Pflichten des Arbeitgebers rund um Arbeitsunfälle
„Unfall in der Kaffeepause = Arbeitsunfall?“ – diese Frage wird gleich in zwei aktuellen sozialgerichtlichen Urteilen (BSG, Urt. v. 24.09.2025, B 2 U 11/23 R und LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.05.2025, L 6 U 45/23) behandelt. Die Antwort der Rechtsprechung: Es kommt darauf an. Der Kaffeegenuss ist grundsätzlich eine private Tätigkeit. Es liegt allerdings dann ein Arbeitsunfall vor, wenn sich dabei eine besondere betriebliche Gefahr verwirklicht hat.
Diese gilt es durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu verhindern. Dabei treffen den Arbeitgeber (AG) eine Vielzahl von Schutzpflichten. Damit endet der Pflichtenkreis des AG allerdings nicht. Auch nachdem sich ein Arbeitsunfall ereignet hat, treffen den AG zwingende Pflichten.
Der arbeitsrechtliche Gesundheitsschutz besteht aus einer Vielzahl von Vorschriften:
Für AG ist es unerlässlich, die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen zu kennen und die tatsächlichen Umstände im Arbeitsschutz in Augenschein zu nehmen. Ansonsten drohen rechtliche Sanktionen wie eine Inanspruchnahme durch die AN oder die BG oder Bußgelder. Auch eine strafrechtliche Haftung ist möglich.