OECD veröffentlicht Side-by-Side-Package zur Mindeststeuer
Die OECD hat am 5.1.2025 eine weitere Verwaltungsrichtlinie, das sog. Side-by-Side-Package, veröffentlicht. Die OECD bzw. die Mitgliedstaaten des Inclusive Framework setzen damit den unter Androhung von US-Strafsteuern (Sec. 899 (draft)) erwirkte „Einigung“ um, nach der US-Unternehmen von der globalen Mindeststeuer auszunehmen sind und allein den US-Mindeststeuerregimen sowie nationalen Ergänzungssteuern unterliegen (siehe hierzu zuletzt FGS-Blogbeitrag zum G20-Finanzministertreffen im Oktober 2025).
Überdies enthält die Verwaltungsrichtlinie Erleichterungen für von der Mindeststeuer betroffene Unternehmen. Der sog. CbCR-Safe Harbour wird um ein weiteres Jahr (bis 2027) verlängert und anschließend durch einen dauerhaften „Simplified-ETR-Safe Harbour“ abgelöst. Ferner werden neue Sonderregelungen zur mindeststeuerlichen Behandlung von substanzbasierten Steuererleichterungen und Fördermaßnahmen geschaffen.
Die Umsetzung in nationales und ggf. europäisches Recht steht noch aus.
Das neue Side-by-side-System besteht aus zwei verschiedenen Safe Harbour-Regelungen:
Der Side-by-Side-Safe Harbour soll bezogen auf die USA für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1.1.2026 (ggf. rückwirkend) gewährt werden. Nationale Ergänzungssteuern (QDMTT) bleiben unberührt und können weiter gegenüber den lokal ansässigen Tochterunternehmen erhoben werden.
Bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr sollte der CbCR Safe Harbours ursprünglich zum 31.12.2026 auslaufen; anschließend wären zwingend vollständige (und wesentlich aufwändigere) „Vollberechnungen“ erforderlich gewesen. Davon rückt das Inclusive Framework nun ab und reduziert damit die mindeststeuerlichen Compliancelasten.
Die Umsetzung dieser Erleichterung erfolgt wiederum durch einen Safe Harbour, den „Simplified ETR Safe Harbour“. Dieser knüpft nicht länger an den länderbezogenen Bericht sondern die HB II-Reporting Packages an. Er verbindet dabei bekannte Elemente der Vollberechnung und des CbCR-Safe-Harbours. Gegenüber den bisherigen Vollberechnungen enthält er jedoch wesentliche Erleichterungen, denn eine Vielzahl der dort vorgesehenen Anpassungen der Gewinn- und Steuerpositionen ist optional (z.B. PPA-Adjustments, asymmetrische Fremdwährungsergebnisse). Die Ergänzungssteuer beträgt EUR 0, wenn der effektive Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet mindestens 15% beträgt oder ein vereinfacht ermittelter Verlust vorliegt. Dennoch erscheint der Simplified ETR Safe Harbour der Vollberechnung näher und wird voraussichtlich auch weiterhin eine umfangreiche Erhebung mindeststeuerspezifischer Datenpunkte erfordern.
Die Arbeiten zu den Safe Harbour Regelungen ab dem Geschäftsjahr 2027 sind noch nicht vollständig abgeschlossen. Das Inclusive Framework hat bereits in Aussicht gestellt, dass auch an den CbCR-Wesentlichkeitsgrenze-Test und den CbCR-Routinegewinn-Test angelehnte permanente Safe Harbour-Regelungen folgen sollen.
Um den Übergang von dem bekannten CbCR Safe Harbour auf den Simplified ETR Safe Harbour zu erleichtern, sieht das Inclusive Framework eine Übergangszeit vor. Dazu wird der CbCR Safe Harbour um ein Jahr (wenn KJ=GJ, dann 2027) verlängert. Damit stehen von der Mindeststeuer betroffenen Unternehmensgruppen im Geschäftsjahr wahlweise zwei Safe Harbour-Regelungen zur Verfügung.
Der von den Datenanforderungen „einfachere“ CbCR Safe Harbour sieht vor, dass die Ergänzungssteuer EUR 0 beträgt, wenn der effektive Steuersatz mindestens 17% beträgt. Der Simplified ETR Safe Harbour hingegen ist bereits bei einem effektiven Steuersatz von 15% erfüllt, bedingt allerdings eine wesentlich umfangreichere Datenerhebung sowie komplexere Berechnungen und ist damit aufwändiger.
Ferner hat die OECD weitere Sonderregeln zur Behandlung qualifizierter Steuervergünstigungen eingeführt. Die betreffenden Steuererträge werden dem Netto-Steueraufwand („Zähler“ der Steuerquote) wieder hinzugerechnet, wirken sich auf die Steuerquote also nicht aus. Hierdurch soll vermieden werden, dass als unschädlich betrachtete Wirtschaftsfördermaßnahmen nicht durch die Mindeststeuer ausgehebelt werden. Die Hinzurechnung ist gedeckelt auf 5,5% der Lohnkosten oder Abschreibungen materieller Wirtschaftsgüter (Meistbegünstigung). Alternativ kann zu einem Höchstbetrag von 1% des Buchwerts der in der betreffenden Jurisdiktion belegenen materiellen Wirtschaftsgüter optiert werden. Eine qualifizierte Steuervergünstigung ist gegeben, wenn sie nach entstandenen Kosten oder produzierten materieller Wirtschaftsgüter bemessen wird. Die Neuregelung gilt für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1.1.2026.