Organschaft und Steuerbefreiung: Mitgliedsebene entscheidet
Die umsatzsteuerliche Organschaft vereinfacht – aber sie befreit nicht. Mit Urteil vom 10. Juni 2026 in der Rechtssache T-444/25 (Cavert) hat das Europäische Gericht (EuG) entschieden: Die Steuerbefreiungen für Gesundheits- und Sozialleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g MwStSystRL gelten nur, wenn das innerhalb der Gruppe leistende Mitglied selbst alle Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, gleichgültig, ob andere Mitglieder anerkannt sind.
Dem Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die niederländische Klägerin, eine Mehrwertsteuergruppe aus zwei Stiftungen und drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, beschäftigt sich insgesamt mit der Betreuung und Pflege von Menschen mit geistiger Behinderung. Innerhalb der Gruppe war jedoch nur eine der beiden Stiftungen als soziale Einrichtung qualifiziert.
Eine der drei Gesellschaften erbrachte Fernbetreuungsleistungen an Dritte – konkret technologiegestützte Überwachung von Pflegebedürftigen außerhalb von Betreuungsstätten. Diese Gesellschaft war jedoch selbst weder als Pflegeeinrichtung noch als Einrichtung sozialen Charakters anerkannt. Die Organträgerin machte gleichwohl die Steuerbefreiung auch für diese Leistungen geltend, weil zumindest eine der in den Organkreis integrierten Stiftungen anerkannt sei. Die Steuerbehörde lehnte dies ab. Der Rechtsstreit gelangte schließlich über den Hoge Raad zum EuG.
Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob Art. 11 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass eine Mehrwertsteuergruppe (in Deutschland: Organschaft) die dort vorgesehenen Steuerbefreiungen nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn das leistende Mitglied selbst alle Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, oder ob es genügt, dass irgendein Mitglied der Gruppe anerkannt ist. Für den letzteren Fall fragte das Gericht zusätzlich, ob auch die Voraussetzung der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht nur von einem beliebigen Gruppenmitglied erfüllt werden müsse.
Das EuG verneinte die „Übertragbarkeit“ der einrichtungsbezogenen Voraussetzungen auf alle Organschaftsmitglieder und ließ die zweite Frage mangels Relevanz dahinstehen.
Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g MwStSystRL knüpfen die Steuerbefreiung an die Eigenschaft der leistenden Einrichtung, konkret an deren staatliche Anerkennung als Krankenanstalt oder soziale Einrichtung. Der Begriff „Steuerpflichtiger“ im Sinne der Mehrwertsteuergruppe (Art. 11 MwStSystRL) wird dort bewusst nicht verwendet. Die Gemeinwohlziele dieser Befreiungen sind nach Ansicht des EuG außerdem untrennbar mit der Anerkennungsvoraussetzung verknüpft: Nur wenn die leistende Einrichtung selbst anerkannt ist, können Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ausschließlich qualifizierte Leistungserbringer von der Befreiung profitieren. D.h. im Rahmen einer Organschaft kann es dazu kommen, dass der Organträger dieselben Leistungen teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig behandeln muss.
Das EuG betonte zudem den Grundsatz der steuerlichen Neutralität: Würde man die Steuerbefreiung allein daran anknüpfen, dass irgendein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe anerkannt ist, könnten Leistungen eines nicht anerkannten Mitglieds steuerfrei erbracht werden, während identische Leistungen eines nicht zur Gruppe gehörenden, ebenfalls nicht anerkannten Unternehmers der Umsatzsteuer unterlägen. Eine solche unterschiedliche Behandlung wäre sachlich nicht gerechtfertigt.
Auch aus der Teleologie von Art. 11 MwStSystRL lässt sich nach Auffassung des EuG keine erweiternde Auslegung ableiten. Die Regelung zur Mehrwertsteuergruppe dient der Verwaltungsvereinfachung und der Verhinderung von Missbräuchen, nicht aber dazu, auf Ebene der Gruppe Steuerbefreiungen zu erzeugen, die den einzelnen Mitgliedern isoliert betrachtet nicht zuständen.
Das Urteil ist auf die deutsche umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) übertragbar. Auch § 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG stellen auf die Einrichtung und die Eigenschaft des konkreten Leistungserbringers ab. Erbringt eine Einrichtung ohne eigene Anerkennung entsprechende Leistungen an Dritte, schützt die Organschaft nicht. Die Anerkennung einer anderen Einrichtung innerhalb des Organkreises strahlt nicht auf den Leistungserbringer im engeren Sinne aus.
Es stellt sich die Frage, ob die Ausführungen des EuG auch auf weitere Eigenschaften einzelner Legaleinheiten bzw. deren Leistungen innerhalb eines Organkreises übertragbar sind, wie dies mitunter bspw. im Zusammenhang mit Reiseleistungen vertreten wird (vgl. BFH, Urt. v. 1.3.2018 (V R 23/17, BStBl. II 2018, 503). Unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG normierten Rechtsfolge eines einheitlichen Unternehmers erscheint dies jedenfalls nicht zwingend.
Das Urteil T-444/25 gibt Anlass, bestehende Organschaftsstrukturen insbesondere im Gesundheits- und Sozialbereich zu überprüfen. Folglich empfiehlt sich:
Das Urteil T-444/25 (Cavert) setzt ein klares Statement zu einer bisher nicht eindeutig geklärten Rechtsfrage für den Bereich der Steuerbefreiungen im Sozialwesen. Damit dürfte die Hoffnung, auf die manche Konzerne im Gesundheits- und Sozialwesen möglicherweise bisher gesetzt haben, enden. In erster Linie bedeutet es aber Sicherheit, insbesondere in Bezug auf den Vorsteuerabzug. Denn unmittelbar dem nicht befreiten Bereich zuordenbare Eingangsleistungen berechtigen nun eindeutig zum vollen Vorsteuerabzug, selbst wenn die Gruppe auch steuerfreie Leistungen erbringt. Es gilt der Grundsatz: Die Befreiung folgt der Einrichtung und nicht der Gruppe.
Ob das Urteil darüber hinaus neue Bewegung in die Beurteilung von anderen Leistungen bringt, wie bspw. die Zuordnungen von Reise(vor-)leistungen, wird sich zeigen.
Sollten Sie entsprechende Leistungen im Konzernverbund erbringen, lohnt sich daher eine Analyse und Bestandsaufnahme.