Neues EuGH-Verfahren zur Wegzugsbesteuerung!
Die deutsche Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) sieht sich seit ihrer Reform zum 1.1.2022 ganz erheblichen europarechtlichen Bedenken ausgesetzt. Neue Dynamik könnte sich nun durch ein kürzlich beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angestrengtes Vorabentscheidungsersuchen zur polnischen Wegzugsbesteuerung ergeben. Eine vielleicht schon in den kommenden zwei Jahren zu erwartende Entscheidung des EuGH dürfte auch Bedeutung für die deutsche Rechtslage haben.
Die sog. Wegzugsbesteuerung greift u. a., wenn eine natürliche Person, die Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Umfang von mindestens 1% innehat, ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet und in einen ausländischen Staat verzieht. In diesem Fall wird unterstellt, der Wegzügler habe seine Beteiligung zum Verkehrswert veräußert. Im Ergebnis werden die stillen Reserven effektiv mit bis zu 28,5% besteuert.
Seit 2022 besteht unabhängig vom Zielstaat nur noch die Möglichkeit, die festgesetzte „Wegzugssteuer“ sofort zu bezahlen (Sofortzahlung), einen Antrag auf Zahlung in sieben Jahresraten (Ratenzahlung) zu stellen oder – bei Inanspruchnahme der sog. Rückkehrregelung – eine Stundung der Steuer bis zur Rückkehr (temporäre Stundung) zu beantragen. Die Finanzämter gewähren Ratenzahlung wie temporäre Stundung meist nur gegen Sicherheitsleistung. Für Wegzüge vor dem 1.1.2022 in einen EU- oder EWR-Staat war die Steuer dauerhaft, zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden (sog. Ewigkeitsstundung). Die Abschaffung der Ewigkeitsstundung erfolgte ungeachtet der EuGH-Entscheidung in der Rs. Wächtler (v.26.2.2019, C-581/17 – Wächtler mit Blog-Beitrag). Auch nach der Anschlussentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.9.2023 (Az. I R 35/20) sah die Bundesregierung keinen Änderungsbedarf bei den bestehenden Regeln.
In der Praxis sind die ersten Wegzugsfälle unter der Neufassung des § 6 AStG inzwischen in der Veranlagung und es wurden Anträge auf dauerhafte Stundung unter Hinweis auf die Wächtler-Entscheidung gestellt. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis sich ein deutsches Finanzgericht der unionsrechtlichen Zulässigkeit wird widmen müssen.
Mit Ersuchen vom 29. 5.2025 hat nun das erstinstanzliche polnische Verwaltungsgericht (Wojewódzki Sąd Administracyjny) dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit der polnischen Wegzugsbesteuerung mit den EU-Grundfreiheiten und dem allgemeinen Freizügigkeitsrecht zur Vorabentscheidung vorgelegt (C-430/25, Gena).
Das Verfahren betrifft einen italienisch-amerikanischen Staatsbürger, der am 1.1.2023 in Polen erstmals steueransässig geworden war und zu diesem Zeitpunkt u.a. sehr werthaltige Aktien verschiedener Gesellschaften hielt, aber auch einige wertgeminderte Vermögensgegenstände. Im Hinblick auf einen für 2028 geplanten Wegzug nach Deutschland stellte die Person der zuständigen Behörde mehrere Fragen zur steuerlichen Behandlung des Wegzugs. Zugleich legte die Person ihre eigene Rechtsauffassung zu diesen Fragen dar. Durch Steuervorbescheid vom 31.12.2024 teilte die zuständige Behörde mit, dass die Rechtsauffassung der Person in wesentlichen Bereichen unrichtig sei. Deshalb erhob die Person gegen den ablehnenden Steuervorbescheid Klage beim vorlegenden Gericht.
Die polnische Wegzugsbesteuerung greift bei einem Wegzug natürlicher Personen, die mindestens fünf der letzten zehn Jahre in Polen steueransässig waren, und erfasst u.a. die stillen Reserven in Kapitalgesellschaftsanteilen. Vorausgesetzt ist, dass die stillen Reserven in den betroffenen Wirtschaftsgütern insgesamt mindestens 4.000.000 PLN (ca. 938.000 Euro) betragen. Stille Lasten werden im Rahmen der Wegzugsbesteuerung nicht steuermindernd berücksichtigt. Bei einem Zuzug nach Polen werden die historischen Anschaffungskosten berücksichtigt, es erfolgt also kein „step-up“ auf den Verkehrswert. Die Wegzugssteuer (i.d.R. 19%) wird auch bei Wegzügen in der EU nicht dauerhaft gestundet. Es besteht lediglich die Möglichkeit, eine Ratenzahlung über längstens fünf Jahre zu beantragen.
Das angerufene und vorlegende polnische Gericht stellt aufgrund seiner unionsrechtlichen Bedenken im Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH drei Kernfragen:
Mit Frage 1 will das Gericht wissen, ob die polnische Wegzugsbesteuerung auch Wertsteigerungen erfassen darf, die vor dem Zuzug nach Polen entstanden sind. Das deutsche Steuerrecht tut dies nicht, aber nur, wenn der Wegzugsstaat eine dem § 6 AStG vergleichbare Steuer erhebt und es sich nicht um eine Rückkehr unter der sog, Rückkehrregelung handelt (§ 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG).
Frage 2 zielt darauf, ob im Rahmen der Wegzugsbesteuerung stille Lasten unberücksichtigt bleiben dürfen. Nach der (umstrittenen) Rechtsprechung des BFH soll genau das im deutschen Wegzugssteuerregime der Fall sein.
Die (bedeutsamste) Frage 3 geht schließlich dahin, ob es unionsrechtskonform ist, dass die Wegzugsteuer sofort, gegebenenfalls unter Gewährung einer Ratenzahlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren (ab dem Ende des Steuerjahres), erhoben wird, anstatt die Zahlung der Steuer bis zur Veräußerung der verschiedenen Vermögenswerte zu stunden.
Es liegt auf der Hand, dass eine Entscheidung des EuGH, auch wenn sie formal nur das polnische Ausgangsverfahren betrifft, auch für die deutsche Wegzugsbesteuerung Bedeutung erlangen dürfte. Eine erste Tendenz des EuGH dürfte sich erkennen lassen, sobald feststeht, an welche Kammer die Rechtssache innerhalb des Gerichtshofs verwiesen wird (3er-, 5er- oder Große Kammer) und ob es Schlussanträge geben wird. Je nach Weichenstellung könnte es dann – entsprechend dem Zeitablauf im Wächtler-Verfahren – noch im Jahr 2026 eine mündliche Verhandlung und Schlussanträge des Generalanwalts geben. Mit einer weiteren (wegweisenden) Entscheidung zu den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen wäre dann im Jahr 2027 zu rechnen. Angesichts der durchaus mäandernden Rechtsprechung des EuGH verbietet sich eine Prognose, auch wenn nach der Wächtler-Entscheidung die Weichen eigentlich klar gestellt sein sollten.
Für Wegzügler aus Deutschland bleibt im Moment in EU-/EWR-Fällen häufig nur, einen (gestuften) Antrag auf dauerhafte, zinslose Stundung ohne Sicherheitsleistung zu stellen und diesen letztlich durchzufechten.