Klagebegehren

Das Mutterunternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe hatte vor dem Finanzgericht (FG) Köln auf Feststellung geklagt, dass es nicht verpflichtet sei, den Erklärungspflichten des Mindeststeuergesetzes (MinStG) nachzukommen (3 K 2419/25).

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sie den gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Mindeststeuergesetz nicht nachkommen müsse, weil die zugrunde liegende Richtlinie (EU) 2022/2523 unwirksam sei. Dies begründete sie damit, dass

  • der Europäischen Union die erforderliche Rechtsetzungskompetenz fehle, und
  • die Richtlinie gegen verschiedene unionsrechtliche Vorgaben verstoße.
  • Zudem beruft sie sich auf die von der American Free Enterprise Chamber of Commerce (AmFree Chamber) im Rahmen des belgischen Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-519/25 vorgebrachten Einwände.

Eine Unwirksamkeit der Richtlinie habe nach Auffassung der Klägerin zugleich Auswirkungen auf das deutsche Mindeststeuergesetz. Der deutsche Gesetzgeber sei bei dessen Erlass von einer wirksamen unionsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie ausgegangen.

Erwiese sich diese Annahme als unzutreffend, müsse sich der Gesetzgeber erneut mit dem Gesetzesvorhaben befassen. Dem nationalen Umsetzungsgesetz fehle in diesem Fall die erforderliche demokratische Legitimation (vgl. Hummel/Sendke, IStR 2025, 185, 192).

Auch Art. 23 GG vermittle keine Kompetenz zur Übertragung von Hoheitsrechten für rechtswidrige Rechtsakte an die EU. Ist die Richtlinie unwirksam, so sei das deutsche Mindeststeuergesetz nach Auffassung der Klägerin daher rechtswidrig und unanwendbar.

Die Klage sei als vorbeugende negative Feststellungsklage (§ 41 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FGO) statthaft, weil durch die jährlich wiederkehrenden Pflichten aus dem MinStG ein bereits hinreichend konkretisiertes gegenwärtiges Rechtsverhältnis vorliege, das einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen müsse.

Entscheidung des FG Köln

Das FG Köln hat die Klage als unzulässig abgewiesen, aber die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH - I R 12/26) zugelassen. Eine vorbeugende negative Feststellung nach § 41 Abs. 1 Alt. 2 FGO sei vorliegend nicht möglich. Sie verstoße gegen den Subsidiaritätsgrundsatz des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beklagten, könne die Klägerin im Streitfall im Wege einer Anfechtungsklage gegen die noch einzureichende Steueranmeldung klären lassen, ob das Mindeststeuergesetz den unions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge.

Eine Anfechtungsklage sei auch gegen eine Steueranmeldung statthaft und zulässig, der die Finanzverwaltung zugestimmt habe. Denn eine solche Steueranmeldung gelte nach der gesetzlichen Fiktion des § 168 Abgabenordnung (AO) als Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und sei daher mit den üblichen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln anfechtbar.

Der Umstand, dass die Erstellung der Steuererklärung für die Klägerin mit Aufwand und Kosten verbunden sei, begründe zwar ein Feststellungsinteresse, stehe dem Subsidiaritätsgrundsatz jedoch nicht entgegen, weil dieser ansonsten bei einer vorbeugenden Feststellungsklage in nahezu allen Fällen leerlaufen würde.

Weiterer Verfahrensgang

Über den materiellen Kern und die Klagebegründung hat das Gericht somit nicht entscheiden müssen, weil die vorbeugende Feststellungsklage aus Sicht des FG Köln vorliegend ein unzulässiges finanzprozessrechtliches Instrument sei.

Mit dieser prozessualen Frage wird sich nun der BFH im Revisionsverfahren auseinandersetzen müssen. Es ist eher nicht zu erwarten, dass sich der BFH auch zur materiellen Frage der Verfassungs- und/oder Europarechtswidrigkeit des Mindeststeuergesetzes äußern wird, wobei dies nicht völlig ausgeschlossen ist.

Sollte der BFH die Klageabweisung des FG Köln bestätigen, dürfte die Klägerin ihr Begehren mit einer Anfechtungsklage weiterverfolgen. Es bleibt also spannend, ob das MinStG einer Normenkontrolle standhalten wird.

Das FG Köln wird sich hiermit im weiteren Verfahrensverlauf befassen müssen. Es kann dem EuGH die Frage vorlegen (Art. 267 Abs. 2 AEUV), während der BFH hierzu als letztinstanzliches Gericht verpflichtet wäre (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wäre denkbar (Art. 100 GG). 

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