Innerhalb von internationalen Konzernen werden tagtäglich eine Vielzahl an Warenlieferungen sowie verschiedenste Dienstleistungen durchgeführt. Im Mittelpunkt stehen meist die ertragsteuerlichen Verrechnungspreise, mit denen konzerninterne grenzüberschreitende Vorgänge wie zwischen fremden Dritten bepreist werden sollen. Oftmals erfolgen im Nachhinein Preisanpassungen, entweder durch die Konzerne selbst oder erzwungenermaßen aufgrund von Außenprüfungen. Nunmehr rücken aufgrund der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die umsatzsteuerlichen Folgen dieser Vorgänge in den Fokus, die nachfolgend näher betrachtet werden sollen. Das komplexe Verhältnis zwischen der Umsatzsteuer und den Verrechnungspreisen wird bereits an den unterschiedlichen Zielrichtungen deutlich. Während der Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen umsatzsteuerlicher Besteuerungsgegenstand ist, sind Verrechnungspreise der Maßstab für eine ertragsteuerliche Gewinnverteilung..

Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob den Ausgleichzahlungen eine Leistung zugrunde liegt, wie sich die Anpassung der Verrechnungspreise auf die umsatzsteuerlichen Entgelte auswirkt und inwieweit die Mindestbemessungsgrundlage oder Vorsteuerbeschränkungen eingreifen.

Konzernverrechnung und Umsatzsteuer

In seiner jüngsten Entscheidung befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rs. Högkullen mit der Frage, ob Leistungen einer Führungsholding in den Bereichen Geschäftsführung, Finanzierung, Immobilien sowie IT- und Personalverwaltung als einheitliche Leistung besonderer Art betrachten sind oder einzelne Leistungen darstellen. In diesem Fall wäre die Mindestbemessungsgrundlage nicht anhand des Marktpreises, sondern der auf Holdingebene entstandenen Kosten (einschließlich der Gemeinkosten) zu berechnen.

Die Annahme der Finanzverwaltung einer einheitlichen Leistung wurde mit der Zahlung eines Gesamtpreises für die Vielzahl der unterschiedlichen Leistungsinhalte begründet. Nach Auffassung des EuGH ist dieser Umstand dagegen nicht ausschlaggebend. Die Leistungen waren selbständig sowie unabhängig und waren auch nicht so eng miteinander verbunden, dass sie sich gegenseitig ergänzt haben. Daher waren sie nicht als einheitlich anzusehen. Mit dieser leistungsindividuellen Betrachtung der üblichen Tätigkeiten einer Konzernobergesellschaft gegenüber den Tochtergesellschaften hat der EuGH nun eine Grundlage für die weitere umsatzsteuerrechtliche Bewertung geschaffen.

Anlass des Verfahrens war, ob für die Prüfung der Mindestbemessungsgrundlage ein Einkaufspreis am Markt für diese besondere Zusammenstellung der einzelnen Leistungen überhaupt bestimmt werden kann. Als Maßnahme gegen Steuerumgehung soll hierdurch eine Umsatzbesteuerung wie zwischen fremden Dritten sichergestellt werden, die sich im Urteilsfall mangels Vorsteuerabzugs der Tochtergesellschaften ausgewirkt hätte. Hierauf kam es aufgrund der leistungsindividuellen Betrachtung aber nicht mehr an.

Zuvor hatte der EuGH in der Rs. Weatherford entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus allgemeinen Verwaltungsleistungen wie IT, Personalwesen, Marketing, Buchhaltung und Beratung einer Konzernobergesellschaft auch dann zulässig ist, wenn diese von anderen Konzerngesellschaften bezogen sowie in ähnlicher Art und Weise zugleich auch an andere Gruppenmitglieder ausgeführt werden (wie bei Konzernumlagen üblich). Für den EuGH war entscheidend, dass ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem gezahlten Entgelt und den tatsächlich ausgeführten Leistungen besteht. Es sei auch nicht zu hinterfragen, ob der Leistungsbezug von der Obergesellschaft für die Tochter unter Rentabilitätsgesichtspunkten sinnvoll war. Allerdings ist sicherzustellen, dass die im Konzern verwendeten Aufteilungsmaßstäbe für die interne Verrechnung auch den tatsächlichen Umfang der bezogenen Leistungen widerspiegeln und tatsächlich konkrete Leistungen bewirkt wurden, die in die eigenen Leistungen der Tochtergesellschaft einfließen.

Umsatzsteuerliche Folgen einer Verrechnungspreisanpassung

Noch durch den EuGH ungeklärt ist die Rechtslage bei Anpassungen infolge von ertragsteuerlichen Verrechnungspreisen. , Hier bestehen Überlegungen, dass diese für Zwecke der Umsatzsteuer unbeachtlich sind. Der Europäische Gerichtshof hat aktuell in zwei Verfahren die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

In der Rs. Acromet Towercranes wurden Kräne vermietet und veräußert, wobei die Muttergesellschaft Einkauf und Verwaltung vornahm sowie das wirtschaftliche Risiko trug, während die Tochtergesellschaft die lokale Vermarktungstätigkeit übernahm. Sofern der Überschuss der Tochtergesellschaft unter Anwendung der sog. Nettomargenmethode außerhalb eines marktüblichen Korridors lag, leistete die Muttergesellschaft eine ausgleichende Geldzahlung. Lokale Steuerverwaltung und der Generalanwalt gehen von einer eigenständigen steuerbaren Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne aus, wobei die Verwaltung noch zusätzlich den Vorsteuerabzug versagte.

Auch im ähnlich gelagerten Fall in der Rs. Stellantis Portugal erachtete das vorlegende Gericht in der Gesamtheit der vorgenommenen Preisanpassungen für die an die Tochtergesellschaft gelieferten PKW eine eigenständige umsatzsteuerliche Leistung. Die Reduzierung des Preises zielt darauf ab, einen Mindestgewinn aus dem Verkauf der PKW für die Tochtergesellschaft zu gewährleisten. Vor allem durch zu erbringende Garantieleistungen sank die Marge unter einen kalkulierten Mindestgewinn, sodass über die Anpassung der konzerninternen Fahrzeugkaufpreise mittelbar eine Korrektur des Gewinns erfolgte.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht drängt es sich jedenfalls nicht auf, in der Geldzahlung bzw. Rabattierung einen Konsum von Lieferungen oder Dienstleistungen im umsatzsteuerlichen Sinne zu erkennen. Gerade in der Rs. Acromet Towercranes erscheint auch eine Nichtsteuerbarkeit des Entgelts als umsatzsteuerlich rein aus dem Gesellschaftsverhältnis begründete Zahlung vertretbar. Bei der Preisanpassung der PKW in der Rs. Stellantis Portugal Kommen dagegen mehrere Lösungsansätze in Betracht. Der Ausgang dieser praxisrelevanten Verfahren bleibt abzuwarten.  

Fazit

Mit der bereits ergangenen und noch zu erwartenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Erwartung verbunden werden, dass die nationale wie auch grenzüberschreitende Konzernverrechnung umsatzsteuerlich klarer gefasst wird – aber eben auch in den Mittelpunkt gerückt wird. Die Unternehmen sollten sich daher gut darauf vorbereiten, dass Vorgänge rund um die Gestaltung von Rechnungspreisen zunehmend auch umsatzsteuerlich hinterfragt werden.

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