Im Rahmen von Kapitalerhöhungen muss auch die Gewinnberechtigung der neu geschaffenen Aktien geregelt werden. Dabei ist es gängige Praxis, dass die jungen Aktien seit dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt sein sollen. Börsennotierte Gesellschaften, die eine Kapitalerhöhung nach Ablauf eines Geschäftsjahres, aber vor dem Termin der Hauptversammlung für das vergangene Geschäftsjahr durchführen wollen, legen sogar meist fest, dass die Gewinnberechtigung mit dem Beginn des bereits abgelaufenen Geschäftsjahres starten soll. Nur so erhalten die jungen Aktien dieselbe internationale Wertpapierkennnummer (ISIN; International Securities Identification Number) wie die bestehenden Aktien, wodurch der Handel mit den jungen Aktien erleichtert wird.

Das OLG München (Beschl. v. 28.5.2026 – 31 Wx 82/26e) hat dieser gängigen Praxis nun in einem konkreten Fall Grenzen gesetzt und einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital die Eintragung ins Handelsregister versagt.

Der Fall: Gewinnberechtigung rückwirkend ab 1. Januar des vergangenen Geschäftsjahres

Die sdm SE, eine börsennotierte Europäische Gesellschaft (Societas Europaea; SE), meldete im Februar 2026 eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zur Eintragung im Handelsregister an. Vorstand und Aufsichtsrat hatten beschlossen, das Grundkapital um rund 10 % gegen Bareinlagen zu erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre wurde nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (börsenkursnahe Ausgabe) ausgeschlossen. Die neuen Aktien sollten rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 – also für das bereits abgelaufene Geschäftsjahr 2025 – gewinnberechtigt sein. Die Satzung der Gesellschaft enthielt den Passus, dass der Beginn der Gewinnbeteiligung neuer Aktien auch bei Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden kann.

Das zuständige Registergericht wies den Eintragungsantrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gesellschaft blieb vor dem OLG München ohne Erfolg. Mittlerweile hat die sdm SE einen Insolvenzantrag gestellt.

OLG München: Nicht die rückwirkende Gewinnberechtigung allein ist das Problem

Das OLG München hält die rückwirkende Gewinnberechtigung nicht generell für unzulässig. Entscheidend sei vielmehr das Zusammentreffen dreier Umstände: die Rückwirkung auf ein bereits abgeschlossenes Geschäftsjahr, der vollständige Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital, also ohne einen Beschluss der Hauptversammlung.

Diese Kombination greife nach Ansicht des Senats zu sehr in die Rechte der Altaktionäre ein: Bei einer Kapitalerhöhung durch die Hauptversammlung könnten Aktionäre den Beschluss anfechten, hier fehle dieses Recht. Ein späterer Schadensersatzanspruch sei kein vollwertiger Ersatz. In einer solchen Situation dürfe der Vorstand nicht ohne Weiteres eine rückwirkende Gewinnberechtigung mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre kombinieren. Ausweislich des Vorstandsbeschlusses habe der Vorstand den Ausschluss der Bestandsaktionäre vom gesetzlichen Bezugsrecht nicht im notwendigen Umfang geprüft und gegen die Gesellschaftsinteressen abgewogen. In der Gesamtschau sei die Kapitalerhöhung deshalb nicht eintragungsfähig gewesen.

Einordnung und Kritik

Der Gesetzgeber hat durch die Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG abstrakt entschieden, dass ein Ausschluss des Bezugsrechts bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen (Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, Ausgabebetrag nicht wesentlich unter Börsenkurs, Grenze von 20 % des Grundkapitals) zulässig ist, ohne dass es einer zusätzlichen sachlichen Rechtfertigung bedarf. Nach der Wertung des Gesetzes soll es in einem solchen Fall gerade keine Einzelfallprüfung geben. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der rechtliche Schutz des Bezugsrechts entbehrlich ist, wenn Altaktionäre bei börsennahem Ausgabepreis und begrenztem Volumen zumutbar Aktien über die Börse nachkaufen können und so über ein „faktisches Bezugsrecht" verfügen. Dass der Gesetzgeber diesen Freiraum erst zum 15. Dezember 2023 von 10 % auf 20 % des Grundkapitals angehoben hat, unterstreicht das erklärte Ziel, Kapitalerhöhungen zu erleichtern.

Die Entscheidung des OLG München bringt für diese – vom Gesetzgeber typisiert entschiedenen Fälle – doch wieder eine Einzelfallentscheidung und damit eine rechtliche Unsicherheit mit sich. Dabei lässt das OLG München offen, ob die Kapitalerhöhung doch eintragungsfähig gewesen wäre, wenn im Vorstandsbeschluss auf die rückwirkende Gewinnberechtigung eingegangen und der Nachteil für die Aktionäre mit den Interessen der Gesellschaft an der zügigen Durchführung der Kapitalerhöhung abgewogen worden wäre. Denkbar ist, dass bei der Gesellschaft im Vorjahr gar kein ausschüttungsfähiger Gewinn entstanden war, sodass die Rückwirkung den Altaktionären im Ergebnis keinen wirtschaftlichen Nachteil gebracht hätte.

Fazit und Praxisausblick: Was Emittenten jetzt beachten sollten

Die Praxisfolgen der Entscheidung sind nicht zu unterschätzen. Barkapitalerhöhungen börsennotierter Unternehmen, die in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres, und damit vor der (ordentlichen) Hauptversammlung, aus dem genehmigten Kapital durchgeführt wurden, sehen sehr häufig die nun beanstandete rückwirkende Gewinnberechtigung vor. Nur so werden die neuen Aktien von Anfang an in die bestehende ISIN einbezogen, was Investoren vielfach fordern. Registergerichte hatten dies bislang akzeptiert. Mit der Entscheidung des OLG München liegt somit erstmals eine obergerichtliche Entscheidung vor, die eine vielfach geübte Praxis einer erheblichen Rechtsunsicherheit aussetzt. Emittenten sollten die Rückwirkung künftig vorsorglich mit dem zuständigen Registergericht abstimmen. Dabei muss die Interessenabwägung zwischen den Belangen der Gesellschaft (erleichterte Platzierung bei Investoren) und den Interessen der Altaktionäre (Verwässerungsschutz mit Blick auf die Gewinne des abgelaufenen Geschäftsjahres) transparent dargelegt und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Aufgrund der Insolvenz der antragstellenden Gesellschaft ist eine höchstrichterliche Klärung in naher Zukunft nicht zu erwarten.

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