalte, einer Vorabverständigung zuzuführen. Explizit können auch Steuerabzugsverfahrensfälle Gegenstand eines APA sein.

Der Steuerpflichtige kann durch den ausgeweiteten Anwendungsbereichs von APAs nunmehr für verschiedenste Abkommensfälle zu einem früheren Zeitpunkt Rechts- und Planungssicherheit erhalten.

Fazit

Ein Vorabverständigungsverfahren soll frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen schaffen. Zwar ist die getroffene Vorabverständigung nur für einen bestimmten Geltungszeitraum (gegebenenfalls zuzüglich eines Verlängerungszeitraums) gültig. Wenn das Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird, sind die Steuerrisiken des Steuerpflichtigen für diesen Zeitraum erheblich gemindert.

Die Rahmenbedingungen für Vorabverständigungsverfahren sind jedenfalls in Deutschland nunmehr gesetzlich verankert und auch auf Nicht-Verrechnungspreissachverhalte erweitert. Der Steuerpflichtige kann die Vorabverständigung somit für verschiedenste grenzüberschreitende Sachverhalte beantragen.