In der Unternehmenspraxis ist die Ausgliederung eines (Teil-)Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils auf eine Kapitalgesellschaft ein bewährtes Instrument, um unter Nutzung der Gesamtrechtsnachfolge nach §§ 123 ff. UmwG rechtlich und organisatorisch neu zu strukturieren. Interessant ist diese Umwandlungsart im Kleinen, etwa zur Implementierung einer Holding-Struktur, aber auch für große Konzernumstrukturierungen. Die Ausgliederung erfolgt dabei grundsätzlich gegen Gewährung von (neuen) Anteilen am übernehmenden Rechtsträger. Zumindest bislang war auch die Kombination vorzufinden, bei der vereinbart wurde, dass der ausgegliederte Unternehmensteil als Nebenleistung gemäß § 3 Abs. 2 GmbH durch Sachagio – also als Aufgeld zu einer Bareinlage – eingebracht wird. Der Vorteile an dieser Gestaltung liegt darin, dass in der Regel der Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG) und der Werthaltigkeitsnachweis (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) entfallen (nur ausnahmsweise kommt es zur Anforderung durch die Registergerichte), zugleich ist aber die Möglichkeit einer steuerneutralen Übertragungen nach § 20 UmwStG eröffnet.

Problemstellung und bisherige Rechtsprechung

Bereits im Jahr 2024 äußerte das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Beschluss v. 13.06.2024 – 9 W 37/24) im Rahmen eines obiter dictum jedoch erhebliche Zweifel an dieser Vorgehensweise. Das Gericht betonte, dass die §§ 123 Abs. 3, 126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vermögensübertragung und Anteilsgewährung verlangen. Dieses sei bei einer Barkapitalerhöhung mit Sachagio nicht erfüllt, wenn die neuen Anteile ausschließlich für die Bareinlage gewährt werden. Das ausgegliederte Vermögen fließe in diesem Fall nicht in das Stammkapital ein, sodass die Voraussetzungen einer Ausgliederung im Rechtssinne fehlten. Diese enge Sichtweise stieß in der Literatur teilweise auf Kritik. Dies nicht zuletzt, weil nach § 68 Abs. 1 S. 3 UmwG umwandlungsrechtlich auch ein vollständiger Verzicht auf die Anteilsgewährung zulässig ist (§§ 125 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 3 UmwG).

Neue Entscheidung des Kammergerichts

Mit Beschluss vom 16.06.2025 (22 W 11/25) hat das Kammergericht (KG) die Linie des OLG Celle nunmehr bestätigt und präzisiert. Nach Auffassung des KG ist die Kombination einer Barkapitalerhöhung und einer Ausgliederung im Wege des Sachagios registerrechtlich unzulässig. Soll im Rahmen einer Ausgliederung keine Kapitalerhöhung erfolgen, muss der Einbringende ausdrücklich und notariell beglaubigt auf die Gewährung von Anteilen verzichten (§ 68 Abs. 1 S. 3 UmwG). Ohne eine solche Erklärung sei die Anmeldung nicht vollzugsfähig. Zugleich stellt das Gericht klar, dass die zwingenden Regelungen des Umwandlungsrechts (§ 1 Abs. 3 S. 1 UmwG) nicht durch eine Umgehungskonstruktion im Wege eines Sachagios ausgehöhlt werden dürfen. Wird die Übertragung als Sachagio gestaltet, so kann dies nicht als Ausgliederung erfolgen, sondern nur im Wege der Einzelrechtsnachfolge, mit all seinen Konsequenzen.

Steuerrechtliche Implikationen

Aus steuerlicher Sicht ist die Entscheidung kritisch zu sehen. Die Möglichkeit der steuerneutralen Buchwertfortführung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG setzt zwingend voraus, dass der Einbringende als Gegenleistung für das eingebrachte Betriebsvermögen (neue) Gesellschaftsanteile erhält. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dahingehend in seinem Urteil vom 07.04.2010 (I R 55/09, BStBl. II 2010, 1094) entschieden, dass auch ein Sachagio eine Sacheinlage i.S.d. § 20 Abs. 1 UmwStG darstellen kann, sodass die Buchwertfortführung grundsätzlich möglich ist. Die Literatur folgt dieser Ansicht nahezu einhellig, wobei einige Stimmen das Vorliegen eines korporativen Agios verlangen. Durch das neue Urteil des KG verschärft sich die Divergenz zwischen der umwandlungs- und umwandlungssteuerrechtlichen Auslegung des Gegenseitigkeitsverhältnisses. Während das Gesellschaftsrecht daran offenbar strengere Anforderungen stellt, ermöglicht das Steuerrecht im Grundsatz eine Buchwertfortführung auch bei einem Sachagio.

Mögliche Konsequenzen für die Gestaltung

Die Möglichkeit, die Ausgliederung durch eine klassische Sachgründung oder eine Sachkapitalerhöhung durchzuführen, bleibt unverändert bestehen. Dies zieht allerdings die Pflicht zur Erstellung eines Sachgründungsberichts oder zur Erbringung einer Werthaltigkeitsbescheinigung nach sich. Die Verbindung einer Barkapitalerhöhung mit einer Ausgliederung als Sachagio sollte nach der nunmehr erfolgten Bestätigung des Urteils des OLG Celle durch das KG im besten Fall vorher mit dem zuständigen Registergericht und der Finanzverwaltung abgestimmt werden. Im Einzelfall kann auch die Übertragung als Einzelrechtsnachfolge rechtlich sinnvoll und gewollt sein, dies beispielsweise um etwa die Haftung für Altverbindlichkeiten gemäß § 133 Abs. 1, 2 UmwG zu vermeiden. Wird dieser Weg gewählt, sind jedoch auch die weitreichenden steuerlichen Folgen zu würdigen. Solche können sich insbesondere ergeben, wenn in dem ausgegliederten Vermögen Grundbesitz enthalten ist. Denn das Konzernsteuerprivileg nach § 6a GrEStG findet im Fall der Grundstücksübertragung durch Einzelrechtsnachfolge (Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) anders als im Fall der Gesamtrechtsnachfolge (Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG) keine Anwendung. Die jeweiligen Vor- und Nachteile der verschiedenen Lösungsmodelle sind im Einzelfall individuell zu bewerten und aufeinander abzustimmen.