Am 20. Dezember 2021 hat zunächst die OECD Modellregelungen (sog. „Model Rules“) zur globalen Mindestbesteuerung, der sog. Global Anti-Base Erosion Proposal (GloBE, Pillar 2) veröffentlicht. Darin enthalten sind detaillierte Vorgaben zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung in die nationalen Vorschriften der einzelnen Staaten. Diesem unmittelbar nachfolgend hat auch die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag veröffentlicht, wodurch die auf OECD-Ebene entwickelten Vorgaben zuvor in europäisches Recht umgesetzt werden sollen.

Globale Mindestbesteuerung im Überblick

Der Anwendungsbereich der globalen Mindestbesteuerung soll international tätige Konzerne erfassen, die in mindestens zwei der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre einen weltweiten Jahresumsatz von EUR 750 Mio. erwirtschafteten. Dabei wird auf den Konzernabschluss der Konzernobergesellschaft abgestellt. Ausgenommen werden jedoch Regierungsorganisationen, Non-Profit-Organisationen, Pensionsfonds sowie Investmentfonds und Real Estate Investment Vehicle.

Nach den Model Rules der OECD soll eine sog. Income Inclusion Rule (IIR) ab 2023 und eine sog. Undertaxed Payments Rule (UTPR) ab 2024 eingeführt werden. Die IIR ähnelt der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG), jedoch ohne darauf abzustellen, ob die niedrigbesteuerten Einkünfte einen passiven Charakter haben.

Die UTPR ist gegenüber der IIR nachrangig anzuwenden. Die UTPR soll nur dann zur Anwendung kommen, wenn es im Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesellschaft keine IIR gibt.

Höhe der Mindestbesteuerung

Die Mindestbesteuerung soll 15% betragen und die effektive Steuerbelastung soll staatenbezogen berechnet werden. Die effektive Steuerbelastung je Land ermittelt sich aus dem Verhältnis der Summe der zu berücksichtigenden Steuer der in dem jeweiligen Staat ansässigen Gesellschaften zur Summe der Nettoeinkommen der jeweiligen Landesgesellschaften. Die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens soll nach Konzernrechnungslegungsstandards, aber vor Konsolidierung und nach der Vornahme von gewissen Hinzurechnungen und Kürzungen erfolgen.

Die Differenz zwischen der so berechneten effektiven Steuerbelastung und dem Mindeststeuersatz von 15% ergibt dann den Aufstockungssteuersatz. Mit diesem Aufstockungssteuersatz und dem maßgeblichen Einkommen der niedrigbesteuerten Landesgesellschaften wird die Aufstockungssteuer ermittelt. Die Aufstockungssteuer soll im Wege der IIR auf Ebene der Konzernobergesellschaft erhoben werden.

Beträgt der durchschnittliche Konzernumsatz in einem Staat weniger als 10 Millionen Euro und das durchschnittliche Konzerneinkommen weniger als 1 Million Euro, wird für die in diesem Staat ansässigen Konzerngesellschaften eine fiktive Aufstockungssteuer von Null berücksichtigt (De-Minimis-Regelung).

 

Verfahrensrechtlich soll die globale Mindestbesteuerung mit Hilfe neuer Steuererklärungen erhoben werden. Die Erklärungspflicht soll jede einbezogene Konzerngesellschaft treffen.

 

Nach derzeitigem Stand sollen die genannten Regelungen bis 2023 etabliert werden. Weitere Informationen werden laut OECD im Frühjahr 2022 in Form eines Musterkommentars folgen.

Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung

Der Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags entspricht demjenigen der OECD Model Rules. Jedoch sieht der Richtlinienvorschlag abweichend von den OECD Model Rules eine IIR auch für rein national tätige Konzerne vor.

Nach dem Richtlinienentwurf sollen die Mitgliedstaaten die IIR auf Ebene der bei ihnen ansässigen obersten oder zwischengeschalteten Muttergesellschaft erheben. Abweichend von den OECD Model Rules sieht der Richtlinienvorschlag zudem bei niedriger Besteuerung eine Erweiterung der IIR auf oberste oder zwischengeschaltete Muttergesellschaften vor.

Ebenfalls in Abweichung zu den OECD Model Rules sollen die EU Mitgliedstaaten die Wahl haben, eine qualifizierte inländische Aufstockungssteuer für eine in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Konzerngesellschaft zu erheben.

Hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens und der Berechnung der Steuer ergeben sich keine Änderungen im Vergleich zu den OECD Model Rules. Wie die OECD Model Rules sieht auch der Richtlinienvorschlag eine De-Minimis Regelung vor.

Die administrativen Vorgaben entsprechen ebenfalls den OECD Model Rules. Jedoch sollen Sanktionsmechanismen eingeführt werden, deren Ausgestaltung den EU Mitgliedstaaten überlassen werden soll. Der Vorschlag sieht aber ein Bußgeld in Höhe von mindestens 5% des Umsatzes der einbezogenen Gesellschaft vor, wenn die Gesellschaft den Steuererklärungspflichten nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

Nach dem vorliegenden Entwurf ist eine Umsetzung in nationales Recht bis zum 31.12.2022 mit Regelungswirkung ab dem 1.1.2023 geplant. Die UTPR soll jedoch erst ab 2024 greifen.

Handlungsempfehlung für große Unternehmen

Angesichts des ehrgeizigen Ziels eines Inkrafttretens im Jahr 2023 müssen international tätige Konzerne mit einem Jahresumsatz von mind. 750 Mio. Euro die Auswirkungen der neuen Regeln der globalen Mindestbesteuerung schnell abschätzen. Außerdem müssen sie Möglichkeiten zur Abmilderung des zusätzlichen Steueraufwands erkunden und die verfahrensrechtlichen Anforderungen im In- und Ausland beachten.