Paradigmenwechsel in der Zurechnungsbesteuerung? Der Diskussionsentwurf für eine Neufassung des § 15 AStG vom 18.11.2025
Die Zurechnungsbesteuerung gemäß § 15 AStG sieht vor, dass die laufenden Einkünfte ausländischer Stiftungen und Trusts unter bestimmten Voraussetzungen ihren inländischen Errichtern und Begünstigten für steuerliche Zwecke zugerechnet werden. Dies führt ggf. dazu, dass in Deutschland Einkünfte bei den Zurechnungsempfängern zu versteuern sind, die tatsächlich niemals zugeflossen sind („dry income“). Gegenüber den Begünstigten inländischer Stiftungen, die die Stiftungseinkünfte erst mit der tatsächlichen Ausschüttung zu versteuern haben, bedeutet dies eine wesentliche Schlechterstellung.
Im Anschluss an ein Urteil des BFH vom 3.12.2024 (Az.: IX R 32/22, IStR 2025, 399 mAnm Tischendorf, Mitschke) hat das BMF nun einen ersten Diskussionsentwurf (vom 18.11.2025, Az: IV B 5 - S 1361/00010/001/047) zur Verbändeanhörung für eine Neufassung des § 15 AStG vorgelegt. Wir geben einen ersten – nicht abschließenden – Überblick über die darin vorgesehenen wichtigsten Änderungen:
Bislang unterfielen der Zurechnungsbesteuerung sämtliche Einkünfte der ausländischen Familienstiftung, d.h. nicht nur passive niedrigbesteuerte i.S.d. § 8 Abs. 1 und 5 AStG. Der Diskussionsentwurf sieht nun vor, dass es nur dann zu einer Zurechnung der Einkünfte kommt, wenn diese einer niedrigen Besteuerung i.S.d. § 8 Abs. 5 AStG unterliegen (weniger als 15%). Nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum weiterhin auch aktive Einkünfte der ausländischen Familienstiftung bei den Zurechnungsempfängern erfasst werden sollen. Erklärtes Ziel des Diskussionsentwurfs ist eine Annäherung der Zurechnungsbesteuerung gemäß § 15 AStG an die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG. Wenn das so ist, sollte die Zurechnung gemäß
§ 15 AStG – wie bei der Hinzurechnungsbesteuerung – auf passive Einkünfte der ausländischen Familienstiftung beschränkt werden. Ferner ist bedauerlicherweise auch keine Freigrenze bei gemischten Einkünften vergleichbar § 9 AStG vorgesehen, die geringfügigere Fälle verfahrensökonomisch aus dem Anwendungsbereich nehmen könnte.
Eine Zurechnungsbesteuerung setzt das Vorliegen einer ausländischen „Familienstiftung“ voraus. Diese war bislang definiert als Stiftung, bei der der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Der Diskussionsentwurf sieht vor, dass der Begriff der Familienstiftung deutlich ausgedehnt werden soll, indem nicht nur auf den Stifter, seine Angehörigen (§ 15 AO) und deren Abkömmlinge abgestellt wird, sondern auch auf diesen nahestehende Personen. Der Begriff der nahestehenden Person ist in § 1 Abs. 2 AStG definiert; daneben soll auch das sog. „acting in concert“ gemäß § 7 Abs. 4 AStG zu einem Nahestehen führen können.
Neben den Familienstiftungen umfasst der Anwendungsbereich der Zurechnungsbesteuerung nach aktuellem Recht auch sog. Unternehmensstiftungen i.S.d. § 15 Abs. 3 AStG. Aufgrund diverser normativer Inkonsistenzen (vgl. dazu Kühn/Tischendorf/Linseisen, ISR 2025 – im Erscheinen) soll das Konzept der Unternehmensstiftung nun aufgegeben werden. Stattdessen sollen auch „mittelbar“ Bezugs- und Anfallsberechtigte in den Anwendungsbereich der Zurechnungsbesteuerung einbezogen werden, d.h. z.B. die Gesellschafter einer bezugsberechtigten Gesellschaft.
