Neuerungen bei der Besteuerung von Fremdwährungsgewinnen im Privatvermögen – Zweifel an der Besteuerung von Fremdwährungsfestgeldanlagen – Handlungsbedarf für die Praxis
Die Finanzverwaltung unterwirft Währungsgewinne aus verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben neuerdings der Abgeltungsteuer, und zwar auch dann, wenn kein Umtausch in Euro oder eine andere Währung erfolgt (→ wir berichteten im FGS-Blog).
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat nun mit Beschluss vom 08.10.2025 (4 V 1436/25) erhebliche Zweifel an dieser Verwaltungsauffassung zur Besteuerung von Fremdwährungsfestgeldanlagen geäußert. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Rückzahlung einer Fremdwährungsanlage als veräußerungsähnlicher Vorgang einen steuerbaren Währungsgewinn auslösen kann. Gerade vor dem Hintergrund der weiten Verbreitung von Fremdwährungsanlagen, insbesondere in USD, CHF, GBP, JPY, NOK, CAD und AUD, hat diese Fragestellung erhebliche praktische Relevanz für viele Steuerpflichtige.
Das Gericht stellt klar, dass ernstliche Zweifel daran bestehen, ob bei Rückzahlung einer Fremdwährungsfestgeldanlage ein steuerbarer Veräußerungsgewinn entsteht.
Insbesondere ist fraglich, ob überhaupt ein eigenständiges „Rückzahlungsgeschäft“ vorliegt und wie in diesem Fall ein „Veräußerungsgewinn“ gesetzlich zu bestimmen wäre. Auch die Frage, wie „Anschaffungskosten“ bei einer durch den Steuerpflichtigen selbst begründeten Kapitalforderung zu bestimmen sind, bleibt unbeantwortet. Das FG hebt insoweit hervor, dass die derzeitige Verwaltungsauffassung zu einer Besteuerung rein rechnerischer, nicht realisierter Währungsgewinne im Privatvermögen führen kann. Denn durch die Rückzahlung einer Festgeldanlage erhält der Steuerpflichtige wirtschaftlich betrachtet lediglich die ursprünglich angelegten Fremdwährungsbeträge zurück. Eine tatsächliche Realisation der während des Anlagezeitraums entstandenen Wertsteigerungen gegenüber dem Euro erfolgt hingegen nicht. Der entsprechende Fremdwährungsgewinn wird vielmehr allenfalls erst im Zeitpunkt eines späteren tatsächlichen Umtauschs der Fremdwährung verwirklicht. Aus Sicht des Gerichts erscheint diese „Dry-Income-Besteuerung“ (Besteuerung ohne Liquiditätszufluss) systematisch zweifelhaft und möglicherweise nicht mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip („reiner Buchgewinn“) vereinbar.
Besonders kritisch sieht das Gericht die Gefahr einer doppelten steuerlichen Erfassung. Würde man der Verwaltungsauffassung folgen, könnten Währungsgewinne zunächst im Rahmen des § 20 EStG (Kapitaleinkünfte) und später bei einem tatsächlichen Umtausch der Fremdwährung nochmals im Rahmen des § 23 EStG (sonstige Einkünfte) relevant werden. Die Finanzverwaltung versucht, diesen Konflikt zwar über die Subsidiaritätsklausel des § 23 EStG aufzulösen und den bereits nach § 20 EStG erfassten Gewinn aus der späteren §-23-EStG-Berechnung herauszunehmen. Ob diese Lösung systematisch überzeugt, bleibt jedoch fraglich.
Die Argumentation des FG Rheinland-Pfalz ist nicht auf Festgeldanlagen beschränkt. Vielmehr sprechen die tragenden Erwägungen – insbesondere die fehlende Realisation und die systematische Einordnung der Währungsgewinne – dafür, dass die Zweifel gleichermaßen für andere Fremdwährungsanlagen im Privatvermögen, wie z. B. verzinsliche Fremdwährungsdarlehen, gelten könnten.
Die Entscheidung dürfte zudem die Diskussion um die bislang vorgenommene Trennung zwischen dem Wirtschaftsgut „Fremdwährungsguthaben“ und der eigentlichen Kapitalforderung weiter beleben. Denn die vom FG hervorgehobenen Zweifel an der Besteuerung rein rechnerischer Währungsgewinne ohne tatsächlichen Währungstausch könnten dafür sprechen, entsprechende Wertveränderungen wirtschaftlich eher dem zugrunde liegenden Fremdwährungsguthaben als der Kapitalforderung selbst zuzuordnen.
Damit steht die gesamte Verwaltungsauffassung zur Besteuerung von verzinslich angelegten Fremdwährungsbeständen und vergleichbaren Strukturen auf dem Prüfstand.
Die Entscheidung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. Das Hauptsacheverfahren bleibt abzuwarten und wird mit Spannung erwartet.
Steuerpflichtige mit entsprechenden Währungsgewinnen sind gut beraten, Steuerbescheide bis zu einer höchstrichterlichen Klärung offenzuhalten (Einspruch, Ruhen des Verfahrens und ggf. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung). Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen lediglich rechnerische Währungsgewinne ohne tatsächliche Realisation besteuert wurden.
Durch die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz wird die Verwaltungspraxis erheblich infrage gestellt. Gerade aufgrund der hohen praktischen Relevanz von Fremdwährungsanlagen dürfte die weitere Entwicklung für viele Steuerpflichtige und Berater von erheblicher Bedeutung sein. Die Entwicklung sollte aufmerksam verfolgt und aktiv sollten verfahrensrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.