In BEPS-Aktionspunkt 13 hat die OECD einen dreistufigen standardisierten Ansatz für die Dokumentation von Verrechnungspreisen vorgeschlagen. Neben der Stammdokumentation (Master File) und landesspezifischer Dokumentationen (Local Files) umfasst die Dokumentationspflicht seither auch die Pflicht zur jährlichen Übermittlung eines länderübergreifenden Berichts, sog. „Country-by-Country Reporting“ (CbCR).

 

Die am BEPS-Projekt teilnehmende Länder haben sich im Rahmen des Mindeststandards zur Umsetzung der CbCR-Berichterstattung in nationales Recht verpflichtet. In der EU haben mittlerweile sämtliche Mitgliedstaaten die Pflicht zum Country-by-Country Reporting eingeführt.

Review der bisherigen Berichtspflicht durch OECD in 2020 vorgesehen

Die OECD hat nun ein Konsultationsdokument zur Überprüfung der länderbezogenen Berichterstattung veröffentlicht (https://www.oecd.org/tax/beps/public-consultation-document-review-country-by-country-reporting-beps-action-13-march-2020.pdf). Die Überprüfung nimmt Punkte aus der ursprünglichen Diskussion im Jahr 2014 wieder auf. Dies deutet darauf hin, dass der Umfang der bisherigen CbCR-Berichterstattung erweitert werden könnte.

 

Auf Basis der bisher gesammelten Erfahrungen sollen insgesamt 18 Punkte kritisch diskutiert werden. Zur Debatte steht beispielsweise die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf bisher nicht berichtspflichtige Unternehmen. Aber auch höhere Informationsanforderungen an die CbCR-Berichterstattung (d.h. die Aufnahme von neuen Finanzdaten, wie z.B. Lizenzgebühren) sollen erörtert werden.

Verschärfung der Befreiungsvorschriften zur CbCR-Berichtspflicht möglich

Bisher ist eine Befreiung von der CbCR-Berichtspflicht vorgesehen, soweit der konsolidierte Konzernjahresumsatz im unmittelbar vorausgegangenen Geschäftsjahr unter EUR 750 Millionen lag. Die Implementierung dieses Schwellenwertes sollte rd. 85-90% der multinationalen Unternehmensgruppen von der Berichtspflicht entlasten. Und dies ohne Einschränkung der Aussagekraft, da die verbleibenden, berichtspflichtigen Unternehmen rd. 90% des gesamten Umsatzes aller Unternehmen ausmachen würden.

 

Zur Diskussion steht nun eine Absenkung der Umsatzschwelle. Diese Diskussion wurde vor geraumer Zeit bereits auf europäischer Ebene geführt. Deren damaliger Gegenstand war eine Umsatzschwelle von lediglich EUR 40 Mio. Eine solche Absenkung der Umsatzschwelle würde eine deutliche Ausweitung des Kreises an berichtspflichtigen Unternehmen bedeuten. Dies ist insgesamt kritisch zu sehen. Ein etwaiger Abbau von Informationsdefiziten wäre allenfalls für einzelne Finanzverwaltungen zu erwarten, so bspw. im Rahmen von Betriebsprüfungen.

 

Darüber stehen weitere Detailfragen zur Umsatzschwelle auf dem Prüfstand. Ein Vorschlag lautet, die Berücksichtigung von außerordentlichen Erträgen und Gewinne aus Investitionstätigkeiten zu überprüfen. So könnten hieraus resultierende Ausschläge nicht zur Überschreitung der Umsatzschwelle führen, so die OECD.

Ausweitung des Anwendungsbereichs zur CbCR-Berichtspflicht

Unternehmen, die ausschließlich durch eine oder mehrere Betriebsstätten im Ausland tätig sind, sind derzeit nicht berichtspflichtig. Im Kontext der Gleichbehandlung wird die Ausweitung der CbCR-Berichtspflicht auch auf solche Unternehmen diskutiert. Darüber hinaus sollen Details hinsichtlich des Nahestehens bzw. der Zusammenrechnung eines ggf. kontrollierenden Personenkreises kritisch überprüfte werden. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die CbCR-Berichtspflicht unabhängig von der gewählten Unternehmensstruktur bzw. dem die Kontrolle ausübenden Personenkreis bestehen soll.

Höhere Informationsgranularität und zusätzliche Finanzkennzahlen

Die Finanzkennzahlen einer multinationalen Unternehmensgruppe sollen bisher auf Landesebene aggregiert berichtet werden. Die OECD erwägt nun eine Überprüfung der Informationsgranularität. So sollen die Finanzkennzahlen zukünftig wohl je Unternehmenseinheit abgefragt werden.

 

Darüber hinaus wird die Ausweitung auf im Verrechnungspreiskontext besonders relevante Informationen zur Diskussion gestellt. Praktisch gesprochen bedeutet dies, dass zukünftig möglicherweise auch Zinsen, Lizenzgebühren, Dienstleistungsentgelte und F&E Aufwendungen gesondert zu berichten sind.

 

Es bleibt nun abzuwarten inwieweit die aufgeworfenen Fragen im Rahmen des Konsultationsprozesses weiterverfolgt werden. Es ist zu befürchten, dass es zumindest in Teilen zu einer Verschärfung beim Country-by-Country Reporting kommen wird. Konzerne und nunmehr auch mittelgroße Unternehmensgruppe sind gut beraten, die aktuelle Diskussion genau zu verfolgen.