Neuerungen im Energie- und Stromsteuerrecht zum 1. Januar 2026
Die Stromsteuer gewinnt angesichts stetig steigender Energiepreise als Kostenfaktor zunehmend an Bedeutung. Nicht verwunderlich ist es daher, dass der Gesetzgeber reagiert hat und die seit über einem Jahrzehnt größte Novellierung des Energie- und Stromsteuerrechts beschlossen hat. Damit sind zahlreiche Neuerungen im Energie- und Stromsteuerrecht zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Senkung der Energiepreise sowie die spürbare Entlastung privater Haushalte und der Wirtschaft bilden dabei eine feste Zielsetzung des Koalitionsvertrags.
Neben Entlastungsmaßnahmen – wie der Abschaffung der Gasspeicherumlage sowie der vorgesehenen Bezuschussung der Übertragungsnetzentgelte – hat der Deutsche Bundestag am 13. November 2025 das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen, was am 22. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Auch dieses Gesetz ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
Das Gesetzespaket sieht eine Vielzahl von Anpassungen sowohl im Stromsteuergesetz als auch im Energiesteuergesetz vor.
Vorgesehen ist unter anderem eine Verstetigung der Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Die bislang befristete Absenkung der Stromsteuer für diese Unternehmen soll künftig dauerhaft auf den europarechtlich zulässigen Mindeststeuersatz festgeschrieben werden. Mit ca. 3 Mrd. EUR stellt dies die größte Entlastung dar, die in diesem Paket beschlossen wurde.
Darüber hinaus wird § 5a StromStG n. F. verschiedene Vereinfachungen im Bereich der Elektromobilität enthalten. Vorgesehen sind insbesondere vereinfachte Regelungen zur Steuerentstehung und zur Steuerschuldnerschaft beim Laden von Elektrofahrzeugen an Ladepunkten. Dadurch soll künftig die bislang erforderliche einzelfallbezogene Zuordnung der Steuerschuld entfallen.
Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang die erstmalige gesetzliche Regelung des bidirektionalen Ladens. § 5a Abs. 3 StromStG n. F. stellt klar, dass der Fahrzeugnutzer durch die Rückspeisung von Strom nicht zum stromsteuerrechtlichen Versorger wird. Zudem entsteht in Fällen, in denen der rückgespeiste Strom vor Ort und ohne Nutzung des allgemeinen Stromnetzes verbraucht wird, keine Stromsteuer. Damit sind zwar nicht alle Fragestellungen des bidirektionalen Ladens gelöst, aber ein wichtiger erster Schritt ist gegangen.
Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die Erweiterung des Stromspeicherbegriffs. Die gesetzliche Neuregelung erfasst Stromspeicher künftig technologieoffen und behandelt sie – sofern sie der Stromspeicherung dienen – als Teil des Versorgungsnetzes. Maßgeblich für die Steuerentstehung ist damit allein die Entnahme von Strom aus dem Speicher, unabhängig von der eingesetzten Speichertechnologie oder dem verwendeten Speichermedium. Dies dient insbesondere der Vermeidung von Doppelbesteuerungen.
Ebenfalls erstmals normiert wird, dass Strom, der nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StromStG steuerfrei erzeugt und in einen Stromspeicher eingespeist wurde, bei einer erneuten Rückumwandlung anteilig steuerfrei bleibt. Die Steuerfreiheit bemisst sich dabei nach dem Verhältnis der insgesamt im jeweiligen Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge.
Weitere Vereinfachungen ergeben sich aus der Schaffung eines einheitlichen stromsteuerrechtlichen Anlagenbegriffs unter Aufhebung der bisherigen Anlagenverklammerung. Künftig sollen die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort für die Bestimmung der Anlagengröße maßgeblich sein. Die bloße Fernsteuerbarkeit mehrerer Anlagen führt damit nicht mehr zu einer Zusammenrechnung der Leistung und gegebenenfalls zum Ausschluss der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG.
Ergänzend sieht das Gesetzespaket weitere Änderungen vor, etwa die Festlegung der zulässigen Anlagengröße hocheffizienter KWK-Anlagen auf bis zu 1 MW, die Vereinheitlichung des Grundsatzes der steuerfreien Nutzung sämtlicher zur Stromerzeugung eingesetzter Energieerzeugnisse, die Zusammenführung bislang getrennter Begünstigungstatbestände sowie den weiteren Abbau bürokratischer Hürden.
Für Stromerzeugungsunternehmen von besonderem Interesse sind die Änderungen am sogenannten Herstellerprivileg des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG. Dieses dient dem Zweck, eine Doppelbesteuerung des Strom-Inputs und -Outputs zu vermeiden. Bisher war lediglich Strom von der Steuer befreit, der unmittelbar zur Stromerzeugung entnommen wurde.
Die Steuerbefreiung ist unionsrechtlich in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Alternative 2 der EnergieStRL vorgegeben. Die Richtlinie erfasst dabei jedoch nicht nur die Verwendung von Strom zur eigentlichen Stromerzeugung, sondern auch solche Entnahmen, die der Aufrechterhaltung der Fähigkeit dienen, elektrischen Strom zu erzeugen. Hierunter fallen typischerweise der Stromerzeugung vor- und nachgelagerte Vorgänge, bei denen kein unmittelbarer technischer Zusammenhang mehr mit dem eigentlichen Erzeugungsprozess besteht, gleichwohl aber ein funktionaler Bezug zur Stromerzeugungsfähigkeit gegeben ist.
Dies wurde in den deutschen Gesetzestext übertragen. Künftig werden damit nun eindeutig auch solche Vorgänge erfasst, die tatbestandlich unter die zweite Alternative der Richtlinienvorgabe fallen. Dies führt zu einer spürbaren Erweiterung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiung und eröffnet erhebliche finanzielle Entlastungspotenziale für Stromerzeugungsunternehmen.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 15. Oktober 2024 (VII R 31/21)), das diese Steuerbefreiung zum ersten Mal für einen nationalen Sachverhalt festgehalten hat, umfasst auch eine maßgebliche Erweiterung der Zurechnung der Entnahmehandlung. Es wird nun final nicht mehr auf die kleinsten rechtlich selbstständigen Einheiten iSd § 2 Nr. 4 StromStG abgestellt, sondern auf die Leitwarte, also darauf, welcher Partei nach einer Gesamtbetrachtung der Umstände die tatsächliche Sachherrschaft innewohnt. Damit ist der Praxis ein erheblicher Gestaltungsspielraum eröffnet, da es auf den Einzelfall ankommt. Des Weiteren können diese Grundsätze nach unserem Dafürhalten auch für andere Verbrauchssteuervorgänge herangezogen werden.
Insgesamt ergeben sich aus dem zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenden Maßnahmenpaket erhebliche Entlastungspotenziale für Unternehmen. Hiervon profitieren insbesondere Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Die Inanspruchnahme der neuen Begünstigungen setzt jedoch eine frühzeitige und sorgfältige Vorbereitung voraus. Unternehmen sollten sich spätestens jetzt mit den geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen und die erforderlichen organisatorischen und verfahrensrechtlichen Maßnahmen ergreifen, um die neuen Entlastungen bestmöglich und rechtssicher geltend machen zu können.