OECD veröffentlicht neue Verwaltungsleitlinie zu Pillar 2
Das Inclusive Framework der OECD hat am 11.09.2026 verschiedene Dokumente veröffentlicht, die die konsistente Umsetzung der globalen Mindeststeuer („Pillar 2“) stärken sollen.
Die „Terms of Reference and Methodology for the Full Legislative Review“ legen den Rahmen für Peer Reviews fest, mit denen die Mitglieder prüfen, ob die nationale Umsetzung mit den GloBE Model Rules übereinstimmt; bei Abweichungen spricht das Inclusive Framework Empfehlungen aus. Ziel sind ein einheitlicher Vollzug und geringere Befolgungskosten. Das Dokument richtet sich primär an die beteiligten Finanzverwaltungen, bietet zugleich aber einen wichtigen Einblick in die Prozesse rund um die Anerkennung von Pillar 2-Regimen.
Praktische Bedeutung hat insbesondere der zweite Bestandteil des Pakets. Es wurde eine überarbeitete Fassung des GIR veröffentlicht, die die im Side-by-Side-Package vom Januar 2026 vereinbarten Vereinfachungen abbildet und für Wirtschaftsjahre ab dem 31.12.2025 gilt. Ein überarbeitetes XML-Schema befindet sich in der Entwicklung. Perspektivisch gehen mit dem neuen XML-Schema Erleichterungen einher.
Hohe Relevanz für von der Mindeststeuer betroffene Unternehmensgruppen weist die neue Verwaltungsleitlinie auf, die allerdings noch einer Umsetzung in nationales Recht bedarf. Im Einzelnen:
Eine bedingte Steuer („Explicitly Conditional Tax“) ist eine Steuer, die so ausgestaltet ist, dass sie einen Steuerpflichtigen einer in den Anwendungsbereich der Mindeststeuer fallenden Unternehmensgruppe in einer Jurisdiktion nur dann erfasst, wenn die Unternehmensgruppe in einer anderen Jurisdiktion der Primär- (IIR) oder Sekundärergänzungssteuer (UTPR) unterliegt und nicht für den SbS-Safe-Harbour infrage kommt. Entsprechende Steuern sind nicht als erfasste Steuern zu berücksichtigen, da sie im Ergebnis nicht den Steuerpflichtigen, sondern ausländische IIR/UTPR-Anwenderstaaten belasten. Bereits in der Vergangenheit wurde klargestellt, dass bedingte oder diskriminierende Steuern für Zwecke der Mindeststeuer nicht zu berücksichtigen sind. Vorbehaltlich einer Übergangsregelung werden künftig auch „anerkannte“ nationale Ergänzungssteuern nicht länger berücksichtigt, wenn diese lediglich „bedingt“ anfallen.
Ferner adressiert die Verwaltungsleitlinie Zweifelsfragen im Zusammenhang mit abweichenden Wirtschaftsjahren und anerkannten nationale Ergänzungssteuern auf HB I-Basis. Zunächst ist hervorzuheben, dass der QDMTT Safe Harbour (§ 81 MinStG) auch weiterhin in Anspruch genommen werden kann. Allein die Tatsache, dass einzelne Jurisdiktionen für Zwecke ihrer nationalen Ergänzungssteuer die Verwendung eines lokalen Rechnungslegungsstandards vorschreiben und es infolgedessen zu Abweichungen vom Konzerngeschäftsjahr kommt, ist unschädlich. Es sind jedoch spezifische Zuordnungsregelungen zu beachten.
Das OECD-Paket fällt aus deutsch-steuerlicher Sicht in eine ereignisreiche Zeit. Neben dem am 14.08.2026 eingebrachten Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (BR-Drs. 447/26), der bezogen auf das MinStG verschiedene redaktionelle Anpassungen und zwei neue Safe Harbour-Regelungen (Side-by-Side-Safe-Harbour (§ 81a MinStG-E) und UPE-Safe-Harbour (§ 81b MinStG-E)) sowie eine Verlängerung des CbCR-Safe Harbours (§§ 84ff. MinStG) um ein weiteres Jahr mit sich bringt, sind verschiedene BMF-Schreiben angekündigt, u. a. zu Personengesellschaften, Organschaften und verfahrensrechtlichen Themen – allesamt hoch relevant für die Praxis.
Zugleich wird spannend zu beobachten sein, welche Gründe die Entscheidung des FG Köln, Urteil vom 24.06.2026 (3 K 2419/25) tragen. Mit der Revision unter dem Aktenzeichen BFH I R 12/26 ist nun erstmalig auch in Deutschland ein „Pillar 2“-Verfahren auf höchster Ebene anhängig. Mit einer zeitnahen Entscheidung des BFH zu den Fragen, (1) ob das Mindeststeuergesetz als nationales Umsetzungsgesetz einer EU-Richtlinie wegen Unwirksamkeit der EU-Richtlinie unanwendbar ist und (2) betroffene Unternehmen materielle Einwände gegen das Mindeststeuergesetz im Wege einer (vorbeugenden, negativen) Feststellungsklage geltend machen können, ist allerdings nicht zu rechnen.
„Nach der Abgabe ist vor der Abgabe!“ Das OECD-Paket zeigt exemplarisch, dass das Pillar 2-Regelwerks im Fluss ist. Das Tempo ist hoch und für betroffene Unternehmen gilt, neben den Entwicklungen auf Ebene des Inclusive Framework auch die Entwicklungen im nationalen Recht und der Verwaltungsmeinung im Blick zu behalten, in die bestehenden Prozesse zu integrieren und dabei insbesondere auf nationale Besonderheiten zu achten. Bezogen auf die Verwaltungsleitlinie vom 11.09.2026 bedeutet dies, zu prüfen, ob lokale (Zuschlags-)Steuern an eine IIR- oder UTPR-Pflicht anknüpfen und ob die Folgen abweichender Wirtschaftsjahre im Rahmen etwaiger QDMTT-Berechnungen zutreffend berücksichtigt werden. Unternehmensgruppen, die planen, gegen die deutsche Mindeststeuer vorzugehen, sollten sich zudem intensiv mit der Urteilsbegründung der Vorinstanz zur anhängigen Revision BFH I R 12/26 auseinandersetzen.