„Unfall in der Kaffeepause = Arbeitsunfall?“ – diese Frage wird gleich in zwei aktuellen sozialgerichtlichen Urteilen (BSG, Urt. v. 24.09.2025, B 2 U 11/23 R und LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.05.2025, L 6 U 45/23) behandelt. Die Antwort der Rechtsprechung: Es kommt darauf an. Der Kaffeegenuss ist grundsätzlich eine private Tätigkeit. Es liegt allerdings dann ein Arbeitsunfall vor, wenn sich dabei eine besondere betriebliche Gefahr verwirklicht hat.

Diese gilt es durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu verhindern. Dabei treffen den Arbeitgeber (AG) eine Vielzahl von Schutzpflichten. Damit endet der Pflichtenkreis des AG allerdings nicht. Auch nachdem sich ein Arbeitsunfall ereignet hat, treffen den AG zwingende Pflichten.

Rechtsgrundlagen des Arbeitsschutzes

Der arbeitsrechtliche Gesundheitsschutz besteht aus einer Vielzahl von Vorschriften:

  • Im Zentrum steht das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das die Grundpflichten des AG formuliert, und
  • das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das den AG verpflichtet, geeignete Fachleute für Arbeitssicherheit zu bestellen.
  • Neben dem Arbeitsschutzgesetz gibt es eine ganze Reihe weiterer staatlicher Arbeitsschutznormen, die einzelne Themen konkret regeln, insbesondere ArbeitsstättenV, BetriebssicherheitsV und GefahrstoffV sowie MutterschutzG und ArbeitszeitG.
  • Daneben wurden die Unfallversicherungsträger – für Unternehmen sind die Berufsgenossenschaften (BG) zuständig - dazu ermächtigt, verbindliche Vorgaben in Form von Unfallverhütungsvorschriften (sog. DGUV Vorschriften) zu erlassen. Die meisten DGUV Vorschriften sind themen- oder tätigkeitsbezogen und regeln Sachverhalte einer bestimmten Branche. Daneben gibt es die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sowie die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit", welche allgemeine und branchenübergreifende Regelungen enthalten.

Zentrale Pflichten des AG

  • Mitteilungspflicht: Bei Arbeitsaufnahme eines Unternehmens (davon sind auch vorbereitenden Tätigkeiten erfasst) muss der AG der BG die wesentlichen Eckdaten mitteilen. Das umfasst u.a. die Art und den Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der Versicherten und den Tag des Unternehmensbeginns.
  • Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung: Den AG trifft bei der Gefährdungsbeurteilung eine Ermittlungs- und Beurteilungspflicht, die sich auf mögliche Gefährdungen der Arbeitnehmer (AN) am Arbeitsplatz beziehen. Die Gefährdungsbeurteilung soll dazu dienen, festzulegen, welche Arbeitsbereiche und Tätigkeiten betroffen sind, die Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten, konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen darzulegen und anzugeben, wie diese durchzuführen und ob die Maßnahmen auch wirksam sind.
  • Unterweisung der AN: Der AG muss den AN umfassend und angemessen über den spezifischen Arbeitsschutz im Unternehmen unterweisen. Dies hat während der Arbeitszeit zu erfolgen und kann an andere Personen delegiert werden. Das Fehlen einer Unterweisung kann zu Schadensersatzansprüchen der AN oder Regressansprüchen der Unfallversicherungsträger führen.
  • Dokumentation der Pflichtenerfüllung: AG müssen Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und weitere sicherheitsrelevante Vorgänge schriftlich dokumentieren.
  • Bestellen eines Sicherheitsbeauftragten, eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit: Ein Sicherheitsbeauftragter muss zwingend in Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bestellt werden. Er ist immer AN des Betriebs, nimmt die Aufgabe ehrenamtlich wahr und wirkt vor allem durch seine Präsenz, Vorbildfunktion und Kenntnis der betrieblichen Abläufe präventiv mit. Ein Betriebsarzt sowie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen dagegen ab dem ersten AN bestellt werden. Sie sind professionelle, speziell ausgebildete Experten und unterstützen den AG fachkundig, etwa bei der Gefährdungsbeurteilung.
  • Ermöglichen der Arbeitsmedizinischen Vorsorge:
  • Im Rahmen der Vorsorge sollen arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig erkannt und verhindert werden. Der AG hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

Pflichten nach dem Arbeitsunfall

  • Erste Hilfe durch etablierte Erste-Hilfe-Ausrüstungen und geschulte Ersthelfer: Dadurch können weitere Schäden abgewendet werden und eine schnelle medizinische Behandlung wird ermöglicht. Jede Erste-Hilfe-Leistung muss vom AG zudem dokumentiert und fünf Jahre aufbewahrt werden.
  • Meldepflicht gegenüber der BG: Unfälle, bei denen AN getötet werden oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind (Prognose!), müssen innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des AG gemeldet werden. Dabei müssen insbesondere der verletzte AN, die versicherte Tätigkeit und der konkrete Unfallhergang übermittelt werden. Eine vorsätzliche oder fehlerhafte Nichtanzeige, fehlerhafte oder nicht rechtzeitige Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Allgemeine Unterstützungspflicht: Der AG hat, sofern ein konkretes Ersuchen vorliegt, die BG bei sämtlichen Aufgaben zu unterstützen. Das gilt beispielsweise bei der Erhebung von Daten, Auskünften zum Unfallhergang, der Benennung von Unfallbeteiligten oder Zeugen, Einsichtsgewährung in betriebliche Unterlagen oder der Ermöglichung von Ermittlungen durch die BG. Ihre inhaltliche Grenze findet die Pflicht insbesondere in den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit sowie in datenschutzrechtlichen Pflichten der AG.  

Fazit

Für AG ist es unerlässlich, die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen zu kennen und die tatsächlichen Umstände im Arbeitsschutz in Augenschein zu nehmen. Ansonsten drohen rechtliche Sanktionen wie eine Inanspruchnahme durch die AN oder die BG oder Bußgelder. Auch eine strafrechtliche Haftung ist möglich.