Bislang sieht § 15 Abs. 6 AStG („Escape Klausel“) vor, dass die Zurechnung unterbleibt, wenn (i) nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht des Stifters sowie der sonstigen Personen i.S.d § 15 Abs. 2 und 3 AStG rechtlich und tatsächlich entzogen ist und (ii) zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat der ausländischen Stiftung ein hinreichender Informationsaustausch besteht. Zum ersten Kriterium hat der BFH kürzlich entschieden, dass die Verfügungsmacht auch dann entzogen sei, wenn Personen i.S.d. § 15 Abs. 2 und 3 AStG faktisch die Herausgabe des Stiftungsvermögens bewirken könnten, beispielsweise indem sie Stiftungsorgane auswechseln; abzustellen sei insofern allein auf die zivilrechtliche Verfügungsmacht (Urteil vom 3.12.2024 – IX R 32/22, IStR 2025, 399 mAnm Tischendorf, Mitschke). In Reaktion auf diese Rechtsprechung soll das Kriterium der entzogenen Verfügungsmacht nun durch das aus der Rechtsprechung des EuGH bekannte Konzept der „künstlichen Gestaltung“ ersetzt werden (vgl. EuGH v. 26.2.2019 – C-135/17, „X“). Eine nähere Beschreibung dieses Konzepts liefert das Gesetz jedoch nicht, die damit der Rechtsprechung überlassen wird. Jedoch sollten hiernach die in angelsächsischen Staaten häufig im Rahmen der Vermögensnachfolgeplanung vorkommenden Truststrukturen in der Regel nicht mehr grundsätzlich unter die Anwendung der CFC Regelung fallen, was zu begrüßen ist und die internationalen Gegebenheiten widerspiegelt.
Der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme nach § 15 Abs. 6 AStG war nach ihrem Wortlaut auf Stiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR beschränkt. Nach Auffassung des BFH muss der Entlastungsbeweis allerdings auch Stiftungen und Trusts außerhalb der EU und des EWR offenstehen, da die insofern einschlägige Kapitalverkehrsfreiheit auch im Verhältnis zu Drittstaaten gilt (Urteil vom 3.12.2024 – IX R 32/22, IStR 2025, 399 mAnm Tischendorf, Mitschke). Der Diskussionsentwurf setzt dies um und eröffnet die Möglichkeit des Entlastungsbeweises auch für Stiftungen in Drittstaaten.
Für den Fall, dass der ausländischen Familienstiftung eine ausländische Gesellschaft oder Stiftung nachgeschaltet ist, soll im Grunde weiterhin das Konzept der mehrstufigen Zurechnung gelten (bislang geregelt in § 15 Abs. 9 und 10 AStG), das jedoch in einigen Punkten angepasst wird. Hierbei ist insbesondere zu nennen, dass der Entlastungsbeweis (keine „künstliche Gestaltung“) in Bezug auf die Einkünfte nachgelagerter Gesellschaften und Stiftungen / Trusts ausdrücklich ausgeschlossen sein soll. Stattdessen soll der Entlastungsbeweis in diesen Fällen auf Ebene der nachgeordneten Gesellschaft/Stiftung/Trust erfolgen. Eine ähnliche Sichtweise vertritt zumindest die Finanzverwaltung auch für die aktuelle Rechtslage. Nach der Begründung des Diskussionsentwurfs sei die vorgesehene Beschränkung des Entlastungsbeweises daher auch nur „klarstellend“, d.h. sie gelte auch für die Vergangenheit. Da es für die Sichtweise der Finanzverwaltung allerdings bislang an einer gesetzlichen Grundlage fehlte, erscheint uns dies äußerst zweifelhaft (vgl. Tischendorf, IStR 2024, 289, 295).
Mit dem Diskussionsentwurf vom 18.11.2025 unternimmt die Finanzverwaltung den wichtigen Versuch, die Zurechnungsbesteuerung rechtssicher auszugestalten. Insbesondere die Ausdehnung des Entlastungsbeweises auf Drittstaaten – wie von der Rechtsprechung gefordert –ist uneingeschränkt zu begrüßen. In der nun anstehenden Diskussionsphase sollten weitere Fragen geklärt werden, um möglichst Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen und die Berater bei Anwendung der Norm zu erzielen, beispielsweise der reichlich unbestimmte Begriff der „künstlichen Gestaltung“.