Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind das Rückgrat der grenzüberschreitenden Steuerplanung. Doch viele der über 90 deutschen DBA entsprechen nicht den BEPS-Mindeststandards der OECD. Statt jedes Abkommen einzeln nachzuverhandeln, hat die internationale Staatengemeinschaft 2017 das sog. Multilaterale Instrument (MLI) geschaffen – ein Abkommen, das bestehende DBA en bloc an die Mindeststandards anpasst. Deutschland hatte ursprünglich nur 14 DBA in den Anwendungsbereich aufgenommen. Mit dem nun beschlossenen Änderungsgesetz zum BEPS-MLI-Umsetzungsgesetz wird dieser Kreis erheblich erweitert. Was das für deutsche Unternehmen und ihre wichtigsten Handelspartner bedeutet, zeigt dieser Beitrag.

Das Änderungsgesetz zu dem BEPS-MLI-Umsetzungsgesetz vom 22.11.2020 (BEPS-MLI-UmsG) erweitert den Anwendungsbereich des BEPS-MLI-UmsG signifikant. Das Änderungsgesetz des BEPS-MLI-UmsG wurde vom Bundestag am 26.3.2026 beschlossen und der Bundesrat hat am 8.5.2026 zugestimmt. Mit diesem Änderungsgesetz wird der Anwendungsbereich auf 76 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) erweitert. Waren ursprünglich nur 14 DBA als sog. „Covered Tax Agreements“ erfasst, erweitert das Änderungsgesetz den Anwendungsbereich um weitere 62 DBA.

Mitunter sind dann insgesamt 76 DBA von dem BEPS-MLI-UmsG erfasst. Mit dem BEPS-MLI-UmsG wird darauf abgezielt, nicht dem BEPS-Mindeststandard entsprechende DBA zu identifizieren und an den Mindeststandard anzupassen. Basierend auf der Idee des Multilateralen Instruments (MLI) erfolgt dies ohne bilaterale Nachverhandlungen der DBA, d.h. die von den Staaten notifizierten Regelungen des MLI gehen dann den entsprechenden Regelungen der betroffenen bilateralen DBA vor. Im Verhältnis zu welchen Staaten nun mit Änderungen für deutsche DBA zu rechnen ist, welche Änderungen dies genau betrifft, insb. für Verständigungs- und Schiedsverfahren, wird nachfolgend skizziert.

Für welche DBA ist das MLI schon in Kraft getreten und anwendbar?

Der Umstand, dass ein DBA von dem BEPS-MLI-UmsG als CTA erfasst ist, führt nicht zwangsläufig zu einer Anwendbarkeit des MLI für die genannten DBA. Denn die tatsächliche Anwendbarkeit des MLI für deutsche DBA setzt jedenfalls im deutschen Rechtsraum ergänzend voraus, dass für die betroffenen DBA auch ein BEPS-MLI-Anwendungsgesetz erlassen wird. Alternativ dazu ist es ebenfalls denkbar, die vom BEPS-MLI-UmsG erfassten DBA durch bilaterale Revisionen der betroffenen DBA an den Mindeststandard bzw. die Inhalte des MLI anzupassen.

Von den 14 im BEPS-MLI-UmsG genannten DBA, wurde das BEPS-MLI-AnwG nur für 9 DBA erlassen. D.h. das MLI ist bisher nur für 9 DBA anzuwenden – dies waren m.W.z. 1.1.2025 die 7 DBA mit Kroatien, Frankreich, Griechenland, Malta, der Slowakei, Spanien und Ungarn und m.W.z. 1.1.2026 die beiden weiteren DBA mit Japan und Tschechien. Die DBA mit Österreich und Luxemburg wurden von dem Anwendungsgesetz nicht erfasst, weil entsprechende bilaterale Revisionsprotokolle zu beiden DBA die BEPS-Maßnahmen bilateral umsetzen sollten. Die DBA mit Italien und der Türkei konnten bis heute noch nicht erfasst werden, weil das MLI in diesen Staaten noch nicht in Kraft getreten ist. Schließlich hat Rumänien das DBA mit Deutschland im Zuge der nationalen Umsetzung nicht länger als CTA behandelt.

Welche DBA sind nun von dem Änderungsgesetz neu als CTA erfasst?

Dies sind insgesamt 62 DBA. Davon scheidet bisher aber per se ein Inkrafttreten des MLI für 21 DBA aus, weil die jeweiligen Abkommenspartner weiterhin nicht das MLI unterzeichnet haben. Die OECD aktualisiert die Liste Signatories and Parties to the MLI regelmäßig. Nicht zu verkennen ist dies insbesondere im Verhältnis zu den USA. Andere betroffene Staaten sind: Bangladesch, Weißrussland, Bolivien, Ecuador, Ghana, Iran, Kosovo, die Kirgisische Republik, Liberia, Moldau, Philippinen, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Trinidad und Tobago, Turkmenistan, Usbekistan, Sambia und Simbabwe.

