Neuregelung der Kryptobesteuerung: Abschaffung der Spekulationsfrist in Sicht?
Der Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hat am 29. April 2026 im Rahmen einer Pressekonferenz angekündigt, dass die Bundesregierung im Zuge der Eckwerte für den Bundeshaushalt 2027 sowie der Finanzplanung bis 2030 eine Reform der Besteuerung von Kryptowerten anstrebt. Neben einer intensiveren Bekämpfung von Steuerhinterziehung soll insbesondere die einkommensteuerliche Behandlung von Krypto-Assets neu geregelt werden. Die Neuregelung könnte bereits zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Wesentliche Weichenstellungen werden noch vor der parlamentarischen Sommerpause erwartet.
Nach geltendem Recht gelten Kryptowerte steuerlich als „andere Wirtschaftsgüter“. Veräußerungsgewinne im Privatvermögen sind daher nur steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt (§ 23 EStG). Dabei gilt auch der Tausch zwischen Kryptowerten als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang. Gewinne aus langfristig gehaltenen Kryptoinvestments bleiben hingegen steuerfrei. Diese rechtliche Einordnung wurde von der Finanzverwaltung (à FGS-Blog) und dem Bundesfinanzhof bestätigt (à FGS-Blog). Gerade die Steuerfreiheit nach Ablauf der einjährigen Haltefrist ist für viele Investoren ein zentraler Standortfaktor. Genau diese Begünstigung steht nun erneut zur Disposition.
Die Abschaffung steuerfreier Kryptowährungsgewinne wurde bereits im Bundestagswahlprogramm 2021 sowie in parlamentarischen Initiativen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Linkspartei (Entschließungsanträge vom 5. November 2025 im Rahmen der Beschlussfassung über das DAC 8-Umsetzungsgesetz; BT-Drs. 21/2630 und 21/2631) diskutiert, bislang jedoch nicht umgesetzt. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass beide Fraktionen das durch die Ankündigung des Finanzministers entstandene politische Momentum nutzen, um erneut konkrete Vorschläge vorzulegen (BT-Drs. 21/5752 und 21/5824).
Der Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, Kryptowerte durch eine Sonderregelung von der einjährigen Haltefrist auszunehmen. Künftig sollen sämtliche Veräußerungsgewinne – unabhängig von der Haltedauer – der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz unterliegen. Nach der im Entwurf enthaltenen Bestandsschutzregelung soll die bisherige Steuerfreiheit nach einjähriger Haltedauer nur noch für vor dem 1. Januar 2026 angeschaffte Kryptowerte gelten.
Die Linkspartei geht darüber hinaus und fordert, Kryptogewinne generell als Kapitaleinkünfte zu qualifizieren, sie dem Abgeltungsteuersatz zu unterwerfen und zusätzlich eine Wegzugsbesteuerung für Kryptowerte einzuführen. Auch die SPD forderte zuletzt im Rahmen der Koalitionsverhandlungen eine Einbindung in das Kapitalertragsteuerregime unter gleichzeitiger Anhebung des Abgeltungsteuersatzes von 25% auf 30%, konnte diese Forderung aber letztlich nicht durchsetzen. Dass nunmehr auch ohne Bekenntnis im Koalitionsvertrag eine politische Einigung mit der CDU/CSU-Fraktion innerhalb der Bundesregierung erreicht werden konnte, verwundert. Bereits kurz nach der Rede des Finanzministers an die Öffentlichkeit geratene Aussagen aus den Kreisen der Union lassen insoweit Zweifel aufkommen.
Der Gesetzgeber verfügt zwar über einen weiten Gestaltungsspielraum, ist jedoch an verfassungsrechtliche Vorgaben gebunden. Besonders relevant sind der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie das Vertrauensschutzgebot.
Eine isolierte Abschaffung der Haltefrist ausschließlich für Kryptowerte – wie im Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgesehen – wirft Gleichheitsfragen auf. Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, warum gerade diese Anlageklasse gegenüber anderen Wirtschaftsgütern wie z.B. Gold oder Fremdwährungen steuerlich schlechter gestellt werden sollte. Rein fiskalische Motive reichen grundsätzlich nicht für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aus.
Zudem wäre die bestehende Verlustverrechnungsbeschränkung kritisch zu überprüfen, da deren Rechtfertigung bislang auch auf die Steuerfreiheit nach Ablauf der Haltefrist gestützt wird. Positiv ist, dass der Vorschlag der Grünen eine Übergangsregelung vorsieht, die einen verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Eingriff in bereits steuerfreie Bestände vermeidet.
Unabhängig von materiell-rechtlichen Reformen hat der Gesetzgeber mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) bereits die Grundlage für eine deutlich effektivere Steuerdurchsetzung geschaffen. Mit der Umsetzung der DAC 8-Richtlinie werden umfassende Meldepflichten für Krypto-Dienstleister eingeführt und Daten zwischen den teilnehmenden Staaten ausgetauscht. Erstmalig werden im Jahr 2027 (für 2026) Daten gemeldet.
Der Gesetzgeber und die Verwaltung sind gut beraten, zunächst die technischen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, um die erwarteten Datenmengen effizient auszuwerten. Denn die verbesserte Datenlage birgt das Potenzial, das Steueraufkommen zu steigern, ohne Steuererhöhungen für bereits steuerehrliche Bürger durchsetzen zu müssen.
Gleichzeitig ist aus Sicht der Investoren mit einer spürbaren Intensivierung steuerlicher Ermittlungsmaßnahmen zu rechnen. Vor diesem Hintergrund gewinnt auch die strafrechtliche Risikoperspektive an Bedeutung.
Steuerpflichtige sollten beachten, dass bereits nach aktueller Rechtslage eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen ist, sobald ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, etwa infolge von Datenauswertungen der Finanzverwaltung. Hinzu kommt, dass der Bundesfinanzminister als Teil eines kürzlich vorgestellten Aktionsplans gegen Steuerkriminalität angekündigt hat, die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen künftig einschränken zu wollen.
Vor dem Hintergrund der neuen Meldepflichten und des verschärften politischen Umfelds sollten Steuerpflichtige daher kurzfristig prüfen, ob sämtliche Kryptoeinkünfte in der Vergangenheit zutreffend erklärt wurden. Etwaige Korrekturen sollten rechtzeitig und strukturiert erfolgen, um strafrechtliche Risiken zu vermeiden.
Die politische Diskussion über die zukünftige Besteuerung von Kryptowerten hat deutlich an Dynamik gewonnen. Insbesondere die Abschaffung der einjährigen Haltefrist könnte weitreichende Konsequenzen für Investoren haben. Gleichzeitig führt die Umsetzung der DAC‑8-Richtlinie zu einem Paradigmenwechsel in der Steuerdurchsetzung. Der Gesetzgeber wäre insoweit gut beraten, zunächst den Fokus auf die konsequente Anwendung des bestehenden Rechts zu legen, anstatt nach Wegen zu suchen, Mehrsteuern von steuerehrlichen Investoren einzufordern.
Für Steuerpflichtige gilt: Die Zeiten des (vermeintlich) anonymen Kryptohandels sind Geschichte. Kryptoinvestoren sollten zeitnah sicherstellen, dass steuerrelevante Kryptogewinne vollständig und richtig erklärt wurden.