Pflichtteil und Gemeinschaftsdepot: Was enterbte Kinder wissen sollten

01.09.2026 | FGS Blog

Viele enterbte Kinder stellen sich nach dem Tod eines Elternteils dieselbe Frage: Gehören gemeinsame Konten oder Depots der Eltern wirklich auch dann nur zur Hälfte zum Nachlass, wenn allein der verstorbene Elternteil gearbeitet und das Vermögen aufgebaut hat? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 24.4.2026 – I-7 U 11/25) zu befassen. Die Entscheidung zeigt: Für Pflichtteilsberechtigte kommt es nicht nur auf wirtschaftliche Vermutungen an. Entscheidend sind konkrete Tatsachen und Beweise.

Der Fall in Kürze

Ein Vater hatte seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Die Tochter war dadurch enterbt. Sie verlangte nach dem Tod des Vaters ihren Pflichtteil. Streit gab es über ein gemeinsames Wertpapierdepot der Eltern. Das Depot war als „Oder-Konto“ geführt worden, d. h. der Vater konnte ohne Zustimmung der Mutter Zahlungen tätigen.

  • Die Tochter meinte: Das Depot müsse vollständig dem Vater zugerechnet werden. Er sei Alleinverdiener gewesen und habe das Depot verwaltet.
  • Die Mutter hielt dagegen: Die Eheleute hätten ihre Konten und Depots bewusst gemeinsam geführt. Die Wertpapiere seien aus Gemeinschaftskonten bezahlt worden. Deshalb sei nur die Hälfte des Depotwerts im Nachlass anzusetzen.

Im Rechtsstreit mit der Mutter machte die Tochter geltend, deren Auskunft über die hälftige Zuordnung sei unrichtig. Sie wollte, dass ihre Mutter die genaue wirtschaftliche Zuordnung der Vermögenswerte an Eides statt versichert.

Das OLG Düsseldorf sah für einen Anspruch darauf aber keinen Grund und gab der Mutter Recht. Die Tochter konnte nicht beweisen, dass das Depot wirtschaftlich allein dem Vater gehörte. Der Umstand, dass der Vater das Haushaltseinkommen erzielte, reichte dafür nicht aus.

Die drei wichtigsten Aussagen der Entscheidung

  1. Ein Gemeinschaftsdepot gehört nicht automatisch allein dem Ehegatten, der das Geld verdient
    Auch wenn nur ein Ehepartner gearbeitet hat, kann ein gemeinsam geführtes Depot beiden Ehegatten hälftig zustehen. Entscheidend sind die tatsächliche Gestaltung und erkennbare Absprachen.
  2. Die Beweislast liegt beim Pflichtteilsberechtigten
    Wer als enterbtes Kind behauptet, das Depot sei wirtschaftlich allein dem verstorbenen Elternteil zuzurechnen, muss dafür konkrete Tatsachen darlegen und beweisen. Bloße Vermutungen reichen nicht. Dieselbe Beweislast trifft den Pflichtteilsberechtigten, wenn er meint, ein Gegenstand gehöre zum Nachlass.
  3. Der Auskunftsanspruch hat Grenzen
    Pflichtteilsberechtigte können zur Ermittlung des Werts ihres Anspruchs ein Nachlassverzeichnis verlangen. Sie haben aber grundsätzlich keinen allgemeinen Anspruch auf Rechnungslegung, vollständige Belegsammlungen oder eine lückenlose Aufklärung über die Entwicklung des Vermögens über Jahre hinweg.

Warum ist das für enterbte Kinder wichtig?

Ein Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Im entschiedenen Fall hinterließ der Erblasser seine Ehefrau und drei Kinder. Bei der hier geltenden Zugewinngemeinschaft hätte jedes Kind gesetzlich 1/6 geerbt. Der Pflichtteil der Tochter betrug daher 1/12 des pflichtteilsrelevanten Nachlasses.

Gerade bei Bankvermögen ist die Berechnung des Pflichtteils oft schwierig. Viele Ehepaare führen gemeinsame Konten und Depots. Für enterbte Kinder stellt sich dann die Frage, ob diese Werte vollständig oder nur anteilig in den Nachlass fallen. Die Entscheidung macht deutlich: Wer mehr als die hälftige Berücksichtigung verlangt, braucht belastbare Anhaltspunkte.

Welche Fragen sollten Betroffene klären?

Wer enterbt wurde, sollte frühzeitig prüfen lassen: Ist die Enterbung wirksam oder kann ich die letztwillige Verfügung angreifen? Bin ich pflichtteilsberechtigt? Wie hoch ist meine Pflichtteilsquote? Welche Vermögenswerte gab es am Todestag? Wurden Konten oder Depots gemeinsam geführt? Gibt es Hinweise darauf, dass Vermögen wirtschaftlich nur dem Erblasser gehören sollte? Welche Unterlagen kann ich verlangen? Und welche Ansprüche verjähren wann?

Was können Pflichtteilsberechtigte tun?

Im ersten Schritt sollten Pflichtteilsberechtigte Auskunft über den Bestand des Nachlasses und – zugleich – Zahlung des ermittelten Pflichtteils fordern. Der Erbe ist zur Auskunft verpflichtet. Bei Bedarf kann auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden. Außerdem kann der Pflichtteilsberechtigte bei begründeten Zweifeln daran, dass das Nachlassverzeichnis sorgfältig erstellt wurde, auch eine eidesstattliche Versicherung des Erben verlangen.

Sollte der Erbe seinen Pflichten nicht nachkommen, bleibt der Weg zu den Gerichten offen. Die Klage auf Vorlage des Nachlassverzeichnisses und ggf. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann mit der Klage auf Zahlung des Pflichtteils verbunden werden. Dies ist mit einer sog. Stufenklage möglich, die die Zahlungsklage auch dann ermöglicht, wenn der Zahlungsanspruch noch nicht beziffert werden kann. Dies ist wichtig, weil der Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren verjährt.

Unser Fazit

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist ein wichtiger Hinweis für die Praxis. Nur weil ein Ehepartner das Geld verdient hat, ist er nicht automatisch auch Inhaber aller Depots und Konten. Gerade Gemeinschaftskonten und -depots können sogar dann beiden Ehepartnern zugerechnet werden, wenn nur einer von ihnen die Einzahlungen geleistet hat; dies könnte aber eine Schenkung sein, die bei Ermittlung des Pflichtteils zu beachten ist.

Im Erbfall bietet sich folgendes Vorgehen an, wenn der Pflichtteil geltend gemacht werden soll:

  1. Erbfolge prüfen: Wer ist Erbe? Wer ist pflichtteilsberechtigt?
  2. Auskunft verlangen: Nachlassverzeichnis anfordern, bei Bedarf notariell
  3. Bewertung prüfen: Immobilien, Depots, Unternehmensanteile und Schulden sauber bewerten
  4. Gemeinschaftsvermögen gesondert prüfen: Bei Konten und Depots klären, wem die Werte wirtschaftlich zuzurechnen sind.
  5. Beweise sichern: Kontoeröffnungsunterlagen, Depotverträge, Überweisungen, interne Vereinbarungen, Schriftverkehr
  6. Zahlungsanspruch berechnen und geltend machen: Erst auf belastbarer Tatsachengrundlage (Ausnahme: Stufenklage)
  7. Verjährung beachten: Pflichtteilsansprüche können verjähren

Dieser Beitrag ist in Zusammenarbeit mit unserer Referendarin Selina Felou Neuhaus entstanden. 

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