Damit verbleibt von den 62 DBA ein potentieller Anwendungsbereich für 41 DBA. Von den wichtigen Handelspartnern Deutschlands zählen hierzu – neben EU-Mitgliedstaaten wie Belgien, Polen, Portugal und Slowenien – u.a. Staaten wie Kanada, China, Indien, Indonesien, Israel, Korea , Neuseeland, Norwegen, Ukraine, Thailand und Vietnam. Für die genannten und die weiteren DBA, die also wechselseitig als CTA notifiziert wurden, hängt aber die Anwendbarkeit einzelner Artikel des MLI davon ab, ob die Staaten übereinstimmende Notifizierungen und/oder Vorbehalte getroffen haben. Dies kann grds. in der OECD Matching Database ebenfalls nachvollzogen werden.

Konkrete Änderungen für Verständigungs- und Schiedsverfahren

  1. Für die DBA mit Italien, Belgien, Kanada, Indonesien, Pakistan und Portugal sind die DBA um die im MLI vorgesehene 3-jährige Einleitungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 MLI zu ergänzen.
  2. Für die DBA mit Griechenland und Belgien ist auch die Pflicht zu einer unilateralen Abhilfeprüfung anzuhalten, bevor das Verständigungsverfahren eingeleitet wird sowie die Pflicht zu einem Bemühen zur Erzielung einer Verständigung.
  3. Für die DBA mit Italien, Argentinien, Belgien, Bolivien, Kanada, die Elfenbeinküste, Island, Iran, Jamaika, Kenia, Marokko, Neuseeland, Portugal und Thailand gilt auch die MLI-Regelung, die die Staaten dazu anhält, eine erzielte Verständigungsregelung ungeachtet jeglicher im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehener Fristen umzusetzen.
  4. Schließlich werden die DBA mit Italien, Belgien, Neuseeland und Portugal um ein Konsultationsverfahren für Abkommenslücken ergänzt; für Belgien auch das Konsultationsverfahren für allgemeine Auslegungs- und Anwendungsstreitigkeiten.
  5. Folgende DBA sind um eine Gegenberichtigungsklausel zu ergänzen: Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, China, Costa Rica, Georgien, Israel, Kasachstan, Korea, Malaysia, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Slowenien, Tunesien und Uruguay.
  6. Etwas undurchsichtiger wird es bezogen auf die Anwendbarkeit obligatorischer Schiedsverfahren. Zu der Frage, für welche DBA Teil VI (Art. 18 ff. MLI) anwendbar ist, kann momentan noch keine abschließende und belastbare Auskunft gegeben werden. Das Gesetz benennt nicht, welche der 62 Staaten ihrerseits eine Verpflichtung für obligatorische Schiedsverfahren erklärt haben. Auf Grundlage der OECD-seitig geführten Liste Signatories and Parties to the MLI sollte dies im Verhältnis zu Belgien, Kanada, Neuseeland, Polen, Portugal und Slowenien der Fall sein. Für die betroffenen EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Polen, Portugal und Slowenien) wird es in Deutschland durch den einseitig erklärten Vorbehalt des Vorrangs der EU-Streitbeilegungsrichtlinie und der EU-Schiedskonvention daher de facto zu keiner Anwendbarkeit des Schiedsverfahrens nach dem MLI kommen. Im Verhältnis zu Kanada und Armenien wurde klargestellt, dass kein Vorrang der fakultativen – bisher in den DBA niedergelegten – Schiedsklauseln besteht. Ein entsprechender Vorrang wurde aber für die obligatorischen DBA-Schiedsklauseln grds. erklärt. Das ist vorliegend aber ohne Relevanz, weil das MLI insoweit schon anwendbar ist (Frankreich, Japan), die DBA bilateral überarbeitet wurden (Österreich, Luxemburg) bzw. die USA kein Vertragspartner des MLI ist.

Was bedeutet das für die Praxis?  

Momentan treten noch keine Änderungen ein. Dazu bedarf es erst des Erlasses eines weiteren BEPS-MLI-AnwG bzw. der bilateralen Anpassung der DBA. Damit ist frühestens m.W.z. 1.1.2027 – vermutlich erst später – zu rechnen. Gegenüber Staaten wie die USA, die dem MLI nicht beigetreten sind, sind kurzfristig gar keine Änderungen zu erwarten.

Im Übrigen ist aus deutscher abkommenspolitischer Sicht erstmals eine positive Öffnung des Anwendungsbereichs des MLI auch im Verhältnis zu Drittstaaten festzustellen. Bezogen auf Verständigungsverfahren und die Verpflichtung zu Gegenberichtigungen ist dies vor allem zu begrüßen im Verhältnis zu Staaten wie China, Kanada, Neuseeland, Norwegen und Korea. Absolut zu unterstreichen ist die Relevanz des MLI als Ergänzung der DBA zu Drittstaaten durch obligatorische Schiedsverfahren. Hierauf läuft es mindestens mit Kanada und Neuseeland hinaus. Im Übrigen bleibt abzuwarten, ob die anderen Staaten ihrerseits eine Verpflichtung zu obligatorischen Schiedsverfahren erklären.

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