Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (Teil II)

Dieser Blog-Beitrag ist Teil II unserer Blog-Serie zur Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte. Teil I lesen Sie hier.
Im neuen BMF-Schreiben wurden die Termini „virtuelle Währungen und sonstige Token“ durch den Oberbegriff „Kryptowerte“ ersetzt. Auch wenn der Begriff dem Aufsichtsrecht entlehnt ist, sollte unseres Erachtens mangels Referenz auf die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) oder das Kreditwesengesetz weiterhin ein eigenständiges steuerrechtliches Begriffsverständnis gelten. So werden im BMF-Schreiben zurecht weiterhin sog. Security Token behandelt, die aufsichtsrechtlich auch unter die Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) fallen können und damit nicht als Kryptowerte im Sinne des Aufsichtsrechts gelten.
Des Weiteren wurden weitere technische Erläuterungen ergänzt, z. B. zu Anwendungen des Decentralized Finance oder dem Claiming von Staking Rewards, aber auch Begrifflichkeiten der steuerlichen Deklarationspraxis wie „Transaktionsübersichten“ und „Steuerreports“ beschrieben.
Aus rechtlicher Sicht sind insbesondere die praxisorientierten „Vereinfachungsregelungen“ in Bezug auf die Kursbestimmung und das sog. Claiming erwähnenswert:
Verwunderlich erscheint die Streichung der in der ursprünglichen Fassung des Schreibens enthaltenen Ausführungen zu Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, die in Form von Token strukturiert werden. Ausführungen zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und zum Lohnsteuerabzug sind nunmehr explizit aus dem Anwendungsbereich des BMF-Schreibens ausgeschlossen.
Ebenfalls wurde klargestellt, dass auch im überarbeiteten BMF-Schreiben weiterhin keine besonderen Ausführungen zu Non-Fungible-Token (NFT) und Liquidity Mining enthalten sind. Nach der Website des BMF soll das Anwendungsschreiben diesbezüglich fortlaufend ergänzt werden.
In der Konsequenz des überarbeiteten BMF-Schreibens sollten Krypto-Investoren den Kauf und Verkauf von Krypto-Assets nachvollziehbar dokumentieren. Hierzu müssen die Kauf- und Verkaufsunterlagen gespeichert werden, was über die Transaktionslisten der Accounts bzw. Wallets möglich ist. Konkret sollte idealerweise einmal monatlich (wie ein monatlicher Kontoauszug) ein Reporting der Transaktionsdaten heruntergeladen und zusätzlich auf einem Backup-Speichermedium gesichert werden sowie – soweit möglich – eine Echtzeitanbindung von Handelsplattformen und Wallets in einer Steuersoftware erfolgen.
Zusätzlich zu den Dokumentationsanforderungen im Privatvermögen müssen – soweit das Risiko von Krypto-Assets im Betriebsvermögen besteht – die umfangreichen Dokumentationspflichten der Abgabenordnung sowie handelsrechtlichen Vorgaben (inklusive GoBD) beachtet werden. Der Steuerpflichtige sollte umfassende (Steuer-)Bilanzen führen und die zugrundeliegenden elektronischen Informationen vorhalten.
Die steuerschonende Strukturierung der Investments und ständige Dokumentation sind essenziell für den „wirtschaftlichen“ Erfolg von Investitionen in Krypto-Assets.